§ 39
Zuständigkeiten, Aufgaben
(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist die untere
Jagdbehörde zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach dem
Jagdrecht. Sind mehrere untere Jagdbehörden für einen Vorgang zuständig, so
bestimmt die obere Jagdbehörde die federführende untere Jagdbehörde, soweit
dies zur einheitlichen Erledigung erforderlich ist.
(2) Die oberste Forstbehörde ist zuständig für die Abschussfestsetzung in
staatlichen Wildschutzgebieten sowie in staatlichen Jagdbezirken, die keiner
Hegegemeinschaft zugeordnet sind oder die bei einer Flächengröße über 500 ha
als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind.