Verordnung über die Naturschutzbeiräte
Vom 1. Dezember 1981
GVBl. I S. 437
Auf Grund des
§ 34 Abs. 6 und des
§ 50 des Hessischen Naturschutzgesetzes
vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309) wird verordnet:
§ 1
(1) Die Mitglieder der Naturschutzbeiräte und ihre Vertreter werden persönlich berufen;
sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Für jedes Beiratsmitglied ist ein Vertreter zu berufen. Die Vertretung für die
besonderen Aufgabenbereiche eines Beauftragten und des Vorsitzenden regelt der Beirat
durch Beschluß.
(3) Als ortskundig gilt, wer seit mehr als zwei Jahren seinen Wohnsitz im
Zuständigkeitsbereich der berufenden Naturschutzbehörde hat. In den übrigen Fällen
muß sich die Ortskunde aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. Als sachkundig gilt,
wer über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes, der
Landschaftspflege, der Biologie, der Vegetationskunde oder ähnlichen Wissenszweigen
verfügt. Satz 1 und 2 gilt für die Berufung oder Wahl von Beauftragten entsprechend.
(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei Naturschutzbeiräten ist unzulässig; die
Vertreter stehen insoweit den Beiratsmitgliedern gleich.
(5) Die nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl.
I S. 3574, 1977 I S. 650), geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649),
anerkannten Verbände können Beiratsmitglieder verbandsweise oder gemeinsam vorschlagen.
Eine Verpflichtung, Beiratsmitglieder aus jedem anerkannten Verband zu berufen, besteht
nicht.
§ 2
(1) Die Mitglieder des Beirates können aus diesem jederzeit durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Naturschutzbehörde ausscheiden. Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist
unverzüglich ein Nachfolger zu berufen, es sei denn, das Mitglied gehörte dem Beirat auf
Grund seiner Wahl als Beauftragter nach § 34 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen
Naturschutzgesetzes an.
(2) Ein Beiratsmitglied kann wegen grober Pflichtverletzung von der Behörde aus dem
Beirat ausgeschlossen werden, die es berufen hat.
(3) Der Beirat kann den Vorsitzenden dadurch abwählen, daß er mit den Stimmen von zwei
Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Mit der gleichen Mehrheit kann er
Beauftragte abwählen.
§ 3
(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Beirates, bei seiner Verhinderung leitet sie
sein Stellvertreter. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Naturschutzbehörde soll
vertreten sein.
(2) Der Vorsitzende beruft bei Bedarf zu den Sitzungen des Beirates ein. Auf Antrag der
Naturschutzbehörde oder eines Drittels der Beiratsmitglieder hat er zu einer Sitzung
einzuberufen. Die Einberufung zu Sitzungen hat mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder
ordnungsgemäß vertreten sind.
(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Tag, Ort und Dauer der
Sitzung, die anwesenden oder vertretenen Mitglieder sowie die beratenen
Tagesordnungspunkte, die Beschlüsse und das Stimmenverhältnis ersichtlich sein müssen.
Auf Antrag von zwei Mitgliedern ist auch eine abweichende Auffassung in die Niederschrift
aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und dem Leiter der
Naturschutzbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 4
(1) Die Geschäfte des Beirates werden auf dessen Verlangen von der Naturschutzbehörde
geführt. Sie hat den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand zu tragen.
(2) Die Beiratsmitglieder und deren Stellvertreter haben Anspruch auf den Ersatz der
notwendigen Auslagen. Der Auslagenersatz ist auf die unmittelbare Tätigkeit für den
Beirat in den Grenzen der jeweiligen Gebietskörperschaft beschränkt.
§ 5
(1) Ist der Beirat zur Mitwirkung berechtigt, unterrichtet ihn die Naturschutzbehörde zum
frühestmöglichen Zeitpunkt über die Angelegenheit. Der Beirat ist verpflichtet, diese
ohne Verzögerung zu bearbeiten. Ist die Naturschutzbehörde an einem Verfahren einer
anderen Behörde beteiligt und hat sie eine Frist zu wahren, hat der Beirat seine
Stellungnahme rechtzeitig vor Fristablauf abzugeben.
(2) Der Beirat hat das Recht auf Einsicht in die Akten der Naturschutzbehörde bei allen
zu seinem Aufgabenbereich gehörenden Angelegenheiten.
(3) Abs. 1 und 2 gilt für die Beauftragten entsprechend.
§ 6
Soweit sich aus dem Hessischen Naturschutzgesetz und dieser Verordnung nichts anderes
ergibt, gelten für das Verfahren die §§ 89 bis 93 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454; 1977 I
S. 95).
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.