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§ 9

Schriftlicher Teil der Prüfung


(1) Die oberste Jagdbehörde gibt für jede Jägerprüfung einen landeseinheitlichen Fragebogen mit jeweils fünfundzwanzig Fragen für jedes Sachgebiet aus, die schriftlich zu beantworten sind. Die schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Stunden; sie findet unter Aufsicht von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses statt, das vom vorsitzenden Mitglied bestimmt wird.


(2) Die oberste Jagdbehörde übersendet dem Prüfungsausschuß rechtzeitig vor Beginn der Prüfung Fragebogen in ausreichender Anzahl nebst 5 Abdrucken der Musterlösung in einem verschlossenen Umschlag. Dieser darf erst unmittelbar vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung in Gegenwart der Aufsichtsführenden und der Prüflinge geöffnet werden. Überzählige Fragebogen sollen nach Abschluß der schriftlichen Prüfung vernichtet werden; sie können auch an Interessenten aus dem Kreise der bei der Prüfung Anwesenden nach
§ 7 Abs. 3 abgegeben werden. Der Verbleib oder die Vernichtung der Fragebogen sind in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.


(3) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge aufzufordern, die Vollständigkeit der Fragebogen zu überprüfen. Werden einzelne Seiten von Fragebogen nicht abgegeben, gelten die auf diesen Seiten gestellten Fragen als nicht beantwortet. Die Prüflinge sind darauf hinzuweisen, daß jede gegenseitige Kontaktaufnahme und die Benutzung von Hilfsmitteln untersagt sind. Bei Verstößen sind die Betreffenden von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen;
§ 8 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


(4) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt unter Berücksichtigung des sachlichen Inhaltes der Musterlösung auf Vorschlag der jeweiligen Fachprüfenden durch den Prüfungsausschuß. Dieser teilt das Ergebnis der oberen Jagdbehörde mit.


(5) Für jede richtig beantwortete Frage erhält der Prüfling einen Punkt. Jede teilweise richtig beantwortete Frage kann mit einem halben Punkt bewertet werden. Die Leistungen in einem Sachgebiet sind mit "ausreichend" zu bewerten, wenn der Prüfling 15 Punkte erreicht hat.


(6) Wird die Leistung von Prüflingen in einem Sachgebiet mit "nicht ausreichend" bewertet, gilt der schriftliche Teil der Prüfung als nicht bestanden. Die obere Jagdbehörde unterrichtet diese Prüflinge und schließt sie von der weiteren Prüfung aus; 8 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

     

 

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