(2) Bei der Planung und Durchführung der Hege und der Jagd sind in dem
Rahmen, den das Bundesjagdgesetz vorgibt, folgende Ziele anzustreben:
1. Die Vielfalt der wild lebenden Tiere und Pflanzen im jeweiligen
Naturraum ist zu erhalten. Für alle vorkommenden Arten soll ausreichend
Lebensraum zur Verfügung stehen. Bedrohte Tier- und Pflanzenarten sind
besonders zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern.
2. Der Lebensraum des Wildes ist zu fördern und gegen vermeidbare
Zerstörung und Beeinträchtigung zu schützen. Dabei ist auch den Belangen
von Land- und Forstwirtschaft, Freizeit und Erholung sowie Siedlung und
Infrastruktur angemessen Rechnung zu tragen.
3. Das Wild ist artgerecht zu hegen und weidgerecht zu bejagen; die Jagd
ist so auszuüben, dass dem Wild keine vermeidbaren Schmerzen oder Leiden
zugefügt werden. Die Wildbestände müssen den Möglichkeiten und Grenzen des
Naturraums angepasst sein. Alle Festlegungen sind so zu treffen, dass ein
verträgliches Miteinander von Flur, Wald und Wild sowie ein entsprechend
wirkender Interessenausgleich stattfindet.
4. Die Inhaber des Jagdrechts und die Jägerschaft sollen in die Lage
versetzt und verpflichtet werden, diese Ziele möglichst weitgehend in eigener
Verantwortung zu verwirklichen. Im Rahmen des Reviersystems soll möglichst
vielen Jägerinnen und Jägern die Möglichkeit zur Ausübung der Jagd geboten
werden.