(3) Wechselt die prüfende oder die mit der Schriftführung beauftragte Person
während der Prüfung, wird die Entschädigung anteilig gewährt.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die mit der Schriftführung
beauftragte Person erhalten für Reisen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
im Prüfungsausschuss von der oberen Jagdbehörde genehmigt wurden,
Reisekostenvergütung nach dem Hessischen Reisekostengesetz in der Fassung vom
27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober
2003 (GVBl. I S. 280).
§ 4
Jagdliche Ausbildung
Wer sich für die Jägerprüfung bewirbt, hat an einem Ausbildungslehrgang mit
praktischen Unterweisungen teilzunehmen, dem ein von der obersten Jagdbehörde
genehmigter Ausbildungsrahmenplan, in dem Ziele und Inhalte festgelegt sind,
zugrunde liegt.
§ 5
Anmeldung und Zulassung zur
Prüfung
(1) Anträge auf Zulassung zur Jägerprüfung sind an die untere Jagdbehörde zu
richten.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung sind beizufügen:
1. die Bescheinigung eines Veranstalters, dass die
Antragstellerin oder der Antragsteller an einem Ausbildungslehrgang nach § 4
teilnimmt oder teilgenommen hat oder eine entsprechende Bescheinigung eines
anderen Bundeslandes, dass sie oder er dort an einem Ausbildungslehrgang
teilnimmt oder teilgenommen hat, der dem in Hessen durchgeführten
Ausbildungslehrgang nach Zielen und Inhalten entspricht. Der
Ausbildungslehrgang darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss vor
Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung abgeschlossen sein,
2. der Nachweis über die Teilnahme an mindestens fünf
Übungsschießtagen auf den laufenden Keiler,
3. der Nachweis über die Teilnahme an mindestens fünf
Übungsschießtagen mit der Kurzwaffe,
4. eine Bestätigung, dass eine bis zum Ende der Prüfung
geltende Jungjäger-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde,
5. bei Minderjährigen eine beglaubigte
Einverständniserklärung der gesetzlichen
Vertreter,
6. eine persönliche Erklärung, dass Tatsachen, die die
erforderliche Zuverlässigkeit und die körperliche Eignung im Sinne von § 17
Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes in Frage stellen, nicht bekannt sind, und
dass Straf- oder Bußgeldverfahren, die eine Versagung des Jagdscheins nach §
17 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes rechtfertigen könnten, nicht anhängig
sind,
7. der Beleg über die bezahlte Jägerprüfungsgebühr (§ 6
Abs. 1) und
8. gegebenenfalls die Bescheinigung über bereits
bestandene Prüfungsteile im Bundesland Hessen (§ 11 Abs. 3).
(3) Zu Prüfungen, die in der ersten Jahreshälfte stattfinden, dürfen Personen,
die noch nicht 16 Jahre alt sind, nur zugelassen werden, wenn sie bis zum 30.
Juni das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zu Prüfungen, die in der zweiten
Jahreshälfte stattfinden, dürfen Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, nur
zugelassen werden, wenn sie bis zum 31. Dezember des Prüfungsjahres das 16.
Lebensjahr vollendet haben.
(4) Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die
erforderliche Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung nicht besitzen oder
die keine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen, dürfen nicht
zugelassen werden. Darüber hinaus können Antragstellende zurückgewiesen werden,
deren Antragsunterlagen zwei Monate vor Beginn des schriftlichen Teils der
Prüfung nicht vollständig vorgelegt wurden.
(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die untere Jagdbehörde. Die
Entscheidung ist spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn bekanntzugeben.
Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz außerhalb Hessens sind ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass die Prüfung nach den im Land Hessen geltenden
Vorschriften abgenommen wird.
(6) Der oberen Jagdbehörde obliegt die Aufteilung der Antragstellenden auf die
Prüfungsausschüsse, die Benachrichtigung der Antragstellenden und der
Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.
(7) Werden dem Prüfungsausschuss im Verlauf der Prüfung Tatsachen bekannt, die
Zweifel an der Zuverlässigkeit oder der körperlichen Eignung von Prüflingen
begründen, können diese vom vorsitzenden Mitglied bis zum Abschluss einer
Überprüfung durch die Jagdbehörde von der Prüfung zurückgestellt werden.
§ 6
Prüfungsgebühr
(1) Für die Zulassung zur Prüfung und für die Zulassung zur Wiederholung der
Prüfung oder von Prüfungsteilen werden Gebühren nach Maßgabe der
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich der für das Jagdwesen
zuständigen obersten Landesbehörde erhoben. Für jeden Prüfungsteil oder zu
wiederholenden Prüfungsteil - ausgenommen das jagdliche Schießen - beträgt die
Prüfungsgebühr ein Drittel des vollen Satzes. Für die Jägerprüfung als
Zulassungsvoraussetzung zur Falknerprüfung beträgt die Prüfungsgebühr zwei
Drittel des vollen Satzes. Auslagen werden nicht erhoben. Die Gebühr für die
Zulassung zur Prüfung ist bei der unteren Jagdbehörde vor Einreichung des
Antrags einzuzahlen.
(2) Personen, die vor Prüfungsbeginn ihren Antrag auf Zulassung zur Prüfung
zurücknehmen, wird die Hälfte der Prüfungsgebühren erstattet.
§ 7
Durchführung und Gegenstand der
Prüfung
(1) Der Prüfungstermin für den schriftlichen Teil der Prüfung wird von der
oberen Jagdbehörde festgesetzt und den Landesvereinigungen der Jägerinnen und
Jäger und den vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse mitgeteilt. Die
folgenden Prüfungstermine und den jeweiligen Prüfungsort setzt sie auf Vorschlag
des jeweiligen vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses fest.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung vor
und bestimmt die erforderlichen stellvertretenden sowie die schriftführenden
Mitglieder. Reisen zur Durchführung der Prüfung bedürfen der Genehmigung der
oberen Jagdbehörde.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oberste und die obere Jagdbehörde
sowie die Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger können je eine sie
vertretende Person zu den Prüfungen entsenden. Stellvertretende Mitglieder
können mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds ohne Anspruch auf Entschädigung
der Prüfung beiwohnen; gleiches gilt für die Ausbilderinnen und Ausbilder der
Ausbildungslehrgänge nach § 4.
(4) Die Prüfung besteht aus
1. dem schriftlichen Teil,
2. dem praktisch-mündlichen Teil,
3. dem jagdlichen Schießen.
Die Prüfung ist in dieser Reihenfolge durchzuführen,
sofern nach Abs. 1 Satz 2 keine andere Festsetzung erfolgt ist. Den Ablauf der
Prüfung im Einzelnen bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
Jeder Prüfling kann alle Prüfungsteile absolvieren, unabhängig von seinen
Leistungen in den einzelnen Teilprüfungen, sofern kein Ausschluss nach § 8 Abs.
3, § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 8 erfolgt.
(5) In der Prüfung müssen die Prüflinge ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten
in folgenden Sachgebieten nachweisen:
1. Wildbiologie,
2. Jagdbetrieb,
3. Waffen,
4. Recht.
Die Prüfungsinhalte orientieren sich an den Zielen und
Inhalten des von der obersten Jagdbehörde genehmigten Ausbildungsrahmenplans.
§ 8
Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Die obere Jagdbehörde gibt für jede Jägerprüfung einen landeseinheitlichen
Fragebogen mit jeweils 25 Fragen für jedes Sachgebiet aus, die schriftlich zu
beantworten sind. Mindestens 80 Prozent der Fragen sind dem Fragenkatalog mit
Lösungsvorschlägen der oberen Jagdbehörde zu entnehmen, 20 Prozent der Fragen
können mit Einvernehmen der obersten Jagdbehörde neu eingestellt werden. Zur
Aktualisierung des Fragenkataloges können die Landesvereinigungen der Jägerinnen
und Jäger Vorschläge unterbreiten. Die schriftliche Prüfung dauert höchstens
vier Stunden; sie findet unter Aufsicht von mindestens einem Mitglied des
Prüfungsausschusses statt, das vom vorsitzenden Mitglied bestimmt wird.
(2) Die obere Jagdbehörde übersendet dem Prüfungsausschuss rechtzeitig vor
Beginn der Prüfung Fragebögen in ausreichender Anzahl nebst fünf Abdrucken mit
den Lösungsvorschlägen in einem verschlossenen Umschlag. Dieser darf erst
unmittelbar vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung in Gegenwart der
Aufsicht führenden Person und der Prüflinge geöffnet werden. Überzählige
Fragebögen sollen nach Abschluss der schriftlichen Prüfung vernichtet werden;
sie können auch an Interessenten aus dem Kreise der bei der Prüfung nach § 7
Abs. 3 Anwesenden abgegeben werden. Der Verbleib oder die Vernichtung der
Fragebögen sind in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.
(3) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge aufzufordern, die Vollständigkeit
der Fragebögen zu überprüfen. Werden einzelne Seiten von Fragebögen nicht
abgegeben, gelten die auf diesen Seiten gestellten Fragen als nicht beantwortet.
Die Prüflinge sind darauf hinzuweisen, dass jede gegenseitige Kontaktaufnahme
und die Benutzung von nicht zugelassenen Hilfsmitteln untersagt sind. Bei
Verstößen sind die Betreffenden von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen.
§ 9 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt unter Berücksichtigung des
sachlichen Inhalts der Lösungsvorschläge auf Vorschlag der jeweiligen
Fachprüfenden durch den Prüfungsausschuss. Dieser teilt das Ergebnis der oberen
Jagdbehörde mit.
(5) Für jede richtig beantwortete Frage erhält der Prüfling einen Punkt. Jede
teilweise richtig beantwortete Frage kann mit einem halben Punkt bewertet
werden. Die Leistungen in einem Sachgebiet sind mit „ausreichend“ zu bewerten,
wenn der Prüfling 15 Punkte erreicht hat.
(6) Wird die Leistung von Prüflingen in einem Sachgebiet mit „nicht ausreichend“
bewertet, gilt der schriftliche Teil der Prüfung als nicht bestanden.
§ 9
Praktisch-mündlicher Teil der
Prüfung
(1) Fertigkeiten und Kenntnisse der Prüflinge in Praxis und Theorie werden in
einem Prüfungsverfahren ermittelt, das alle Sachgebiete umfassen muss.
(2) Die praktische Prüfung soll in einem Jagdbezirk unter anderem als
Bestimmungsprüfung durchgeführt werden. Der Charakter einer praktischen Prüfung
muss im Vordergrund stehen. Es müssen Präparate und Exponate in ausreichender
Zahl, entsprechend den Inhalten des Ausbildungsrahmenplans, zur Verfügung
stehen. Die Prüflinge haben insbesondere die sichere Handhabung der Waffen, die
Beherrschung der Sicherheitsbestimmungen im praktischen Jagdbetrieb sowie
ausreichende Kenntnisse der Fangjagd und der Jagdhundehaltung und -führung,
insbesondere bei der Nachsuche, nachzuweisen. § 8 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.
(3) Die mündliche Prüfung ist als Prüfungsgespräch - auch Fächer übergreifend -
zu führen. Die Prüflinge sollen in Gruppen zusammengefasst werden. Einer Gruppe
dürfen nicht mehr als sechs Prüflinge angehören. Die mündliche Prüfung soll je
Sachgebiet und Gruppe eine Stunde nicht überschreiten und so durchgeführt
werden, dass jeder Prüfling je Sachgebiet etwa zehn Minuten geprüft wird.
(4) Prüflinge, die während der Prüfung nach Abs. 2 oder 3 erhebliche Mängel bei
der Handhabung der Waffen zeigen, die geeignet sind, sie selbst oder andere zu
gefährden, sind von der weiteren Jägerprüfung auszuschließen.
(5) Der Ausschluss von der Jägerprüfung erfolgt nach Abstimmung der anwesenden
Mitglieder des Prüfungsausschusses durch mündliche Erklärung des vorsitzenden
Mitglieds; die Jägerprüfung gilt als nicht bestanden. Der Grund des Ausschlusses
ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Der Ausschluss ist den
Betroffenen von der oberen Jagdbehörde durch Zustellung eines schriftlichen
Bescheids zu bestätigen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Leistungen der Prüflinge
in geheimer Beratung für jedes Sachgebiet. Jede Aufgabe oder Frage der
praktisch-mündlichen Prüfung erhält eine der Schwere und Bedeutung angemessene
Bewertungspunktzahl, die vom Prüfungsausschuss vor Beginn der Prüfung festgelegt
wird. Für jede richtig gelöste Aufgabe oder richtig beantwortete Frage erhält
der Prüfling die entsprechende Bewertungspunktzahl. Für teilweise gelöste
Aufgaben oder beantwortete Fragen können Teilpunktzahlen vergeben werden. Den
praktisch-mündlichen Teil der Prüfung hat bestanden, wer in jedem Sachgebiet
mindestens 60 Prozent der erreichbaren Punkte aus praktischer und mündlicher
Prüfung erzielt hat. Die Bewertungslisten sind der Prüfungsniederschrift
beizuheften.
§ 10
Jagdliches Schießen
(1) Das jagdliche Schießen besteht aus dem Büchsen- und dem Flintenschießen und
ist auf einem Schießstand im Beisein von mindestens zwei Mitgliedern des
Prüfungsausschusses durchzuführen. Die Schießleitung obliegt dem vorsitzenden
Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Die Prüflinge haben folgende Schießübungen mit nachstehenden
Mindestergebnissen durchzuführen:
1. Drei Kugelschüsse auf eine nicht ausgeschnittene
Scheibe mit einem nach rechts stehenden Überläufer, Entfernung einhundert
Meter, Anschlag sitzend auf Rundholz aufgelegt.
Anforderung: Zwei Treffer vom dritten bis zehnten
Ring.
2. Drei Kugelschüsse auf eine nicht ausgeschnittene
Scheibe mit einem nach links stehenden Rehbock, Entfernung einhundert Meter,
Anschlag stehend angestrichen.
Anforderung: Zwei Treffer vom dritten bis zehnten
Ring.
3. Beschießen von acht laufenden Kipphasen (dreiteilig), Entfernung mindestens
34,50 und höchstens 35,50 Meter, wobei je Kipphase zwei Schrotpatronen geladen
und abgefeuert werden dürfen. Die Schneisenbreite muss zwischen 5,90 und 6,10
Meter betragen; der Hase muss zwei bis drei Sekunden sichtbar sein. Nach dem
Laden und Spannen der Flinte ist jeder Hase von den Prüflingen einzeln
abzurufen. Die Flinte ist bis zum Sichtbarwerden des Kipphasens mit dem
Hinterschaft an der Hüfte anliegend zu halten (Voranschlag ist verboten). Es
darf nur mit Schrotstärken bis zu zweieinhalb Millimeter geschossen werden;
die Schrotladung darf 28 Gramm nicht überschreiten.
Anforderung: Fünf Treffer.
(3) Wird beim Kugelschuss ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar
angerissen, gilt die höhere Ringzahl. Den Prüflingen sind auf jeder Scheibe
durch Einziehen der Scheibe der Sitz des ersten Schusses und nach Abgabe aller
Schüsse deren Sitz anzuzeigen. Zugelassen sind für den Schuss mit der Kugel die
Kaliber 6,5 Millimeter und stärker sowie die Verwendung von Zielfernrohren, mit
Schrot die Kaliber zwanzig bis zwölf.
(4) Beim jagdlichen Schießen finden die allgemein anerkannten Regeln über die
Sicherheit auf Schießständen und die sichere Handhabung von Waffen und Munition
Anwendung. Die für den betreffenden Schießstand geltende Schießstandordnung ist
von den Prüflingen zu beachten.
(5) Haben Prüflinge während der Schießprüfung Zweifel an der einwandfreien
technischen Funktion der Waffen oder der Gebrauchsfähigkeit der
Schießstandeinrichtung, haben sie dies der Schießleitung unverzüglich zu melden.
Die Schießleitung entscheidet hierüber nach Anhörung der anwesenden Mitglieder
des Prüfungsausschusses vor Beendigung der Schießprüfung.
(6) Das Ergebnis des jagdlichen Schießens ist in einer Schießliste einzutragen,
die der Prüfungsniederschrift beizuheften ist. Das Ergebnis ist mit „bestanden“
zu bewerten, wenn die Anforderungen des Abs. 2 in allen drei Disziplinen erfüllt
sind.
(7) Haben Prüflinge beim jagdlichen Schießen die geforderten Leistungen nicht
erbracht, ist ihnen innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen die einmalige
Wiederholung der gesamten Schießprüfung zu ermöglichen. Die beim ersten
Durchgang erreichten Leistungen bleiben dabei unberücksichtigt.
(8) Prüflinge, die während der Prüfung oder der Wiederholungsprüfung erhebliche
Mängel bei der Handhabung der Waffen zeigen, die geeignet sind, sie selbst oder
andere zu gefährden, sind von der weiteren Jägerprüfung auszuschließen. § 9 Abs.
5 gilt entsprechend.
(9) Für die Teilnahme an der einmaligen Wiederholung der Schießprüfung haben die
Prüflinge die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 festgesetzte Gebühr zu entrichten. Sie
haben die Zahlung der Gebühr vor der Wiederholung der Schießprüfung
nachzuweisen.
§ 11
Ergebnis der Prüfung
(1) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt durch den Prüfungsausschuss
in geheimer Beratung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüflinge in allen
Teilen (§ 7 Abs. 4) die geforderten Leistungen erbracht haben.
(2) Nach bestandener Prüfung wird den Geprüften ein Zeugnis erteilt, das von den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der
oberen Jagdbehörde versehen ist.
(3) Wurde die Prüfung nicht in allen Teilen bestanden, erhalten die Prüflinge
einen Bescheid der oberen Jagdbehörde über die bestandenen und die nicht
bestandenen Prüfungsteile. Nicht bestandene Prüfungsteile können nach § 12
nachgeholt werden.
(4) Im Falle eines Ausschlusses von der weiteren Jägerprüfung nach § 8 Abs. 3, §
9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 8 werden bereits bestandene Prüfungsteile nicht
anerkannt.
§ 12
Wiederholung von
Prüfungsteilen, Verhinderung, Fortsetzung der Prüfung
(1) Prüflinge, die einzelne Prüfungsteile bestanden haben, können die nicht
bestandenen Teile innerhalb eines Jahres nachholen. Gleiches gilt, wenn
Prüflinge aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an einzelnen
Prüfungsteilen nicht teilnehmen konnten. Die Verhinderung ist der oberen
Jagdbehörde mit entsprechendem Nachweis der Gründe unverzüglich schriftlich
anzuzeigen; bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen. Die obere
Jagdbehörde erteilt den Betreffenden in Anerkennung der vorgetragenen Gründe
nach § 11 Abs. 3 einen Bescheid.
(2) Sollen Prüfungsteile nach Abs. 1 wiederholt oder eine unterbrochene Prüfung
fortgesetzt werden, ist dem Antrag auf erneute Zulassung der Bescheid der oberen
Jagdbehörde nach Abs. 1 oder § 11 Abs. 3 beizufügen. Bescheide, die zum
Zeitpunkt der Antragstellung älter als ein Jahr sind, können nicht mehr
berücksichtigt werden. In diesem Fall ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen.
(3) Wurden Prüflinge nach § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 8 von der
weiteren Prüfung ausgeschlossen oder haben Prüflinge die Wiederholungsprüfung
von Prüfungsteilen nicht bestanden, ist die Prüfung in allen Prüfungsteilen zu
wiederholen. Satz 1 gilt auch für Prüflinge, die aus von ihnen zu vertretenden
Gründen an einzelnen Prüfungsteilen nicht teilnehmen.
§ 13
Prüfungsniederschrift
Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Sie ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die
Niederschrift kann auch aufgrund einer Aufzeichnung auf Tonträger angefertigt
werden. Nach Unanfechtbarkeit des Bescheides der oberen Jagdbehörde ist die
Aufzeichnung zu löschen.
ZWEITER TEIL
Jägerprüfung für Falknerinnen und
Falkner
§ 14
Jägerprüfung als
Zulassungsvoraussetzung für die Falknerprüfung
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 13 gelten vorbehaltlich der Abs. 2 bis 6 auch
für die Durchführung der Jägerprüfung als Zulassungsvoraussetzung für die
Falknerprüfung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben dem Antrag nach § 5 Abs. 1 eine Erklärung
beizufügen, dass sie an der Jägerprüfung als Zulassungsvoraussetzung für die
Falknerprüfung teilnehmen wollen. Die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang mit
praktischen Unterweisungen nach § 4 beschränkt sich auf die Vermittlung von
Kenntnissen und Fertigkeiten in allen Sachgebieten nach § 7 Abs. 5 mit Ausnahme
der Teilbereiche, die für das Führen und die Handhabung von Schusswaffen sowie
für das Waffenrecht, betreffend Schusswaffen, relevant sind.
(3) Die Jägerprüfung für Falknerinnen und Falkner umfasst den schriftlichen und
den praktisch-mündlichen Teil nach den §§ 8 und 9 mit Ausnahme der in Abs. 2
genannten Teilbereiche. Die Prüfung hat bestanden, wer die Anforderungen nach §
8 Abs. 5 und 6 und § 9 Abs. 6 erfüllt hat.
(4) Prüflinge, die die Jägerprüfung für Falknerinnen und Falkner bestanden
haben, erhalten von der oberen Jagdbehörde ein Prüfungszeugnis.
(5) Prüflinge, die die Jägerprüfung für Falknerinnen und Falkner bestanden haben
und zu einem späteren Zeitpunkt einen Jagdschein nach § 15 Abs. 5 des
Bundesjagdgesetzes erwerben wollen, müssen das jagdliche Schießen, den
schriftlichen und den praktisch-mündlichen Teil der Jägerprüfung in den in Abs.
2 Satz 2 ausgenommenen Teilbereichen während einer Jägerprüfung nachholen. Für
das Bestehen dieser Prüfung gilt mit Ausnahme des jagdlichen Schießens Abs. 3
Satz 2 entsprechend.
(6) Dem Zulassungsantrag nach Abs. 5 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis nach Abs. 4
und der Nachweis über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 4, bei
dem Kenntnisse und Fertigkeiten in den noch abzulegenden Prüfungsteilbereichen
vermittelt werden oder wurden, beizufügen.
DRITTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15
Aufhebung bisherigen Rechts
Die
Jägerprüfungsordnung vom 17. Januar 1994 (GVBl. I S. 65), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 11. September 2001 (GVBl. I S. 382), wird aufgehoben.
§ 16
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


