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Verordnung über die gute
fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische
(Hessische Fischereiverordnung - HFO)
Vom 17. Dezember 2008
GVBl. I S. 1073
Aufgrund des
§ 37 Nr. 1 bis 10, 13 und 16
bis 21 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S.
776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird
verordnet:
§ 1
Fangverbote
Es ist verboten, Fische, Krebse und Muscheln folgender Arten zu fangen oder zu
entnehmen:
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Bachneunauge |
Lampetra planeri (BLOCH, 1784) |
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Bitterling |
Rhodeus amarus (BLOCH, 1782) |
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Elritze |
Phoxinus phoxinus (LINNAEUS,1758) |
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Flunder |
Platichthys flesus (LINNAEUS,1758) |
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Flussneunauge |
Lampreta fluviatilis (LINNAEUS,1758) |
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Finte |
Alosa fallax (LACEPEDE, 1803) |
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Karausche |
Carassius carassius (LINNAEUS,1758) |
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Koppe (Groppe) |
Cottus spp.
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Lachs
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Salmo salar (LINNAEUS,
1758) |
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Maifisch
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Alosa alosa (LINNAEUS,
1758) |
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Meerforelle
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Salmo trutta
trutta LINNAEUS, 1758
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Meerneunauge |
Petromyzon marinus LINNAEUS, 1758 |
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Neunstachliger Stichling |
Pungitius pungitius (LINNAEUS, 1758) |
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Nordseeschnäpel |
Coregonus oxyrhinchus (LINNAEUS, 1758) |
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Quappe |
Lota lota (LINNAEUS, 1758) |
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Schlammpeitzger |
Misgurnus fossilis (LINNAEUS, 1758) |
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Schneider |
Alburnoides bipunctatus (BLOCH,1782) |
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Steinbeißer |
Cobitis taenia LINNAEUS, 1758 |
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Stör |
Acipenser sturio LINNAEUS, 1758 |
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Strömer |
Telestes souffia RISSO, 1827 |
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Zährte |
Vimba vimba (LINNAEUS, 1758) |
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Edelkrebs |
Astacus astacus (LINNAEUS, 1758) |
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Steinkrebs |
Austropotamobius torrentium (SCHRANK, 1803) |
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Aufgeblasene Flussmuschel |
Unio tumidus PHILIPPSON, 1788 |
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Kleine Flussmuschel (Bachmuschel) |
Unio crassus
crassus PHILIPPSON 1788 |
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Kleine Flussmuschel |
Unio crassus nanus LAMARCK, 1819 |
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Malermuschel |
Unio pictorum (LINNAEUS, 1758) |
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Abgeplattete Teichmuschel |
Pseudanodanta complanata (ROSSMÄSSLER, 1835) |
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Schlanke Teichmuschel |
Pseudanodanta complanata elongata (HOLANDRE, 1836)
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Flussperlmuschel |
Margaritifera margaritifera (LINNAEUS, 1758) |
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Gewöhnliche Teichmuschel |
Anodonta cygnea (LINNAEUS,1758) |
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Flache Teichmuschel |
Anodonta anatina (LINNAEUS,1758) |
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Dickschalige Kugelmuschel |
Sphaerium solidum (NORMAND,1844) |
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Flusskugelmuschel |
Sphaerium rivicola (LAMARCK, 1818) |
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Hornfarbene Kugelmuschel |
Sphaerium corneum (LINNAEUS, 1758) |
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Teichkugelmuschel |
Musculium lacustre (O. F. MÜLLER, 1774) |
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Gemeine Erbsenmuschel |
Pisidium casertanum (POLI, 1791) |
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Glatte Erbsenmuschel |
Pisidium hibernicum WESTERLUND, 1894 |
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(Winzige) Falten-Erbsenmuschel |
Pisidium moitessierianum PATADILHE, 1866 |
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Kugelige Erbsenmuschel |
Pisidium pseudosphaerium FAVRE, 1827 |
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Kleinste Erbsenmuschel |
Pisidium tenuilineatum STELFOX, 1918 |
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Große Erbsenmuschel |
Pisidium amnicum (O. F. MÜLLER, 1774) |
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Stumpfe Erbsenmuschel |
Pisidium obtusale (LAMARCK, 1818) |
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Dreieckige Erbsenmuschel |
Pisidium supinum A. SCHMIDT, 1850 |
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Kleine Faltenerbsenmuschel |
Pisidium henslowanum (SHEPPARD, 1823) |
§ 2
Schonzeiten und Mindestmaße
(1) Es ist verboten, Fische folgender Arten während der Schonzeit oder wenn sie
nicht das Mindestmaß besitzen, zu fangen oder zu entnehmen:
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Fischart |
Schonzeit |
Mindestmaß
in cm |
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Aal
Anguilla anguilla (LINNAEUS, 1758)
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1.10. - 1.3. |
50 |
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Aland
Leuciscus idus (LINNAEUS, 1758)
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1.4. - 31.5. |
30 |
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Äsche
Thymallus thymallus (LINNAEUS, 1758)
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1.3. -
15.5. |
30 |
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Bachforelle
Salmo trutta fario LINNAEUS, 1758
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15.10. - 31.3. |
25 |
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Barbe
Barbus barbus (LINNAEUS, 1758)
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1.5. - 15.6. |
38 |
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Gründling
Gobio gobio gobio (LINNAEUS, 1758)
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15.4. - 30.6. |
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Hecht
Esox lucius LINNAEUS, 1758
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1.2. - 15.4 |
50 |
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Karpfen (Wildform)
Cyprinus carpio LINNAEUS, 1758
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15.3. - 31.5. |
45 |
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Moderlieschen
Leucaspius delineatus (HECKEL, 1843)
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1.5. - 30.6. |
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Nase
Chondrostoma nasus (LINNAEUS, 1758)
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15.3. - 30.4. |
25 |
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Rotfeder
Scardinius erythrophthalmus (LINNAEUS, 1758)
|
15.3. - 31.5. |
20 |
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Schleie
Tinca tinca (LINNAEUS, 1758)
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1.5. -
30.6. |
25 |
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Schmerle
Barbatula barbatula (LINNAEUS, 1758)
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15.4. - 30.5. |
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Zander
Sander lucioperca (LINNAEUS, 1758) |
15.3. - 31.5. |
45 |
Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse
gemessen. Satz 1 gilt nicht für Zuchtformen und genetisch veränderte Arten.
(2) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von § 1 und § 2 Abs. 1 zulassen
1. zur Laich- und Laichfischgewinnung,
2. zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen
mit ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete
Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebietes,
3. zur Regulierung einseitiger oder übermäßig
entwickelter Fischbestände,
4. zur Sicherung der Berufsfischerei,
5. zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen,
6. zum notwendigen Fang von Fischen für
Schadstoffuntersuchungen und
7. für Fischbestandsaufnahmen, Forschungs- und
Lehrzwecke.
(3) Den Fangverboten nach § 1 oder § 2 Abs. 1 unterliegende Fische und Krebse
müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und
zurückgesetzt werden. Werden mit geschleppten Fanggeräten gefangene Fische
zwischengehältert, sind die untermaßigen Fische sofort nach der Anlandung
auszusortieren und sorgsam in das befischte Gewässer zurückzusetzen.
(4) Fische, die entgegen einem Fangverbot nach § 1 oder 2 Abs. 1 gefangen worden
sind, dürfen nicht vermarktet, in den Verkehr gebracht oder sonst verwertet
werden; das gilt nicht für Fische, die außerhalb des Landes Hessen gefangen
worden sind.
§ 3
Mindestanforderungen an
Fischereivorrichtungen und Fanggeräte
(1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen mindestens einen lichten Latten- oder
Stababstand von zwei Zentimetern haben.
(2) Die Maschenweite von Stellnetzen, Staknetzen, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen,
Treibnetzen, Wurfnetzen und Zugnetzen (Garnen) muss im nassen Zustand von der
Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens mindestens zweieinhalb
Zentimeter betragen. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen und den hinteren
Sackteil von Zugnetzen. Die Verwendung von Netzen oder Garnen mit einer
Maschenweite unter zweieinhalb Zentimetern zum Fischfang auf Arten nach § 2 Abs.
1 kann von der zuständigen oberen Fischereibehörde erlaubt werden.
(3) Werden Reusen zum Fischfang eingesetzt, so sind sie mit einem Otterkreuz
auszurüsten.
§ 4
Kennzeichnung von
Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten
Fahrzeuge, mit denen der Fischfang berufsmäßig ausgeübt wird und welche nicht
aufgrund anderer Rechtsvorschriften gekennzeichnet worden sind, sind auf beiden
Seiten mit Namen und Wohnort der den Fischfang ausübenden Person zu
kennzeichnen. Das Gleiche gilt für Fischereigeräte, Fanggeräte und
Fischbehälter, sofern diese in Abwesenheit der fischenden Person ausliegen.
§ 5
Verbot schädigender Mittel
Beim Fischfang ist die Verwendung künstlichen Lichts, explodierender,
betäubender oder giftiger Mittel sowie verletzender Geräte mit Ausnahme von
Angelhaken verboten. Die obere Fischereibehörde kann nach Maßgabe von Art. 15
und 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG
Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom
20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368, 2007 Nr. L 80 S. 15), im Einzelfall
zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.
§ 6
Verwendung von Setzkeschern
Fische, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen vorübergehend in
Setzkeschern gehältert werden; das Zurücksetzen ist unzulässig. Setzkescher
müssen mindestens 3,50 Meter lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens
0,50 Meter aufweisen; sie sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge
gegen das Zusammenfallen zu sichern. Der Setzkescher ist weitestgehend parallel
zur Gewässeroberfläche auszulegen. Es dürfen nicht mehr als 1 Kilogramm Fische
pro 100 Liter Setzkeschervolumen, berechnet als Produkt der Fläche des kleinsten
Ringes und des Abstandes der äußeren Ringe, gehältert werden. Die Verwendung von
Setzkeschern bei Wellenschlag und in Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1
Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 963; 2008
I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2008 (BGBl. I S.
449), ist nicht zulässig.
§ 7
Elektrofischerei
(1) Die Elektrofischerei darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde
ausgeübt werden. Die Genehmigung darf nach Maßgabe von Art. 15 und 16 Abs. 1 der
Richtlinie 92/43/EWG nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zur
intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter Fischarten, für
Bestandsaufnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke,
für amtliche Untersuchungen oder im Notfall und wenn im Einzelfall kein anderes
erfolgversprechendes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks zur Verfügung
steht.
(2) Die Genehmigung ist schriftlich für genau zu bezeichnende Gewässer unter
Verwendung definierter Geräte zu erteilen, zu befristen und mit einem Vorbehalt
des Widerrufs zu versehen. Bei Ausübung der Elektrofischerei ist die Genehmigung
mitzuführen und auf Verlangen den die Fischereiaufsicht ausübenden Personen zur
Prüfung auszuhändigen.
(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn
1. der Nachweis, dass die antragstellende Person an
einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die
Elektrofischerei erfolgreich teilgenommen hat (Bedienungsschein),
2. die Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins
oder der Prüfstelle des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik
Informationstechnik e.V. (VDE), dass das Elektrofischereigerät den
anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des VDE
entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein),
3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe ausreichenden
Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für
Risiken, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei stehen,
und
4. die schriftliche Zustimmung der Person, die in dem
Gewässer, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll, fischerei- oder
fischereiausübungsberechtigt ist,
vorliegen. Für die Ausübung der Elektrofischerei zu
amtlichen Zwecken genügt der Nachweis, dass die Maßnahme und der Termin den
Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten angezeigt worden ist.
(4) Das Fangergebnis ist in der in der Genehmigung vorgegebenen Form innerhalb
von vier Wochen nach der elektrischen Befischung der oberen Fischereibehörde
mitzuteilen.
§ 8
Besatzmaßnahmen
(1) Es ist verboten Fische, Krebse und Muscheln der Arten, die nicht in § 1 oder
§ 2 Abs. 1 oder nachfolgend aufgezählt sind, auszusetzen oder anzusiedeln:
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Bachsaibling |
Salvelinus fontinalis (MITCHILL, 1814) |
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Brachsen (Blei) |
Abramis brama (LINNAEUS, 1758)
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Döbel |
Squalius cephalus (LINNAEUS,
1758) |
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Dreistachliger Stichling |
Gasterosteus aculeatus aculeatus (LINNAEUS, 1758) |
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Flussbarsch |
Perca
fluviatilis(LINNAEUS, 1758) |
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Güster (Blicke) |
Blicca bjoerkna (LINNAEUS, 1758) |
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Kaulbarsch |
Gymnocephalus cernuus (LINNAEUS, 1758) |
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Hasel |
Leuciscus leuciscus (LINNAEUS, 1758) |
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Rapfen |
Aspius aspius
(LINNAEUS, 1758) |
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Regenbogenforelle |
Oncorhynchus mykiss (WALBAUM, 1792) |
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Ukelei |
Alburnus alburnus (LINNAEUS, 1758) |
Das Verbot in Satz 1 gilt für Fische der nachfolgend
aufgezählten Arten nur in Fließgewässern einschließlich aller damit in
Verbindung stehenden, für den Fischwechsel nicht abgesperrten Wasserflächen im
Sinne des § 24 Abs. 1 des
Hessischen Fischereigesetzes:
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Giebel |
Carassius gibelio (BLOCH, 1782) |
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Karpfen (Teichformen) |
Cyprinus carpio (LINNAEUS, 1758) |
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Wels |
Silurus glanis (LINNAEUS, 1758) |
Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von diesen
Verboten zulassen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tierwelt oder eine
Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tierarten oder von
Populationen solcher Arten ausgeschlossen ist.
(2) In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion und in Gewässern mit einem
sich selbst erhaltenden Edelkrebs- oder Steinkrebsbestand ist der Besatz mit
Aalen und Hechten verboten.
§ 9
Fangstatistik
Die oder der Fischerei- oder der Fischereiausübungsberechtigte hat eine
Fangstatistik, die Ausführungen zu Art, Anzahl und Länge enthält, in der von der
oberen Fischereibehörde vorgegebener Form zu führen. Die Fangstatistiken sind
mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen
mitzuteilen.
§ 10
Allgemeine Schutzbestimmungen
(1) Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder zum Fischfang ist verboten.
(2) Die Entnahme von Fischnährtieren ist verboten. Für Zwecke der amtlichen
Prüfung der Gewässergüte oder Feststellung der Gewässerbeschaffenheit sowie für
saprobielle Gewässeruntersuchungen im Rahmen von Forschung und Lehre und der
Gewässerbewirtschaftung ist die Entnahme erlaubt.
(3) Fischen in der Absicht, die Fische ohne vernünftigen Grund nach dem Fang
wieder auszusetzen, ist verboten.
(4) Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Wasserentnahme und von
Triebwerken haben sicherzustellen, dass die lichte Stabweite der Rechenanlagen
höchstens 15 Millimeter beträgt, soweit nicht gleichwertige Verfahren verwendet
werden, die das Eindringen von Fischen verhindern, für die tierschutzgerechte,
schadlose Abwanderungsmöglichkeit für sämtliche Fischarten in das Unterwasser
sorgen und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Die obere
Fischereibehörde kann im Einzelfall erhöhte Mindestanforderungen an die
Schutzvorrichtung und die Ableitung festsetzen, wenn dies zwingend erforderlich
ist. Bei Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden und nicht
die Anforderungen des Satz 1 erfüllen, ordnet die obere Fischereibehörde die
erforderlichen Maßnahmen an. Abweichend von der in Satz 1 genannten lichten
Stabweite gelten Fischteiche und Fischbehälter im Sinne des
§ 1 Nr. 2 des Hessischen
Fischereigesetzes als ständig abgesperrt, wenn der Abstand zwischen den
Gitterstäben oder die Maschenweite von Netzen zwei Zentimeter nicht
überschreiten.
§ 11
Ausnahmen für
fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter
Für Fischteiche oder Fischbehälter im Sinne des
§ 1 Nr. 2 des Hessischen
Fischereigesetzes, die fischereiwirtschaftlich genutzt werden, gelten nur §
7, § 10 Abs. 1 und 4 und § 12.
§ 12
Gemeinschaftliches Fischen
(1) Gemeinschaftliches Fischen ist eine Veranstaltung mit mindestens sieben
Personen, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder
sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt wird.
(2) Gemeinschaftliches Fischen ist verboten, wenn es aus Wettbewerbsgründen,
insbesondere zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen, zur Erlangung
von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Platzierten durchgeführt wird.
§ 13
Anzeige eines
gemeinschaftlichen Fischens
(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein gemeinschaftliches Fischen
in fließenden oder stehenden Gewässern nach § 12 Abs. 1 der für den Ort der
Veranstaltung zuständigen unteren Fischereibehörde mindestens einen Monat vor
Beginn anzuzeigen.
(2) Die Anzeige muss Angaben über
1. den Namen und die Anschrift der Veranstalterin oder
des Veranstalters,
2. die Fischereiorganisation oder den Verein,
3. die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmenden,
4. die Bezeichnung des Gewässers oder der
Gewässerstrecke,
5. Tag, Uhrzeit und Dauer des gemeinschaftlichen
Fischens und
6. den Zweck des Fischens
enthalten.
(3) Zum Schutz
1. der am und im Wasser wild lebenden Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere der an das Wasser gebundenen Vogelarten,
2. naturnaher Lebensgemeinschaften oder
Lebensraumtypen, insbesondere der trittempfindlichen Ufervegetation und
3. besonders geschützter Pflanzen und seltener
Pflanzengesellschaften
und während der Brut- und Aufzuchtzeit vom 16. März bis
31. August kann die untere Fischereibehörde Auflagen festsetzen, das
gemeinschaftliches Fischen räumlich und zeitlich einschränken oder verbieten.
Auflagen, Beschränkungen oder ein Verbot sind der Veranstalterin oder dem
Veranstalter spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des §
51 Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Fische, Krebse oder Muscheln der dort
aufgeführten Arten fängt oder entnimmt,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Fische während der Schonzeit
oder untermaßige Fische fängt oder entnimmt,
3. entgegen § 2 Abs. 3 untermaßige, der Schonzeit oder
dem Fangverbot unterliegende Fische nicht unverzüglich und sorgfältig
zurücksetzt,
4. entgegen § 2 Abs. 4 Fische vermarktet, in den
Verkehr bringt oder sonst verwertet,
5. entgegen § 3 Abs. 1 Latten- oder Stababstände unter
zwei Zentimetern verwendet,
6. entgegen § 3 Abs. 2 Stellnetze, Staknetze, Stoß-,
Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit Maschenweiten
unter zweieinhalb Zentimetern verwendet,
7. entgegen § 4 sein Fischereifahrzeug, seine
Fischereigeräte oder Fanggeräte oder seine Fischbehälter nicht kennzeichnet,
8. entgegen § 5 den Fischfang mit verbotenen Mitteln
ausübt,
9. Fische in Setzkeschern in anderer als nach § 6
zulässiger Weise hältert,
10. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei
ohne Genehmigung ausübt oder die Genehmigung entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2
nicht mit sich führt,
11. entgegen § 7 Abs. 4 die Fangergebnisse nicht
mitteilt,
12. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Fische, Krebse oder
Muscheln aussetzt oder ansiedelt,
13. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 die dort genannten
Fischarten in Fließgewässern aussetzt oder ansiedelt,
14. entgegen § 8 Abs. 2 die dort bezeichneten Gewässer
mit Aalen oder Hechten besetzt,
15. entgegen § 9 Satz 1 keine Fangstatistik führt oder
die Aufbewahrungs- oder Mitteilungspflicht nach § 9 Satz 2 verletzt,
16. entgegen § 10 Abs. 1 lebende Wirbeltiere als Köder
zum Fischfang verwendet,
17. entgegen § 10 Abs. 2 Fischnährtiere entnimmt,
18. entgegen § 10 Abs. 3 Fischen in der vorgefassten
Absicht nachstellt, sie ohne vernünftigen Grund nach dem Fang wieder
auszusetzen,
19. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 Vorkehrungen gegen das
Eindringen von Fischen unterlässt oder einer vollziehbaren Anordnung der
oberen Fischereibehörde nach § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 zuwiderhandelt,
20. entgegen § 12 Abs. 2 ein verbotenes
gemeinschaftliches Fischen veranstaltet oder an einer solchen Veranstaltung
teilnimmt,
21. entgegen § 13 Abs. 1 der unteren Fischereibehörde
die Veranstaltung eines gemeinschaftlichen Fischens nicht oder nicht
rechtzeitig anzeigt,
22. vollziehbaren Auflagen, Beschränkungen oder
Verboten der unteren Fischereibehörde nach § 13 Abs. 3 Satz 1
zuwiderhandelt.
§ 15
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1. die
Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz
der Fische vom 27. Oktober 1992 (GVBl. I S. 612) , zuletzt geändert
durch Verordnung vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 374),
2. die
Verordnung über gemeinschaftliches Fischen vom 5. November 1991 (GVBl. I
S. 346) , geändert durch Verordnung vom 10. August 2005 (GVBl. I S. 640).
§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

 
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