



Verordnung über die
Dienstkleidung der Forstbeamtinnen, Forstbeamten und Angestellten mit
forstlicher Fachausbildung
Vom 29. November 2005
GVBl. I S. 797
Aufgrund des § 20 Abs. 3 des Hessischen Forstgesetzes in
der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird verordnet:
§ 1
Forstdienstkleidung
(1) Die Forstbeamtinnen, Forstbeamten und Angestellten mit forstlicher
Fachausbildung der Landesforstverwaltung sind verpflichtet, bei dienstlichen
Tätigkeiten mit Außenwirkung Forstdienstkleidung zu tragen. Das Tragen von
Forstdienstkleidung kann darüber hinaus im Einzelfall angeordnet werden.
Bediensteten im Vorbereitungsdienst der Forstlaufbahnen ist das Tragen der
Forstdienstkleidung freigestellt.
(2) Die forstlichen Fachkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Forstgesetzes)
des Körperschaftswaldes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Forstgesetzes) sind
berechtigt, Forstdienstkleidung zu tragen.
§ 2
Gestaltung der
Forstdienstkleidung
Die oberste Forstbehörde erlässt Ausführungsbestimmungen für die Gestaltung der
Forstdienstkleidung.
§ 3
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


