§ 26 b
Besondere Abschussregelung
(1) Bei wesentlichen Veränderungen des Wildbestandes kann der Abschussplan für
Rehwild auf Antrag oder von Amts wegen für das zweite und dritte Jagdjahr
abweichend von den ursprünglichen Ansätzen festgesetzt werden. Im ersten und
zweiten Jagdjahr darf der Abschuss des männlichen Wildes unterschritten werden;
der unterlassene Abschuss ist jedoch bis zum Ende des Planungszeitraumes
nachzuholen.
(2) Die Jagdbehörde soll sich zu von ihr zu bestimmenden festen Terminen
während der Jagdzeit von den Jagdausübungsberechtigten über den
Abschussfortschritt unterrichten lassen. Stellt sie bei den einzelnen
Jagdbezirken eine stark voneinander abweichende Abschusserfüllung fest, so kann
sie im Benehmen mit der Hegegemeinschaft und dem Sachkundigen eine Umverteilung
des Abschusses zu Gunsten der Jagdbezirke, die den Abschuss erfüllt oder
annähernd erfüllt haben, vornehmen.
(3) Bei einem Wechsel der Jagdausübungsberechtigten im Laufe eines Jagdjahres
bestimmt die Jagdbehörde, in welchem Umfang der Abschussplan von den neuen
Jagdausübungsberechtigten zu erfüllen ist.
(4) Außerhalb abgegrenzter Rot-, Dam- und Muffelwildgebiete ist der Abschuss
dieser Arten so festzusetzen, dass die Ausbreitung der jeweiligen Wildart über
die abgegrenzten Gebiete verhindert wird. Hierzu ist der gesamte Abschuss des
weiblichen Wildes jeder Wildart sowie sämtlichen Jungwildes festzusetzen. Das
Gleiche gilt für Rot- und Damhirsche bis zum Alter von 4 Jahren und für
Muffelwidder bis zum Alter von 3 Jahren.