§ 26
Grundsätze der Abschussregelung
(1) Der Abschussplan nach § 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz ist auf der Grundlage
der Planungen der Hegegemeinschaften getrennt nach Wildart, Geschlecht und
natürlichen Altersstufen von der Jagdbehörde festzusetzen. Dabei sind die
Abschussergebnisse der letzten drei Jagdjahre ohne zugelassene
Planüberschreitung und die forstlichen Gutachten über die Verbiss- und
Schälschadensbelastung der Waldvegetation und die Lebensraumverhältnisse des
Wildes zu berücksichtigen. Der Abschussplan ist als Mindestabschuss
festzusetzen und zu erfüllen. Die Jagdbehörde kann zulassen, dass der
Abschussplan bis zu 30 vom Hundert überschritten werden darf. Kommt zwischen
der Jagdbehörde und dem Jagdbeirat das nach § 21 Abs. 2 Satz 1
Bundesjagdgesetz erforderliche Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die
obere Jagdbehörde. Weicht die Abschussfestsetzung der Jagdbehörde von den
Abschussplanvorschlägen der staatlichen Jagdbezirke ab und besteht aufgrund des
forstlichen Gutachtens die Gefahr, dass dadurch die Vorgaben des § 21 erheblich
beeinträchtigt werden, so entscheidet die obere Jagdbehörde nach Anhörung des
Sachkundigen und der Hegegemeinschaft über eine Änderung des Abschussplans.
(2) In abgegrenzten Rot-, Dam- und Muffelwildgebieten bestimmt die obere
Jagdbehörde eine federführende untere Jagdbehörde für die Abschussplanung.
(3) Über den Abschuss von Schalenwild ist eine Abschussliste zu führen, die
der Jagdbehörde auf Verlangen, spätestens aber zum Ende des Jagdjahres,
vorzulegen ist. Dabei ist auch ein Nachweis über verunfalltes Wild und Fallwild
zu fahren. Die Jagdbehörde kann für die Überprüfung der Richtigkeit den
körperlichen Nachweis verlangen.
(4) Die Jagdbehörde hat die zur Erfüllung des Abschussplanes für Schalenwild
erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn absehbar ist, dass der Abschussplan
nicht erfüllt wird. § 27 Abs. 2 Bundesjagdgesetz findet entsprechende
Anwendung,
(5) Die oberste Jagdbehörde kann im Interesse jagdwirtschaftlicher und
jagdwissenschaftlicher Erhebungen das Führen und Vorlegen von Streckenlisten
verlangen.