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Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische
(Hessische Fischereiverordnung - HFO)

Vom 17. Dezember 2008
GVBl. I S. 1073

Aufgrund des § 37 Nr. 1 bis 10, 13 und 16 bis 21 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird verordnet:

 

§ 1

Fangverbote


Es ist verboten, Fische, Krebse und Muscheln folgender Arten zu fangen oder zu entnehmen:

Bachneunauge

Lampetra planeri (BLOCH, 1784)

Bitterling

Rhodeus amarus (BLOCH, 1782)

Elritze

Phoxinus phoxinus (LINNAEUS,1758)

Flunder

Platichthys flesus (LINNAEUS,1758)

Flussneunauge

Lampreta fluviatilis (LINNAEUS,1758)

Finte

Alosa fallax (LACEPEDE, 1803)

Karausche

Carassius carassius (LINNAEUS,1758)

Koppe (Groppe)

Cottus spp.

Lachs

Salmo salar (LINNAEUS, 1758)

Maifisch

Alosa alosa (LINNAEUS, 1758)

Meerforelle

Salmo trutta trutta LINNAEUS, 1758

Meerneunauge

Petromyzon marinus LINNAEUS, 1758

Neunstachliger Stichling

Pungitius pungitius (LINNAEUS, 1758)

Nordseeschnäpel

Coregonus oxyrhinchus (LINNAEUS, 1758)

Quappe

Lota lota (LINNAEUS, 1758)

Schlammpeitzger

Misgurnus fossilis (LINNAEUS, 1758)

Schneider

Alburnoides bipunctatus (BLOCH,1782)

Steinbeißer

Cobitis taenia LINNAEUS, 1758

Stör

Acipenser sturio LINNAEUS, 1758

Strömer

Telestes souffia RISSO, 1827

Zährte

Vimba vimba (LINNAEUS, 1758)

 

 

Edelkrebs

Astacus astacus (LINNAEUS, 1758)

Steinkrebs

Austropotamobius torrentium (SCHRANK, 1803)

 

 

Aufgeblasene Flussmuschel

Unio tumidus PHILIPPSON, 1788

Kleine Flussmuschel (Bachmuschel)

Unio crassus crassus PHILIPPSON 1788

Kleine Flussmuschel

Unio crassus nanus LAMARCK, 1819

Malermuschel

Unio pictorum (LINNAEUS, 1758)

Abgeplattete Teichmuschel

Pseudanodanta complanata (ROSSMÄSSLER, 1835)

Schlanke Teichmuschel

Pseudanodanta complanata elongata (HOLANDRE, 1836)

Flussperlmuschel

Margaritifera margaritifera (LINNAEUS, 1758)

Gewöhnliche Teichmuschel

Anodonta cygnea (LINNAEUS,1758)

Flache Teichmuschel

Anodonta anatina (LINNAEUS,1758)

Dickschalige Kugelmuschel

Sphaerium solidum (NORMAND,1844)

Flusskugelmuschel

Sphaerium rivicola (LAMARCK, 1818)

Hornfarbene Kugelmuschel

Sphaerium corneum (LINNAEUS, 1758)

Teichkugelmuschel

Musculium lacustre (O. F. MÜLLER, 1774)

Gemeine Erbsenmuschel

Pisidium casertanum (POLI, 1791)

Glatte Erbsenmuschel

Pisidium hibernicum WESTERLUND, 1894

(Winzige) Falten-Erbsenmuschel

Pisidium moitessierianum PATADILHE, 1866

Kugelige Erbsenmuschel

Pisidium pseudosphaerium FAVRE, 1827

Kleinste Erbsenmuschel

Pisidium tenuilineatum STELFOX, 1918

Große Erbsenmuschel

Pisidium amnicum (O. F. MÜLLER, 1774)

Stumpfe Erbsenmuschel

Pisidium obtusale (LAMARCK, 1818)

Dreieckige Erbsenmuschel

Pisidium supinum A. SCHMIDT, 1850

Kleine Faltenerbsenmuschel

Pisidium henslowanum (SHEPPARD, 1823)

 

§ 2

Schonzeiten und Mindestmaße


(1) Es ist verboten, Fische folgender Arten während der Schonzeit oder wenn sie nicht das Mindestmaß besitzen, zu fangen oder zu entnehmen:

Fischart

Schonzeit

Mindestmaß

in cm

Aal 
Anguilla anguilla  (LINNAEUS, 1758)
 

1.10.    - 1.3.

50

Aland
Leuciscus idus (LINNAEUS, 1758)
 

1.4.      - 31.5.

30

Äsche 
Thymallus thymallus  (LINNAEUS, 1758)
 

1.3.      - 15.5.

30

Bachforelle 
Salmo trutta fario LINNAEUS, 1758
 

15.10.  - 31.3.

25

Barbe 
Barbus barbus (LINNAEUS, 1758)
 

1.5.      - 15.6.

38

Gründling
Gobio gobio gobio (LINNAEUS, 1758)
 

15.4.    - 30.6.

 

Hecht 
Esox lucius   LINNAEUS, 1758
 

1.2.      - 15.4

50

Karpfen (Wildform) 
Cyprinus carpio LINNAEUS, 1758
 

15.3.    - 31.5.

45

Moderlieschen
Leucaspius delineatus (HECKEL, 1843)
 

1.5.      - 30.6.

 

Nase 
Chondrostoma nasus (LINNAEUS, 1758)
 

15.3.    - 30.4.

25

Rotfeder 
Scardinius erythrophthalmus (LINNAEUS, 1758)
 

15.3.    - 31.5.

20

Schleie 
Tinca tinca        (LINNAEUS, 1758)
 

1.5.      - 30.6.

25

Schmerle 
Barbatula barbatula (LINNAEUS, 1758)
 

15.4.    - 30.5.

 

Zander
Sander lucioperca (LINNAEUS, 1758)

 15.3. - 31.5.

45


Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen. Satz 1 gilt nicht für Zuchtformen und genetisch veränderte Arten.


(2) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von § 1 und § 2 Abs. 1 zulassen

1. zur Laich- und Laichfischgewinnung,

2. zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebietes,

3. zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter Fischbestände,

4. zur Sicherung der Berufsfischerei,

5. zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen,

6. zum notwendigen Fang von Fischen für Schadstoffuntersuchungen und

7. für Fischbestandsaufnahmen, Forschungs- und Lehrzwecke.


(3) Den Fangverboten nach § 1 oder § 2 Abs. 1 unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und zurückgesetzt werden. Werden mit geschleppten Fanggeräten gefangene Fische zwischengehältert, sind die untermaßigen Fische sofort nach der Anlandung auszusortieren und sorgsam in das befischte Gewässer zurückzusetzen.


(4) Fische, die entgegen einem Fangverbot nach § 1 oder 2 Abs. 1 gefangen worden sind, dürfen nicht vermarktet, in den Verkehr gebracht oder sonst verwertet werden; das gilt nicht für Fische, die außerhalb des Landes Hessen gefangen worden sind.

 

§ 3

Mindestanforderungen an Fischereivorrichtungen und Fanggeräte


(1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen mindestens einen lichten Latten- oder Stababstand von zwei Zentimetern haben.


(2) Die Maschenweite von Stellnetzen, Staknetzen, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetzen, Wurfnetzen und Zugnetzen (Garnen) muss im nassen Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens mindestens zweieinhalb Zentimeter betragen. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen und den hinteren Sackteil von Zugnetzen. Die Verwendung von Netzen oder Garnen mit einer Maschenweite unter zweieinhalb Zentimetern zum Fischfang auf Arten nach § 2 Abs. 1 kann von der zuständigen oberen Fischereibehörde erlaubt werden.


(3) Werden Reusen zum Fischfang eingesetzt, so sind sie mit einem Otterkreuz auszurüsten.

 

§ 4

Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten


Fahrzeuge, mit denen der Fischfang berufsmäßig ausgeübt wird und welche nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften gekennzeichnet worden sind, sind auf beiden Seiten mit Namen und Wohnort der den Fischfang ausübenden Person zu kennzeichnen. Das Gleiche gilt für Fischereigeräte, Fanggeräte und Fischbehälter, sofern diese in Abwesenheit der fischenden Person ausliegen.

 

§ 5

Verbot schädigender Mittel


Beim Fischfang ist die Verwendung künstlichen Lichts, explodierender, betäubender oder giftiger Mittel sowie verletzender Geräte mit Ausnahme von Angelhaken verboten. Die obere Fischereibehörde kann nach Maßgabe von Art. 15 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368, 2007 Nr. L 80 S. 15), im Einzelfall zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.

 

§ 6

Verwendung von Setzkeschern


Fische, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen vorübergehend in Setzkeschern gehältert werden; das Zurücksetzen ist unzulässig. Setzkescher müssen mindestens 3,50 Meter lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 Meter aufweisen; sie sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern. Der Setzkescher ist weitestgehend parallel zur Gewässeroberfläche auszulegen. Es dürfen nicht mehr als 1 Kilogramm Fische pro 100 Liter Setzkeschervolumen, berechnet als Produkt der Fläche des kleinsten Ringes und des Abstandes der äußeren Ringe, gehältert werden. Die Verwendung von Setzkeschern bei Wellenschlag und in Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 963; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2008 (BGBl. I S. 449), ist nicht zulässig.

 

§ 7

Elektrofischerei


(1) Die Elektrofischerei darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde ausgeübt werden. Die Genehmigung darf nach Maßgabe von Art. 15 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter Fischarten, für Bestandsaufnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke, für amtliche Untersuchungen oder im Notfall und wenn im Einzelfall kein anderes erfolgversprechendes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks zur Verfügung steht.


(2) Die Genehmigung ist schriftlich für genau zu bezeichnende Gewässer unter Verwendung definierter Geräte zu erteilen, zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Bei Ausübung der Elektrofischerei ist die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen den die Fischereiaufsicht ausübenden Personen zur Prüfung auszuhändigen.


(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn

1. der Nachweis, dass die antragstellende Person an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei erfolgreich teilgenommen hat (Bedienungsschein),

2. die Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE), dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des VDE entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein),

3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für Risiken, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei stehen, und

4. die schriftliche Zustimmung der Person, die in dem Gewässer, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll, fischerei- oder fischereiausübungsberechtigt ist,

vorliegen. Für die Ausübung der Elektrofischerei zu amtlichen Zwecken genügt der Nachweis, dass die Maßnahme und der Termin den Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten angezeigt worden ist.


(4) Das Fangergebnis ist in der in der Genehmigung vorgegebenen Form innerhalb von vier Wochen nach der elektrischen Befischung der oberen Fischereibehörde mitzuteilen.

 

§ 8

Besatzmaßnahmen


(1) Es ist verboten Fische, Krebse und Muscheln der Arten, die nicht in § 1 oder § 2 Abs. 1 oder nachfolgend aufgezählt sind, auszusetzen oder anzusiedeln:

Bachsaibling

Salvelinus fontinalis (MITCHILL, 1814)

Brachsen (Blei)      

Abramis brama (LINNAEUS, 1758)

Döbel   

Squalius cephalus (LINNAEUS, 1758)

Dreistachliger Stichling 

Gasterosteus aculeatus aculeatus (LINNAEUS, 1758)

 Flussbarsch   

Perca fluviatilis(LINNAEUS, 1758)

Güster (Blicke)      

Blicca bjoerkna (LINNAEUS, 1758)

Kaulbarsch 

Gymnocephalus cernuus (LINNAEUS, 1758)

Hasel 

Leuciscus  leuciscus   (LINNAEUS, 1758)

Rapfen

Aspius aspius (LINNAEUS, 1758)

Regenbogenforelle 

Oncorhynchus mykiss (WALBAUM, 1792)

Ukelei

Alburnus  alburnus  (LINNAEUS, 1758)

Das Verbot in Satz 1 gilt für Fische der nachfolgend aufgezählten Arten nur in Fließgewässern einschließlich aller damit in Verbindung stehenden, für den Fischwechsel nicht abgesperrten Wasserflächen im Sinne des § 24 Abs. 1 des Hessischen Fischereigesetzes:

Giebel    

Carassius gibelio (BLOCH, 1782)

Karpfen (Teichformen) 

Cyprinus carpio (LINNAEUS, 1758)

Wels

Silurus glanis (LINNAEUS, 1758)

Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von diesen Verboten zulassen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tierwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tierarten oder von Populationen solcher Arten ausgeschlossen ist.


(2) In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion und in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebs- oder Steinkrebsbestand ist der Besatz mit Aalen und Hechten verboten.

 

§ 9

Fangstatistik


Die oder der Fischerei- oder der Fischereiausübungsberechtigte hat eine Fangstatistik, die Ausführungen zu Art, Anzahl und Länge enthält, in der von der oberen Fischereibehörde vorgegebener Form zu führen. Die Fangstatistiken sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen mitzuteilen.

 

§ 10

Allgemeine Schutzbestimmungen


(1) Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder zum Fischfang ist verboten.


(2) Die Entnahme von Fischnährtieren ist verboten. Für Zwecke der amtlichen Prüfung der Gewässergüte oder Feststellung der Gewässerbeschaffenheit sowie für saprobielle Gewässeruntersuchungen im Rahmen von Forschung und Lehre und der Gewässerbewirtschaftung ist die Entnahme erlaubt.


(3) Fischen in der Absicht, die Fische ohne vernünftigen Grund nach dem Fang wieder auszusetzen, ist verboten.


(4) Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Wasserentnahme und von Triebwerken haben sicherzustellen, dass die lichte Stabweite der Rechenanlagen höchstens 15 Millimeter beträgt, soweit nicht gleichwertige Verfahren verwendet werden, die das Eindringen von Fischen verhindern, für die tierschutzgerechte, schadlose Abwanderungsmöglichkeit für sämtliche Fischarten in das Unterwasser sorgen und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall erhöhte Mindestanforderungen an die Schutzvorrichtung und die Ableitung festsetzen, wenn dies zwingend erforderlich ist. Bei Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden und nicht die Anforderungen des Satz 1 erfüllen, ordnet die obere Fischereibehörde die erforderlichen Maßnahmen an. Abweichend von der in Satz 1 genannten lichten Stabweite gelten Fischteiche und Fischbehälter im Sinne des § 1 Nr. 2 des Hessischen Fischereigesetzes als ständig abgesperrt, wenn der Abstand zwischen den Gitterstäben oder die Maschenweite von Netzen zwei Zentimeter nicht überschreiten.

 

§ 11

Ausnahmen für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter


Für Fischteiche oder Fischbehälter im Sinne des § 1 Nr. 2 des Hessischen Fischereigesetzes, die fischereiwirtschaftlich genutzt werden, gelten nur § 7, § 10 Abs. 1 und 4 und § 12.

 

§ 12

Gemeinschaftliches Fischen


(1) Gemeinschaftliches Fischen ist eine Veranstaltung mit mindestens sieben Personen, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt wird.


(2) Gemeinschaftliches Fischen ist verboten, wenn es aus Wettbewerbsgründen, insbesondere zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Platzierten durchgeführt wird.

 

§ 13

Anzeige eines gemeinschaftlichen Fischens


(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein gemeinschaftliches Fischen in fließenden oder stehenden Gewässern nach § 12 Abs. 1 der für den Ort der Veranstaltung zuständigen unteren Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen.


(2) Die Anzeige muss Angaben über

1. den Namen und die Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstalters,

2. die Fischereiorganisation oder den Verein,

3. die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmenden,

4. die Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke,

5. Tag, Uhrzeit und Dauer des gemeinschaftlichen Fischens und

6. den Zweck des Fischens

enthalten.


(3) Zum Schutz

1. der am und im Wasser wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der an das Wasser gebundenen Vogelarten,

2. naturnaher Lebensgemeinschaften oder Lebensraumtypen, insbesondere der trittempfindlichen Ufervegetation und

3. besonders geschützter Pflanzen und seltener Pflanzengesellschaften

und während der Brut- und Aufzuchtzeit vom 16. März bis 31. August kann die untere Fischereibehörde Auflagen festsetzen, das gemeinschaftliches Fischen räumlich und zeitlich einschränken oder verbieten. Auflagen, Beschränkungen oder ein Verbot sind der Veranstalterin oder dem Veranstalter spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben.

 

§ 14

Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Fische, Krebse oder Muscheln der dort aufgeführten Arten fängt oder entnimmt,

2. entgegen § 2 Abs. 1 Fische während der Schonzeit oder untermaßige Fische fängt oder entnimmt,

3. entgegen § 2 Abs. 3 untermaßige, der Schonzeit oder dem Fangverbot unterliegende Fische nicht unverzüglich und sorgfältig zurücksetzt,

4. entgegen § 2 Abs. 4 Fische vermarktet, in den Verkehr bringt oder sonst verwertet,

5. entgegen § 3 Abs. 1 Latten- oder Stababstände unter zwei Zentimetern verwendet,

6. entgegen § 3 Abs. 2 Stellnetze, Staknetze, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit Maschenweiten unter zweieinhalb Zentimetern verwendet,

7. entgegen § 4 sein Fischereifahrzeug, seine Fischereigeräte oder Fanggeräte oder seine Fischbehälter nicht kennzeichnet,

8. entgegen § 5 den Fischfang mit verbotenen Mitteln ausübt,

9. Fische in Setzkeschern in anderer als nach § 6 zulässiger Weise hältert,

10. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Genehmigung ausübt oder die Genehmigung entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 nicht mit sich führt,

11. entgegen § 7 Abs. 4 die Fangergebnisse nicht mitteilt,

12. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Fische, Krebse oder Muscheln aussetzt oder ansiedelt,

13. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 die dort genannten Fischarten in Fließgewässern aussetzt oder ansiedelt,

14. entgegen § 8 Abs. 2 die dort bezeichneten Gewässer mit Aalen oder Hechten besetzt,

15. entgegen § 9 Satz 1 keine Fangstatistik führt oder die Aufbewahrungs- oder Mitteilungspflicht nach § 9 Satz 2 verletzt,

16. entgegen § 10 Abs. 1 lebende Wirbeltiere als Köder zum Fischfang verwendet,

17. entgegen § 10 Abs. 2 Fischnährtiere entnimmt,

18. entgegen § 10 Abs. 3 Fischen in der vorgefassten Absicht nachstellt, sie ohne vernünftigen Grund nach dem Fang wieder auszusetzen,

19. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fischen unterlässt oder einer vollziehbaren Anordnung der oberen Fischereibehörde nach § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 zuwiderhandelt,

20. entgegen § 12 Abs. 2 ein verbotenes gemeinschaftliches Fischen veranstaltet oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,

21. entgegen § 13 Abs. 1 der unteren Fischereibehörde die Veranstaltung eines gemeinschaftlichen Fischens nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

22. vollziehbaren Auflagen, Beschränkungen oder Verboten der unteren Fischereibehörde nach § 13 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

 

§ 15

Aufhebung von Vorschriften


Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische vom 27. Oktober 1992 (GVBl. I S. 612) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 374),

2. die Verordnung über gemeinschaftliches Fischen vom 5. November 1991 (GVBl. I S. 346) , geändert durch Verordnung vom 10. August 2005 (GVBl. I S. 640).

 

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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