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§ 9

Hegegemeinschaft


(1) Zusammenhängende Jagdbezirke, die einen bestimmten gemeinsamen Lebensraum für das Wild umfassen, bilden den räumlichen Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft. Mitglieder der Hegegemeinschaft sind die Jagdausübungsberechtigten sowie je ein Vertreter der staatlichen Forstämter, deren Jagdflächen im Gebiet der Hegegemeinschaft liegen, und auf Antrag die Jagdgenossenschaften, vertreten durch die Vorsitzenden der Vorstände und die Eigenjagdbesitzer. Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Weitere fachkundige Personen sollen in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden. Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung.


(2) Gründet die Mehrheit der Jagdausübungsberechtigten nach Aufforderung durch die Jagdbehörde innerhalb einer angemessenen Frist keine Hegegemeinschaft, dann bildet die Jagdbehörde die Hegegemeinschaft, auf die Abs. 1 sinngemäß Anwendung findet.

     

 

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