Verordnung über die Bildung von Hegegemeinschaften
Vom 18. März 1999
GVBl. I S. 288
Aufgrund des § 43 Nr. 2 und 5
des Hessischen Jagdgesetzes vom 12. Oktober 1994 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird verordnet:
§ 1
Abgrenzung
(1) Hegegemeinschaften sind zu bilden
1. für das Niederwild in den von der Jagdbehörde zusammengefassten Jagdbezirken des
Naturraums,
2. für das Hochwild in den von der oberen Jagdbehörde abgegrenzten Rot-, Dam- und
Muffelwildgebieten.
(2) Wildschutzgebiete und vollständig eingegatterte Jagdbezirke sind Hegegemeinschaften
nicht zuzuordnen. Die Jagdbehörde kann zur Durchführung jagdkundlicher oder
wildbiologischer Untersuchungen und Forschungen Jagdbezirke aus der Hegegemeinschaft
ausgliedern.
§ 2
Bildung von Hegegemeinschaften durch die Jagdbehörde
(1) Im Falle der Bildung der Hegegemeinschaft nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes
ermittelt die Jagdbehörde die Mitglieder der Hegegemeinschaft und bestimmt aus diesem
Kreis einen geschäftsführenden Vorstand. Dieser vertritt die Hegegemeinschaft
gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der geschäftsführende Vorstand erarbeitet die Satzung. Über die Annahme oder die
Änderung der Satzung beschließen die ordentlichen Mitglieder in der konstituierenden
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit
der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 anwesend ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist
unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, für deren Beschlußfähigkeit
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Stimmt die Mehrheit gegen die
Annahme, entscheidet die Jagdbehörde im Benehmen mit dem Jagdbeirat.
(3) Die dem geschäftsführenden Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden
Kosten trägt die Hegegemeinschaft.
(4) Nach Annahme der Satzung ist der Vorstand zu wählen.
§ 2a
Aufgaben der Hegegemeinschaft
Der Hegegemeinschaft obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erstellung von Lebensraumgutachten und gemeinsame Durchführung von Hegemaßnahmen,
2. Aufstellung von Grundsätzen zur Hege und Bejagung des Wildes sowie die Abstimmung
und Zusammenfassung der Abschussplanung der Jagdbezirke im Gebiet der Hegegemeinschaft,
3. Hinwirkung auf die Erfüllung der Abschusspläne und eine den wildbiologischen
Erfordernissen entsprechende Hege und Bejagung des Schwarzwildes unter Beachtung der
landwirtschaftlichen Belange,
4. Sicherung an den Lebensraum angepasster Wildbestände
5. Hinwirkung auf eine abgestimmte artgerechte Wildfütterung.
§ 3
Mitglieder der Hegegemeinschaft
(1) Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 des
Hessischen Jagdgesetzes genannten Mitglieder sind ordentliche Mitglieder der
Hegegemeinschaft.
(2) Fachkundige Personen nach § 9
Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Jagdgesetzes werden von
1. der Jägerschaft,
2. der Landwirtschaft,
3. der Forstwirtschaft,
4. den Jagdgenossenschaften und den Eigentümern nichtstaatlicher Jagdbezirke,
5. dem Naturschutz,
6. dem Tierschutz
zur Vertretung der jeweiligen Belange benannt und sollen als außerordentliche
Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung in die Hegegemeinschaft aufgenommen
werden. Die Hegegemeinschaft soll auch den für sie zuständigen Sachkundigen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen
Jagdgesetzes als außerordentliches Mitglied aufnehmen.
(3) Die ordentlichen Mitglieder nach Abs. 1 haben je angefangene 100 ha bejagbarer Fläche
ihres Jagdbezirkes eine Stimme. Haben mehrere Personen einen Jagdbezirk gemeinsam
gepachtet oder sind in einem Eigenjagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt
oder gehört das Eigentum von Eigenjagdbezirken einer Personengemeinschaft, so kann das
Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied nach Abs. 1
kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Die
Vertretungsvollmacht bedarf der Schriftform; sie ist dem die Mitgliederversammlung
leitenden Mitglied vor Eintritt in die Tagesordnung vorzulegen.
(4) Jedes außerordentliche Mitglied hat eine Stimme, sofern die Mitgliederversammlung
eine Stimmberechtigung für außerordentliche Mitglieder beschließt.
§ 4
Organe
Organe der Hegegemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5
Satzung
(1) Die Satzung der Hegegemeinschaft muß den Anforderungen der Mustersatzung der Anlage entsprechen.
(2) Satzungen bestehender Hegegemeinschaften gelten fort, soweit sie den Vorschriften
dieser Verordnung nicht entgegenstehen.
§ 6
Zuschuß aus der Jagdabgabe
Bei der Verwendung des der obersten Jagdbehörde zur Verfügung stehenden Aufkommens aus
der Jagdabgabe können die Aufgaben der Hegegemeinschaften berücksichtigt werden.
Insbesondere kann ein Zuschuß nach § 16
Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes zur teilweisen Abdeckung der Kosten des
Geschäftsbetriebs gewährt werden.
§ 7
Inkrafttreten
§ 6 der Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft; im übrigen tritt diese
Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Anlage (zu § 5 der Verordnung)