Verordnung über die Wildfütterung
Vom 13. April 2000
GVBl. I S. 270
Aufgrund des § 43 Nr. 9 des Hessischen Jagdgesetzes vom 12. Oktober 1994 (GVBl. I S.
606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1999 (GVBl, I S. 474), wird
verordnet:
§ 1
Artgerechte Fütterung
Artgerechte Futtermittel für die Fütterung der wiederkäuenden Schalenwildarten sind
ausschließlich Heu, Rüben und Silagen (mit nicht mehr als 30 % Anteil von
Obsttrestersilagen) ohne Kraftfutteranteile. Die Ausbringung von Rüben und Silagen
(Saftfutter) muss stets in dem vorhandenen Wildbestand angepassten Mengen und mit
Raufutter kombiniert erfolgen.
§ 2
Fütterung von Schwarzwild
(1) Für die Fütterung von Schwarzwild zur Bejagung (Kirrung) oder zur Ablenkung
(Ablenkungsfütterung) ist ausschließlich die Verwendung nicht weiter verarbeiteten
heimischen Getreides sowie Mais zulässig. Bei dem Ausbringen dieser Futtermittel sind an
den Futterstellen Vorrichtungen zu schaffen, die nur dem Schwarzwild die Aufnahme der
Futtermittel ermöglichen. Dies gilt auch für Erhaltungsfütterung für Schwarzwild im
gesetzlich zulässigen Zeitraum mit diesen Futtermitteln.
(2) Die Genehmigungen für die Kirrung können jagdbezirksweise oder zusammenfassend für
Hegegemeinschaften erfolgen. Sie können befristet und mit Auflagen versehen werden. Der
Sachkundige und die Hegegemeinschaft können Vorschläge für abgestimmte Kirrungskonzepte
unterbreiten.
(3) Ablenkungsfütterungen sind nur in geschlossenen Waldgebieten von mindestens 100
Hektar Größe zulässig. Die Bejagung in einem Umkreis von 200 Metern um eine
Ablenkungsfütterung - ist unzulässig. Bei der Anlage von Ablenkungsfütterungen ist ein
Abstand von 200 Metern vom Waldrand einzuhalten.
§ 3
Unzulässige Wildfütterung
(1) Verdorbene sowie unzulässige Futtermittel sowie nach dem 30. April noch an
Futterstellen mit Ausnahme von Kirrungen und Ablenkungsfütterungen vorhandene
Futtermittel sind unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Jagdausübungsberechtigte dieser
Verpflichtung nicht nach, so kann die Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen im Wege
der Ersatzvornahme anordnen.
(2) Unzulässig ist insbesondere die Verwendung von nicht heimischen Früchten, Back- und
Süßwaren, Küchenabfällen, bearbeiteten Lebensmitteln, Schlachtabfällen oder
Futtermitteln, die durch eine industrielle Aufbereitung ihre natürliche
Rohfaserzusammensetzung verloren haben (z. B. Pellets, Heu-Pellets, Presslinge) sowie
jeglichen Kraftfutters.
(3) Das Verabreichen von Arzneimitteln ist verboten. Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen
mit der Veterinärbehörde Ausnahmen zulassen.
(4) In Jagdbezirken, in denen im gesetzlichen Zeitraum gemäß § 30 Abs. 1 des
Hessischen Jagdgesetzes Rau- und Saftfutter als Erhaltungsfutter ausgebracht wird, ist die
Jagdausübung auf wiederkäuendes Schalenwild verboten.
§ 4
Verbote
Eine Wildfütterung in den in § 20c Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten
Biotopen ist unzulässig.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen Jagdgesetzes handelt,
wer
1. entgegen § 1 Satz 2 unangepasste Futtermengen ausbringt oder Rau- und
Saftfutter bei der Fütterung nicht kombiniert,
2. den Vorschriften des § 2 Abs. 1 oder 3 über die Fütterung von Schwarzwild
zuwiderhandelt,
3. einer vollziehbaren Nebenbestimmung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1
und 2 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 verdorbene oder unzulässige Futtermittel oder nach
dem 30. April noch ausliegende Futtermittel nicht unverzüglich entfernt oder entgegen
§ 3 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel verabreicht,
5. entgegen § 3 Abs. 4 die Jagd auf wiederkäuendes Schalenwild ausübt,
6. Wildfütterungen in nach § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes besonders
geschützen Gebieten betreibt.
§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft.