§ 9
Hegegemeinschaft
(1) Zusammenhängende Jagdbezirke, die einen bestimmten gemeinsamen Lebensraum
für das Wild umfassen, bilden den räumlichen Wirkungsbereich einer
Hegegemeinschaft. Mitglieder der Hegegemeinschaft sind die
Jagdausübungsberechtigten sowie je ein Vertreter der staatlichen Forstämter,
deren Jagdflächen im Gebiet der Hegegemeinschaft liegen, und auf Antrag die
Jagdgenossenschaften, vertreten durch die Vorsitzenden der Vorstände und die
Eigenjagdbesitzer. Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Weitere
fachkundige Personen sollen in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden. Die
Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung.
(2) Gründet die Mehrheit der Jagdausübungsberechtigten nach Aufforderung durch
die Jagdbehörde innerhalb einer angemessenen Frist keine Hegegemeinschaft, dann
bildet die Jagdbehörde die Hegegemeinschaft, auf die Abs. 1 sinngemäß
Anwendung findet.