§ 4
Gestaltung der Jagdbezirke
(1) Die Abrundung von Jagdbezirken nach § 5 Bundesjagdgesetz wird von der
Jagdbehörde auf Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen vorgenommen. Hierbei
soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden. In
laufende Pachtverhältnisse darf nur mit Zustimmung der Vertragsteile
eingegriffen werden.
(2) Bei Angliederung an einen Eigenjagdbezirk ist über die angegliederten
Flächen ein Pachtvertrag abzuschließen. Kommt dieser nicht zustande, so wird
von der Jagdbehörde, in deren Bezirk der Jagdbezirk ganz oder zum größten
Teil liegt, ein Zwangspachtvertrag festgesetzt. Auf das Verfahren finden die
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.
(3) Die in § 5 Abs. 2 Bundesjagdgesetz genannten Flächen sind benachbarten
Jagdbezirken auch dann anzugliedern, wenn sie die Größe eines selbständigen
Jagdbezirks aufweisen. Bei Angliederung solcher Flächen an einen
Eigenjagdbezirk ist ein Pachtzins nur zu zahlen, wenn die Ausübung der Jagd auf
jenen Flächen nicht durch einschränkende Bestimmungen wesentlich erschwert
oder unmöglich ist.
(4) Jagdbezirke, die vor der Abrundung die vorgeschriebene Mindestgröße
aufweisen, verlieren ihre Eigenschaft als selbständiger Jagdbezirk nur dann,
wenn sie sich durch die Abrundung um mehr als ein Fünftel ihrer Mindestgröße
verkleinern. In diesem Falle sind die Restflächen benachbarten Jagdbezirken
anzugliedern.