§ 3
Anzeigepflicht
(1) Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist,
Besitz oder Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild oder an sonstigen
Gegenständen im Sinne des § 1 Abs. 5 Bundesjagdgesetz erlangt, hat diese
unverzüglich den Jagdausübungsberechtigten oder der nächsten
Polizeidienststelle anzuzeigen. Diese haben eine am Fundort
jagdausübungsberechtigte Person von der Anzeige zu benachrichtigen. Besteht die
Gefahr des Verderbs, so sind die Gegenstände für den
Jagdausübungsberechtigten zu verwerten. Sind Jagdausübungsberechtigte nicht
festzustellen, so ist der Erlös wohltätigen Zwecken zuzuführen.
(2) Zur Anzeige nach Abs. 1 Satz 1 ist insbesondere verpflichtet, wer ein
Fahrzeug führt und damit Schalenwild verletzt oder getötet hat.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht für befriedete Bezirke im
Sinne des § 6 Bundesjagdgesetz und § 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.