§ 9
Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Die oberste Jagdbehörde gibt für jede Jägerprüfung einen landeseinheitlichen
Fragebogen mit jeweils fünfundzwanzig Fragen für jedes Sachgebiet aus, die schriftlich
zu beantworten sind. Die schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Stunden; sie findet
unter Aufsicht von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses statt, das vom
vorsitzenden Mitglied bestimmt wird.
(2) Die oberste Jagdbehörde übersendet dem Prüfungsausschuß rechtzeitig vor Beginn der
Prüfung Fragebogen in ausreichender Anzahl nebst 5 Abdrucken der Musterlösung in einem
verschlossenen Umschlag. Dieser darf erst unmittelbar vor Beginn des schriftlichen Teils
der Prüfung in Gegenwart der Aufsichtsführenden und der Prüflinge geöffnet werden.
Überzählige Fragebogen sollen nach Abschluß der schriftlichen Prüfung vernichtet
werden; sie können auch an Interessenten aus dem Kreise der bei der Prüfung Anwesenden
nach § 7 Abs. 3 abgegeben werden. Der Verbleib oder die
Vernichtung der Fragebogen sind in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.
(3) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge aufzufordern, die Vollständigkeit der
Fragebogen zu überprüfen. Werden einzelne Seiten von Fragebogen nicht abgegeben, gelten
die auf diesen Seiten gestellten Fragen als nicht beantwortet. Die Prüflinge sind darauf
hinzuweisen, daß jede gegenseitige Kontaktaufnahme und die Benutzung von Hilfsmitteln
untersagt sind. Bei Verstößen sind die Betreffenden von der Fortsetzung der Prüfung
auszuschließen; § 8 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt unter Berücksichtigung des
sachlichen Inhaltes der Musterlösung auf Vorschlag der jeweiligen Fachprüfenden durch
den Prüfungsausschuß. Dieser teilt das Ergebnis der oberen Jagdbehörde mit.
(5) Für jede richtig beantwortete Frage erhält der Prüfling einen Punkt. Jede teilweise
richtig beantwortete Frage kann mit einem halben Punkt bewertet werden. Die Leistungen in
einem Sachgebiet sind mit "ausreichend" zu bewerten, wenn der Prüfling 15
Punkte erreicht hat.
(6) Wird die Leistung von Prüflingen in einem Sachgebiet mit "nicht
ausreichend" bewertet, gilt der schriftliche Teil der Prüfung als nicht bestanden.
Die obere Jagdbehörde unterrichtet diese Prüflinge und schließt sie von der weiteren
Prüfung aus; 8 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.