aufgehoben; vgl. GVBl.
2006 I S. 619;
GVBl. II 881-47 § 61
Vorläufige Hessische Artenschutzverordnung
- HEArtSchV -
Vom 16. Mai 1984
GVBl. I S. 166
Auf Grund von § 21 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 26 Abs.
2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 4 Satz 2 und § 50 des Hessischen
Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309) wird verordnet:
§§ 1 und 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Entnahme von Amphibienlaich oder Kaulquappen zu Lehrzwecken
Die Entnahme von Laich oder Kaulquappen des Grasfrosches oder der Erdkröte aus der Natur
außerhalb von Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen zur Beobachtung der Entwicklung im
Rahmen der Erziehung ist in der Zeit vom 1. bis 31. März eines jeden Jahres zulässig
unter der Voraussetzung, daß dies
1. in Anwesenheit eines Erwachsenen geschieht,
2. auf eine geringe Menge beschränkt bleibt,
3. in Gebieten erfolgt, in denen die Art in größerer Zahl vorkommt.
Die Tiere sind nach Beendigung des Versuches am Entnahmeort zurückzusetzen.
§ 7
Kennzeichnung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken
(1) Das Fangen von wildlebenden Tieren zum Zwecke der Kennzeichnung sowie das Anbringen
von Fußringen, Flügelmarken oder sonstigen Kennzeichen (Beringung) ist nur mit
Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde gestattet.
(2) Die Genehmigung darf nur an Personen erteilt werden, die die Gewähr für eine
sachgemäße und zuverlässige Arbeit bei der Beringung bieten. Sie werden vom Institut
für Vogelforschung "Vogelwarte Helgoland" in Wilhelmshaven (für Vögel), vom
Forschungsinstitut Senckenberg in Frankfurt am Main (für Fledermäuse) oder von anderen
anerkannten wissenschaftlichen Einrichtungen, die eine koordinierende Tätigkeit bei
sonstigen mit der Kennzeichnung von Tieren verbundenen Forschung ausüben, benannt.
(3) Die Genehmigung ist auf höchstens fünf Jahre befristet zu erteilen. Der jeweilige
sachliche und örtliche Geltungsbereich der Genehmigung ist zu bezeichnen. Die Genehmigung
kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Genehmigung nach Abs. 1 ist bei der Beringung mitzuführen und Polizei- und
Hilfspolizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Die Genehmigung ersetzt nicht etwa
notwendige öffentlich- oder privatrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse, insbesondere
zum Betreten von Grundstücken oder zur Beringung von jagdbaren Tieren.
§ 8
§§ 9 bis 11
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 16 des Hessischen Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Abs. 1 wildlebende Tiere ohne Genehmigung beringt oder
2. eine Nebenbestimmung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 nicht, nicht rechtzeitig oder
nicht vollständig erfüllt.
§ 13
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.