



Verordnung über die Fangjagd nach § 19 Abs. 1 und 2 des
Hessischen Jagdgesetzes
Vom 19. Juni 1996
GVBl. I S. 304
Auf Grund des § 43 Nr. 6 des
Hessischen Jagdgesetzes vom 12. Oktober 1994 (GVBl. I S. 606) wird verordnet:
§ 1
Totfanggeräte
Bügelfangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern (sog.
"Schwanenhälse" oder "Eiabzugeisen") dürfen als Totfanggeräte
verwendet werden, wenn sie
1. ausschließlich über einen Köderabzug ausgelöst werden,
2. im Verhältnis zur Bügelweite folgende Mindestklemmkräfte in Newton (N) einhalten:
Bügelweite mit 37 cm Nennbügeldurchmesser (Toleranz +/- 10 %) = 150 N
Bügelweite mit 46 cm Nennbügeldurchmesser (Toleranz +/- 10 %) = 175 N
Bügelweite mit 56 cm Nennbügeldurchmesser (Toleranz +/- 10 %) = 200 N
Bügelweite mit 60 cm Nennbügeldurchmesser (Toleranz +/- 10 %) = 200 N
Bügelweite mit 70 cm Nennbügeldurchmesser (Toleranz +/- 10 %) = 300 N,
3. nur in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten so aufgestellt werden,
dass von ihnen keine Gefahr für Menschen ausgeht, wozu der Einschlupf der Fangbunker mit
einer Eingriffsicherung und der Auslösemechanismus des Fanggerätes mit einer
Selbstauslösung, die beim Öffnen des Fangbunkers das Fanggerät auslöst, versehen sein
muß,
4. dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet sind, so dass sie jederzeit dem
jeweiligen Eigentümer zugeordnet werden können.
§ 2
Lebendfanggeräte
(1) Der Einsatz von Lebendfanggeräten ist zulässig, soweit deren Ausstattung und
Verwandung gewährleisten, dass Tiere unversehrt lebend gefangen werden und dem gefangenen
Tier die Sicht nach außern verwehrt wird.
(2) Kasten- oder Röhrenfallen müssen für den Lebendfang von
1. Fuchs, Dachs, Waschbär, Marderhund, Sumpfbiber
130 cm Länge, 25 cm Breite und 25 cm Höhe oder 25 cm Durchmesser,
und von
2. Marder, Mink, Iltis und Wildkaninchen
100 cm Länge, 15 cm Breite und 15 cm Höhe oder 15 cm Durchmesser
als Mindestmaße aufweisen.
(3) Wippbrettfallen müssen für den Lebendfang von Hermelin
80 cm Länge, 10 cm Breite, 10 cm Höhe (vorn) und 15 cm Höhe (hinten)
als Mindestmaße aufweisen und
mit einer Gewichtstarierung ausgestattet sein, die den Fang kleinerer Tiere verhindert.
§ 3
Fangmethoden
(1) Beim Einsatz von Fallen für den Totfang und beköderten Fallen für den Lebendfang
sind diese so zu verbergen oder zu konstruieren, dass die Köder nicht sichtbar sind und
der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist. Fängisch gestellte
Totfanggeräte sind mindestens einmal täglich innerhalb von zwei Stunden nach
Sonnenaufgang zu kontrollieren.
(2) Lebendfanggeräte sind beim Tagfang von Hermelinen alle 6 Stunden, ansonsten
mindestens einmal täglich innerhalb von 2 Stunden nach Sonnenaufgang zu kontrollieren.
(3) Lebend gefangenes Wild darf ausschließlich mit Schusswaffen getötet werden.
(4) Vor Beginn der Fangsaison sind die zum Einsatz kommenden Totfanggeräte von
Beauftragten der Hegegemeinschaft mit geeigneten Prüfgeräten auf ihre Klemmkräfte zu
überprüfen. Geräte, die die erforderlichen Klemmkräfte nicht entwickeln, dürfen bei
der Fangjagd nicht zum Einsatz kommen. Das gilt auch für Totfanggeräte, die durch
Schmutz oder Korrosion, Deformierung der Fangbügel, Farbe oder Konservierungsmittel
beeinträchtigt oder beschädigt sind.
§ 3a
Lehrgänge
Als anerkannter Ausbildungslehrgang für die Ausübung der Fangjagd gelten:
1. die Teilnahme an einem Lehrgang für Fangjagd der Landesvereinigungen der Jäger
oder an vergleichbaren Lehrgängen von Landesvereinigungen der Jäger anderer
Bundesländer,
2. die abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen oder höheren
Forstwirtschaftlich-technischen Dienst,
3. die abgeschlossene Ausbildung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger,
4. die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung
für Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher.
§ 3b
Verbotene Fanggeräte
Über das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind verboten:
1. Knüppelfallen (einschl. Prügel- und Rasenfallen),
2. Marderschlagbäume,
3. Scherenfallen,
4. Drahtbügelschlagfallen (einschl. Fallen nach Conibear-Bauart),
5. Totschlagfallen aller Art, die durch Tritt, Druck oder Berührung ausgelöst werden,
6. Wippbrettkastenfallen, die nicht die in § 2 Abs. 3 genannten Mindestmaße
aufweisen,
7. Totfanggeräte, die nicht die Voraussetzungen des § 1 erfüllen oder deren Funktion
im Sinne des § 3 Abs. 4 beeinträchtigt ist.
§ 3c
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Abs. 1
Nr. 17 des Hessischen Jagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Totfanggeräte verwendet, die die in § 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,
2. entgegen § 2 Abs. 1, 2 oder 3 Lebendfanggeräte verwendet, die die dort genannten
Voraussetzungen nicht erfüllen,
3. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 die Köder bei Totfanggeräten nicht entsprechend
abdeckt, fängisch gestellte Fanggeräte nicht entsprechend kontrolliert oder
Totfanggeräte verwendet, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 nicht erfüllen,
4. entgegen § 3b verbotene Fanggeräte einsetzt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.