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§ 2

Hegepflicht


(1) In jedem Jagdbezirk sollen die Inhaber des Jagdrechts ausreichende Flächen bereit stellen, die dem Wild Deckung und Äsung bieten.


(2) Im Rahmen seiner Hegeverpflichtung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes hat der Jagdausübungsberechtigte die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu schützen, zu erhalten und gegebenenfalls zu verbessern. Es ist insbesondere seine Aufgabe, im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Asungsverbesserung dem Wild Äsungs-, Deckungs- und Ruhebereiche zu schaffen und zu erhalten.


(3) Auf Äsungsflächen im Wald ist der Anbau von Mais, Kartoffeln und Rüben sowie der Anbau von Getreide in Reinsaat unzulässig.

     

 

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