§ 2
Hegepflicht
(1) In jedem Jagdbezirk sollen die Inhaber des Jagdrechts ausreichende Flächen
bereit stellen, die dem Wild Deckung und Äsung bieten.
(2) Im Rahmen seiner Hegeverpflichtung nach § 1 Abs. 1 und 2 des
Bundesjagdgesetzes hat der Jagdausübungsberechtigte die natürlichen
Lebensgrundlagen des Wildes zu schützen, zu erhalten und gegebenenfalls zu
verbessern. Es ist insbesondere seine Aufgabe, im Einvernehmen mit den
Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der
Reviergestaltung und Asungsverbesserung dem Wild Äsungs-, Deckungs- und
Ruhebereiche zu schaffen und zu erhalten.
(3) Auf Äsungsflächen im Wald ist der Anbau von Mais, Kartoffeln und Rüben
sowie der Anbau von Getreide in Reinsaat unzulässig.