vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom
19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775), wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Ausübung der Fischereiaufsicht können die unteren Fischereibehörden nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen
Fischereigesetzes Personen im Rahmen der amtlichen Verpflichtung jeweils für die
Dauer von drei Jahren mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Fischereiaufsicht beauftragen.
Die Betroffenen müssen sich verpflichten, ihre Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen.
(2) Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen haben bei ihrer Tätigkeit einen
Lichtbildausweis (Anlage 1) mitzuführen und diesen vor jedem amtlichen Einschreiten
unaufgefordert vorzuweisen.
(3) Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes endet die Befugnis und die Verpflichtung der
betroffenen Person, die Aufgaben der Fischereiaufsicht für die untere Fischereibehörde
wahrzunehmen.
§ 2
(1) Für die Ausübung der Fischereiaufsicht dürfen nur Personen verpflichtet werden, die
im Besitz eines gültigen Inlands-Fischereischeines sind und die über ausreichende
Kenntnisse der Fischkunde, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, des Rechts der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Fischerei-, Tierschutz-, Naturschutz- und
des Wasserrechts verfügen. Die erforderlichen Kenntnisse sind in einem Lehrgang der
staatlichen Fischereischule des Landes Hessen zu erwerben.
(2) Wird der Fischereischein der mit der Fischereiaufsicht beauftragten Person nach § 30 oder § 31 des Hessischen Fischereigesetzes
eingezogen oder für ungültig erklärt, darf die betroffene Person die Fischereiaufsicht
nicht mehr ausüben. Die untere Fischereibehörde teilt dies der betroffenen Person mit;
der Lichtbildausweis ist unverzüglich zurückzugeben.
§ 3
(1) Die dreijährige Fischereiaufsichtstätigkeit kann durch eine erneute amtliche
Verpflichtung verlängert werden; Voraussetzung hierfür ist der Nachweis einer Teilnahme
an einer Fortbildungsveranstaltung der staatlichen Fischereischule innerhalb des letzten
Jahres vor der Weiterverpflichtung.
(2) Die zur Fischereiaufsicht amtlich verpflichteten Personen sind befugt,
1. die Identität von Personen festzustellen;
2. die Aushändigung der Fischereischeine, der Erlaubnisscheine oder der
Elektrofischereigenehmigung zur Prüfung zu verlangen;
3. die Fanggeräte und den Fang zu kontrollieren und sicherzustellen, wenn der Verdacht
einer Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften besteht;
4. Besatzmaßnahmen und gemeinschaftliches Fischen zu überwachen und zu kontrollieren.
(3) Die zur Fischereiaufsicht amtlich verpflichteten Personen haben eine angemessene
Fischereiaufsicht zu gewährleisten. Kann die Aufsicht über einen Zeitraum von mehr als
drei Monaten nicht ausgeführt werden, ist dies der unteren Fischereibehörde
unverzüglich mitzuteilen. Über ihre Fischereiaufsichtstätigkeit haben sie jährlich
einen Bericht bei der unteren Fischereibehörde vorzulegen.
§ 4
Die §§ 1 bis 3 gelten für nebenamtlich bestellte staatliche
Fischereiaufsichtspersonen entsprechend.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.