


Verordnung über Beschränkung
des Kraftfahrzeugverkehrs im Naturschutzgebiet "Kühkopf-Knoblochsaue"
Vom 1. Februar 1978
GVBl. I S. 115
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Satz 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935
(RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I
S. 361), sowie des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten nach
dem Reichsnaturschutzgesetz vom 25. Oktober 1958 (GVBl. S. 159), geändert durch
Gesetz vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 21), wird verordnet:
§ 1
(1) Das Befahren der Rheininsel "Kühkopf" im Naturschutzgebiet "Kühkopf-Knoblochsaue"
mit Kraftfahrzeugen aller Art ist verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind notwendige Fahrten:
1. zur Ausübung der Land- und Forstwirtschaft sowie der
Berufsfischerei mit land- und forstwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen;
2. des örtlich zuständigen Forstamtsleiters,
Revierleiters und Berufsjägers mit Dienstwagen oder mit privateigenen
Kraftfahrzeugen, die für dienstliche Mitbenutzung anerkannt sind, zur
Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben;
3. der auf dem "Kühkopf" Ansässigen mit eigenen
Kraftfahrzeugen von und zu ihrem Wohnsitz;
4. mit Nutzfahrzeugen zu jagdwirtschaftlichen Zwecken;
5. zur Versorgung und Entsorgung des Gebietes.
(3) Fahrten nach Abs. 2 bedürfen der Genehmigung der Höheren Naturschutzbehörde.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist sichtbar im
Fahrzeug anzubringen.
(4) Die Genehmigung kann für eine oder mehrere Fahrten oder auch für Fahrzeuge,
mit denen die Rheininsel "Kühkopf" nach Abs. 2 regelmäßig befahren werden darf,
erteilt werden.
§ 2
(1) Das nach § 1 Abs. 1 den Verkehrsbeschränkungen unterliegende Gebiet wird
durch Hinweisschilder kenntlich gemacht. Es wird, soweit erforderlich, durch
Sperrvorrichtungen gesichert.
(2) Das Offnen der Sperrvorrichtungen ist nur den zum Befahren der Rheininsel "Kühkopf"
Berechtigten gestattet.
(3) Wer zum Befahren der Rheininsel "Kühkopf" berechtigt ist, hat die
Sperrvorrichtungen unverzüglich nach der Durchfahrt zu schließen.
§ 3
(1) Unberührt von den Vorschriften dieser Verordnung bleiben Fahrten mit
1. Dienstkraftfahrzeugen der Bundeswehr, der
Stationierungsstreitkräfte, der Polizei, des Bundesgrenzschutzes, der
Feuerwehr und des Technischen Hilfswerkes im dienstlichen Einsatz oder
2. Krankentransportwagen, Unfallhilfswagen und Arztwagen
im dienstlichen Einsatz mit Ausnahme von Fahrten zu Übungszwecken.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für sonstige Fahrten, die zur Abwendung einer
Gefahr oder eines Schadens notwendig sind und für die nach den Umständen des
Einzelfalles eine Genehmigung nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
(§ 4)
§ 5
Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 3 Nr. 10 des Hessischen
Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 die Rheininsel "Kühkopf" im
Naturschutzgebiet "Kühkopf-Knoblochsaue" mit einem Kraftfahrzeug befährt;
2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 ohne Genehmigung oder
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 ohne sichtbar angebrachte Genehmigung mit einem
Kraftfahrzeug auf der Rheininsel "Kühkopf" fährt;
3.
a) entgegen § 2 Abs. 2 eine Vorrichtung zur Absperrung
des von der Verkehrsbeschränkung nach § 1 Abs. 1 betroffenen Gebietes
beseitigt oder öffnet, oder
b) entgegen § 2 Abs. 3 als zur Durchfahrt Berechtigter
die Sperrvorrichtungen nicht unverzüglich nach der Durchfahrt schließt;
4. einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 3
verbundenen Nebenbestimmung zuwiderhandelt.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. März 1978 in Kraft.

