



Verordnung über die
Hegegemeinschaften an Gewässern
Vom 9. Dezember 2008
GVBl. I S. 1078
Aufgrund des
§ 24 Abs. 5 des Hessischen
Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird verordnet:
§ 1
Abgrenzung
Die räumliche Abgrenzung der Hegegemeinschaften nach
§ 24 Abs. 1 Satz 1 des
Hessischen Fischereigesetzes ergibt sich aus der
Anlage.
§ 2
Konstituierung
(1) Die Aufsichtsbehörde
1. erstellt für jede Hegegemeinschaft ein
Mitgliederverzeichnis, aus dem sich für jedes Mitglied die Größe der
Gewässerfläche ergibt, an der es Fischereirechte hat oder nach
§ 24 Abs. 1 Satz 5 des
Hessischen Fischereigesetzes vertritt, und
2. bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder einen
vorläufigen Vorstand.
(2) Der vorläufige Vorstand
1. vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und
außergerichtlich bis zur Wahl eines Vorstandes,
2. entwirft die Satzung der Hegegemeinschaft und
3. beruft die konstituierende Mitgliederversammlung
ein.
(3) Die konstituierende Mitgliederversammlung berät den Satzungsentwurf,
beschließt die Satzung und wählt den Vorstand.
(4) Die Satzung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde spätestens drei Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen.
§ 3
Organe und deren Aufgaben
(1) Die Organe der Hegegemeinschaft sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
(2) Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich;
er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner
Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt
werden. Die Angelegenheiten der Hegegemeinschaft werden, soweit sie nicht vom
Vorstand zu erledigen sind, durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
geregelt. Dem Vorstand soll mindestens eine fachkundige Person mit gewässer- und
fischereibiologischen Kenntnissen und Fertigkeiten angehören.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder anwesend oder vertreten ist und die Mehrheit der Gewässerfläche
vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden oder vertretenden Mitglieder und die vertretene Gewässerfläche
beschlussfähig ist. Die für das Stimmrecht maßgebliche Gewässergröße ist aus
eigenständigen Flurstücken oder aus Nutzungsartgrößen dem amtlichen
Liegenschaftskataster zu entnehmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder als auch
der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Gewässerflächen.
§ 4
Umlagen
Die Umlage zur Deckung der Kosten nach
§ 24 Abs. 1 Satz 3 des
Hessischen Fischereigesetzes richtet sich nach der Gewässerfläche, an der
das Mitglied Fischereirechte hat oder nach
§ 24 Abs. 1 Satz 5 des
Hessischen Fischereigesetzes vertritt.
§ 5
Satzung
Die Satzung muss Regelungen
1. zu den Aufgaben und zur Organisation der
Hegegemeinschaft im Sinne des
§ 24 Abs. 2 des Hessischen
Fischereigesetzes und
2. über das Führen des Verzeichnisses der Mitglieder
und deren Flächenanteile enthalten.
§ 6
Hegeplan
(1) Soweit im Gebiet einer Hegegemeinschaft ein Fließgewässer oder ein Teil
eines Fließgewässers als Natura 2000-Gebiet nach § 1 der Verordnung über die
Natura 2000-Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008 (GVBl. I S. 30) festgesetzt
ist, hat der Hegeplan unter Beachtung der dort festgesetzten Erhaltungsziele die
Maßnahmen nach
§ 33 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006
(GVBl. I S. 619), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I
S. 851), darzustellen und ist im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde
zu erstellen und ist im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zu
erstellen.
(2) Soweit im Gebiet einer Hegegemeinschaft ein Fließgewässer oder ein Teil
eines Fließgewässers Gegenstand eines Maßnahmenprogramms oder
Bewirtschaftungsplanes nach
§ 4 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), geändert
durch Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792) ist, ist der Hegeplan damit
abzustimmen und im Benehmen mit der oberen Wasserbehörde zu erstellen.
(3) Der Hegeplan ist im Rahmen der Ausübung der Fischereirechte und der Hege
umzusetzen.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.


