Anlage
zu § 5 der Verordnung
Mustersatzung
§ 1
Die nach § 9 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes oder § 9 Abs. 2 des Hessischen
Jagdgesetzes in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Bildung von
Hegegemeinschaften vom 18. März 1999 (GVBI. S. 288)* für die Hege des: ....
gebildete Hegegemeinschaft führt den Namen: ........................ .
(* Nichtzutreffendes streichen)
§ 2
Abgrenzung der Hegegemeinschaft
Der Hegegemeinschaft gehören folgende Jagdbezirke an:
....
§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Ausscheiden zum Ende des Jagdjahres,
2. durch Ausschluß,
3. durch Tod.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen diese
Entscheidung ist Einspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung zulässig. Über den
Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß.
§ 4
Aufgaben/Zweck
Der Hegegemeinschaft obliegen die Aufgaben nach § 2a
der Verordnung über die Bildung von Hegegemeinschaften sowie nach § 26a Abs. 2 bis 5 und § 26b Abs. 2 des Hessischen
Jagdgesetzes.
§ 5
Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens
zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Dem Vorstand können auch außerordentliche Mitglieder angehören. Der Vorstand
verteilt die Aufgabenbereiche, insbesondere die Wahrnehmung der Kassengeschäfte und die
Schriftführung, unter sich. Beisitzenden Mitgliedern des Vorstandes können besondere
Aufgaben übertragen werden.
(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandssitzungen werden vom vorsitzenden
Mitglied einberufen. Der Vorstand hat die Interessen der Hegegemeinschaft zu vertreten. Er
ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat insbesondere
1. die Erfassung der bejagbaren Flächen der Jagdbezirke mit dem jeweiligen Anteil an
Feld-, Wald- und Wasserflächen,
2. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
3. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
4. die Erstattung des Jahresberichtes
zur Aufgabe.
(4) Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2a
der Verordnung über die Bildung von Hegegemeinschaften, die Kosten verursachen,
können nicht gegen den Willen derjenigen, die Kosten der Maßnahmen zu tragen haben,
beschlossen und durchgeführt werden.
§ 6
Wahlen des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl
erfolgt geheim, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder einer offenen Wahl zustimmen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung für den
Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.
(2) Beschlüsse sind zu protokollieren.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn ein entsprechendes
Bedürfnis für die Befassung der Mitgliederversammlung besteht, mindestens jedoch einmal
jährlich. Der Termin und die Tagesordnung sind den Mitgliedern drei Wochen vorher
schriftlich bekanntzugeben.
(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem vorsitzenden oder bei dessen
Abwesenheit dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
1. die Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder,
2. die Beschlußfassung über die Satzung oder Satzungsänderungen,
3. die Beschlußfassung über das Umlegen der Kosten,
4. die Durchführung der Aufgaben nach
,
5. die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder,
6. die Entscheidung über die Stimmberechtigung der außerordentlichen Mitglieder,
7. die Aufstellung eines Vorschlages für den Gesamtabschußplan und dessen Verteilung
auf die einzelnen Jagdbezirke und
8. die Beschlußfassung über die Auflösung der Hegegemeinschaft
zur Aufgabe.
Die Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder und vertretenen Stimmen. Beschlüsse über die Satzung oder deren Änderungen
bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
§ 8
Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden und den Organisationen
der Jägerschaft
Im Interesse einer engen vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Jagdbehörde, den
örtlichen Mitgliedsvereinen der Landesvereinigung der Jägerschaft, den anderen sach- und
fachkundigen Vereinen und Verbänden und den zuständigen öffentlichen Stellen sollen
diese zu allen Sitzungen und Veranstaltungen, in denen ihre spezielle Fachkunde oder
Zuständigkeit berührt ist, eingeladen werden. Sie beraten die Mitgliederversammlung im
Rahmen ihrer eigenen oder ihrer öffentlich-rechtlichen Fachkenntnis. Sie haben kein
Stimmrecht.
§ 9
Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Jagdjahr.
..............., den ........................
(Ort) (Datum)
Vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am .........
in der ........... ordentliche Mitglieder anwesend waren bzw. vertreten waren mit
....... Stimmen beschlossen worden.
Für den Vorstand
............................
Vorsitzende/Vorsitzender