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§ 26

Grundsätze der Abschussregelung


(1) Der Abschussplan nach § 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz ist auf der Grundlage der Planungen der Hegegemeinschaften getrennt nach Wildart, Geschlecht und natürlichen Altersstufen von der Jagdbehörde festzusetzen. Dabei sind die Abschussergebnisse der letzten drei Jagdjahre ohne zugelassene Planüberschreitung und die forstlichen Gutachten über die Verbiss- und Schälschadensbelastung der Waldvegetation und die Lebensraumverhältnisse des Wildes zu berücksichtigen. Der Abschussplan ist als Mindestabschuss festzusetzen und zu erfüllen. Die Jagdbehörde kann zulassen, dass der Abschussplan bis zu 30 vom Hundert überschritten werden darf. Kommt zwischen der Jagdbehörde und dem Jagdbeirat das nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz erforderliche Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die obere Jagdbehörde. Weicht die Abschussfestsetzung der Jagdbehörde von den Abschussplanvorschlägen der staatlichen Jagdbezirke ab und besteht aufgrund des forstlichen Gutachtens die Gefahr, dass dadurch die Vorgaben des § 21 erheblich beeinträchtigt werden, so entscheidet die obere Jagdbehörde nach Anhörung des Sachkundigen und der Hegegemeinschaft über eine Änderung des Abschussplans.


(2) In abgegrenzten Rot-, Dam- und Muffelwildgebieten bestimmt die obere Jagdbehörde eine federführende untere Jagdbehörde für die Abschussplanung.


(3) Über den Abschuss von Schalenwild ist eine Abschussliste zu führen, die der Jagdbehörde auf Verlangen, spätestens aber zum Ende des Jagdjahres, vorzulegen ist. Dabei ist auch ein Nachweis über verunfalltes Wild und Fallwild zu fahren. Die Jagdbehörde kann für die Überprüfung der Richtigkeit den körperlichen Nachweis verlangen.


(4) Die Jagdbehörde hat die zur Erfüllung des Abschussplanes für Schalenwild erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn absehbar ist, dass der Abschussplan nicht erfüllt wird. § 27 Abs. 2 Bundesjagdgesetz findet entsprechende Anwendung,


(5) Die oberste Jagdbehörde kann im Interesse jagdwirtschaftlicher und jagdwissenschaftlicher Erhebungen das Führen und Vorlegen von Streckenlisten verlangen.

     

 

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