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§ 19

Jagd mit Fanggeräten


(1) Wer die Fangjagd ausübt, hat Verfahren zu wählen, die dem zu fangenden Wild keine vermeidbaren Schmerzen und Leiden zufügen und Gefahren für Menschen und nicht jagdbare Tiere gering halten. Bei der Jagd mit Fanggeräten sind Geräte zu verwenden, die unversehrt lebend fangen oder sofort töten. Fanggeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie ihre Funktion zuverlässig erfüllen.


(2) Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Personen ausgeübt werden, die an einem anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.

     

 

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