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§ 26 b

Besondere Abschussregelung


(1) Bei wesentlichen Veränderungen des Wildbestandes kann der Abschussplan für Rehwild auf Antrag oder von Amts wegen für das zweite und dritte Jagdjahr abweichend von den ursprünglichen Ansätzen festgesetzt werden. Im ersten und zweiten Jagdjahr darf der Abschuss des männlichen Wildes unterschritten werden; der unterlassene Abschuss ist jedoch bis zum Ende des Planungszeitraumes nachzuholen.


(2) Die Jagdbehörde soll sich zu von ihr zu bestimmenden festen Terminen während der Jagdzeit von den Jagdausübungsberechtigten über den Abschussfortschritt unterrichten lassen. Stellt sie bei den einzelnen Jagdbezirken eine stark voneinander abweichende Abschusserfüllung fest, so kann sie im Benehmen mit der Hegegemeinschaft und dem Sachkundigen eine Umverteilung des Abschusses zu Gunsten der Jagdbezirke, die den Abschuss erfüllt oder annähernd erfüllt haben, vornehmen.


(3) Bei einem Wechsel der Jagdausübungsberechtigten im Laufe eines Jagdjahres bestimmt die Jagdbehörde, in welchem Umfang der Abschussplan von den neuen Jagdausübungsberechtigten zu erfüllen ist.


(4) Außerhalb abgegrenzter Rot-, Dam- und Muffelwildgebiete ist der Abschuss dieser Arten so festzusetzen, dass die Ausbreitung der jeweiligen Wildart über die abgegrenzten Gebiete verhindert wird. Hierzu ist der gesamte Abschuss des weiblichen Wildes jeder Wildart sowie sämtlichen Jungwildes festzusetzen. Das Gleiche gilt für Rot- und Damhirsche bis zum Alter von 4 Jahren und für Muffelwidder bis zum Alter von 3 Jahren.

     

 

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