... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Verordnung über die Naturschutzbeiräte

Vom 1. Dezember 1981
GVBl. I S. 437

 

Auf Grund des § 34 Abs. 6 und des § 50 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309) wird verordnet:


§ 1


(1) Die Mitglieder der Naturschutzbeiräte und ihre Vertreter werden persönlich berufen; sie sind an Weisungen nicht gebunden.


(2) Für jedes Beiratsmitglied ist ein Vertreter zu berufen. Die Vertretung für die besonderen Aufgabenbereiche eines Beauftragten und des Vorsitzenden regelt der Beirat durch Beschluß.


(3) Als ortskundig gilt, wer seit mehr als zwei Jahren seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der berufenden Naturschutzbehörde hat. In den übrigen Fällen muß sich die Ortskunde aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. Als sachkundig gilt, wer über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Biologie, der Vegetationskunde oder ähnlichen Wissenszweigen verfügt. Satz 1 und 2 gilt für die Berufung oder Wahl von Beauftragten entsprechend.


(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei Naturschutzbeiräten ist unzulässig; die Vertreter stehen insoweit den Beiratsmitgliedern gleich.


(5) Die nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574, 1977 I S. 650), geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649), anerkannten Verbände können Beiratsmitglieder verbandsweise oder gemeinsam vorschlagen. Eine Verpflichtung, Beiratsmitglieder aus jedem anerkannten Verband zu berufen, besteht nicht.

 

§ 2


(1) Die Mitglieder des Beirates können aus diesem jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Naturschutzbehörde ausscheiden. Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein Nachfolger zu berufen, es sei denn, das Mitglied gehörte dem Beirat auf Grund seiner Wahl als Beauftragter nach § 34 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes an.


(2) Ein Beiratsmitglied kann wegen grober Pflichtverletzung von der Behörde aus dem Beirat ausgeschlossen werden, die es berufen hat.


(3) Der Beirat kann den Vorsitzenden dadurch abwählen, daß er mit den Stimmen von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Mit der gleichen Mehrheit kann er Beauftragte abwählen.

 

§ 3


(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Beirates, bei seiner Verhinderung leitet sie sein Stellvertreter. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Naturschutzbehörde soll vertreten sein.


(2) Der Vorsitzende beruft bei Bedarf zu den Sitzungen des Beirates ein. Auf Antrag der Naturschutzbehörde oder eines Drittels der Beiratsmitglieder hat er zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung zu Sitzungen hat mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.


(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.


(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Tag, Ort und Dauer der Sitzung, die anwesenden oder vertretenen Mitglieder sowie die beratenen Tagesordnungspunkte, die Beschlüsse und das Stimmenverhältnis ersichtlich sein müssen. Auf Antrag von zwei Mitgliedern ist auch eine abweichende Auffassung in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und dem Leiter der Naturschutzbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.


(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 4


(1) Die Geschäfte des Beirates werden auf dessen Verlangen von der Naturschutzbehörde geführt. Sie hat den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand zu tragen.


(2) Die Beiratsmitglieder und deren Stellvertreter haben Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Auslagen. Der Auslagenersatz ist auf die unmittelbare Tätigkeit für den Beirat in den Grenzen der jeweiligen Gebietskörperschaft beschränkt.

 

§ 5


(1) Ist der Beirat zur Mitwirkung berechtigt, unterrichtet ihn die Naturschutzbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Angelegenheit. Der Beirat ist verpflichtet, diese ohne Verzögerung zu bearbeiten. Ist die Naturschutzbehörde an einem Verfahren einer anderen Behörde beteiligt und hat sie eine Frist zu wahren, hat der Beirat seine Stellungnahme rechtzeitig vor Fristablauf abzugeben.


(2) Der Beirat hat das Recht auf Einsicht in die Akten der Naturschutzbehörde bei allen zu seinem Aufgabenbereich gehörenden Angelegenheiten.


(3) Abs. 1 und 2 gilt für die Beauftragten entsprechend.

 

§ 6


Soweit sich aus dem Hessischen Naturschutzgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten für das Verfahren die §§ 89 bis 93 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454; 1977 I S. 95).

 

§ 7


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen