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Verordnung über die Dienstkleidung der Forstbeamtinnen, Forstbeamten und Angestellten mit forstlicher Fachausbildung

Vom 29. November 2005
GVBl. I S. 797

 

Aufgrund des § 20 Abs. 3 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird verordnet:

 

§ 1

Forstdienstkleidung


(1) Die Forstbeamtinnen, Forstbeamten und Angestellten mit forstlicher Fachausbildung der Landesforstverwaltung sind verpflichtet, bei dienstlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung Forstdienstkleidung zu tragen. Das Tragen von Forstdienstkleidung kann darüber hinaus im Einzelfall angeordnet werden. Bediensteten im Vorbereitungsdienst der Forstlaufbahnen ist das Tragen der Forstdienstkleidung freigestellt.


(2) Die forstlichen Fachkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Forstgesetzes) des Körperschaftswaldes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Forstgesetzes) sind berechtigt, Forstdienstkleidung zu tragen.

 

§ 2

Gestaltung der Forstdienstkleidung


Die oberste Forstbehörde erlässt Ausführungsbestimmungen für die Gestaltung der Forstdienstkleidung.

 

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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