... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Auenverbund Fulda"

Vom 28. Januar 1993
GVBl. I S. 56

Auf Grund des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1988 (GVBl. I S. 429), wird, nachdem den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 890), geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), anerkannten Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, im Benehmen mit der oberen Behörde der Landesplanung verordnet:


§ 1


(1) Die Auenlandschaft der Gewässersysteme Dammerser Wasser, Döllbach, Fliede, Fulda, Haune, Lüder, Schlitz, Schmalnau, Solz und Thalaubach wird in den Grenzen, die sich aus der in Abs. 3 genannten Abgrenzungskarte (Anlage 1) ergeben, zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.


(2) Das Landschaftsschutzgebiet "Auenverbund Fulda" umfaßt Flächen im Landkreis Kassel, im Schwalm-Eder-Kreis, im Landkreis Hersfeld-Rotenburg, im Vogelsbergkreis und im Landkreis Fulda. Es hat eine Größe von ca. 9 500 ha. Die örtliche Lage des Landschaftsschutzgebietes ergibt sich aus der als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100 000.


(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 10 000 festgelegt, in der das Landschaftsschutzgebiet grün umrandet ist. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Sie wird vom Regierungspräsidium Kassel - oberer Naturschutzbehörde -, Steinweg 6, 34117 Kassel, archivmäßig verwahrt. Abschriften dieser Karte befinden sich beim Regierungspräsidium Gießen - oberer Naturschutzbehörde -, Bahnhofstraße 40, 35390 Gießen, sowie bei den Kreisausschüssen - unteren Naturschutzbehörden - des Landkreises Kassel, Ritterstraße 1, 34466 Wolfhagen, des Schwalm-Eder-Kreises, Parkstraße 6, 34576 Homberg (Efze), des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, Friedloser Straße 12, 36251 Bad Hersfeld, des Vogelsbergkreises, Bahnhofstraße 49, 36341 Lauterbach (Hessen), des Landkreises Fulda, Wörthstraße 15, 36037 Fulda, und dem Magistrat der Stadt Fulda -, unterer Naturschutzbehörde -, Schloßstraße 1, 36037 Fulda. Die Karten können bei den genannten oberen und unteren Naturschutzbehörden von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden.


(4) Das Landschaftsschutzgebiet ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

 

§ 2


Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie die Sicherung der Fulda einschließlich ihrer Zuflüsse mit ihren durch Überflutung gekennzeichneten Auen als eine für Hessen typische Flußlandschaft. Der Schutz dient insbesondere den im Wechsel von Hoch- und Niedrigwasser geprägten Lebensgemeinschaften entlang der Gewässer. Schutzziel ist die Erhaltung der durch die unterschiedlichen Durchfeuchtungsstufen bestimmten Wiesen- und Ufervegetationstypen sowie die weitgehende Wiederherstellung naturnaher Gewässerabschnitte durch die Umwandlung von Ackerland in Grünland und die Extensivierung der Grünlandnutzung.

 

§ 3


(1) Folgende Maßnahmen oder Handlungen sind nur mit Genehmigung zulässig:

1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung herzustellen, zu erweitern, zu ändern oder zu beseitigen, ungeachtet des in § 1 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung ausgenommenen Anwendungsbereiches oder einer auf Grund anderer Rechtsvorschriften erteilten Genehmigung;

2. das Abhalten von Versammlungen, Musik-, Sport- und Grillfesten in der freien Landschaft, von motor- und wassersportlichen Veranstaltungen sowie das Starten und Landen von Modellflugzeugen;

3. das Beschädigen oder Beseitigen von Hecken, Gebüsch, Feld- und Ufergehölzen, Alleebäumen, Streuobstbeständen und Einzelbäumen;

4. Baum- und Strauchpflanzungen;

5. die Schaffung, Veränderung oder Beseitigung von Gewässern, insbesondere von Wasserläufen, Wasserflächen und Tümpeln einschließlich deren Ufer und des Zu- und Ablaufes des Wassers, die Entwässerung von Sümpfen, Feuchtgebieten, Feuchtwiesen oder die über den Gemeingebrauch hinausgehende Entnahme von Wasser sowie das Beschädigen oder Beseitigen von Wiesensenken, insbesondere Flutmulden und -rinnen, und die Durchführung von Drainmaßnahmen;

6. der Umbruch oder die Nutzungsänderung von Wiesen, Weiden oder Brachflächen;

7. die Neuansaat in Wiesen oder Weiden;

8. der Einsatz von Totalherbiziden auf Wiesen, Weiden und Brachland;

9. der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen, die Vornahme von Sprengungen oder Bohrungen oder die Veränderungen der Bodengestalt in sonstiger Weise;

10. das Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen und sonstige, das Landschaftsschutzgebiet oder seine Bestandteile zerstörende, beschädigende oder erheblich beeinträchtigende Verunreinigungen des Geländes;

11. das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der für den allgemeinen Kraftverkehr zugelassenen Straßen, Wege und Plätze;

12. das Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen und sonstigen transportablen Anlagen einschließlich fahrbarer Verkaufsstände außerhalb der dafür zugelassenen Plätze und das Anzünden und Unterhalten von offenem Feuer in der freien Landschaft;

13. das Anbringen oder Aufstellen von Inschriften, Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln.


(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die geplante Maßnahme oder Handlung den Charakter des Gebietes verändert, das Landschaftsbild beeinträchtigt und dem besonderen Schutzzweck, insbesondere der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, zuwiderläuft oder bei einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung die Landschaftsverträglichkeit nicht festgestellt ist. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.


(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung und für Beseitigungsverfügungen ist die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde.

 

§ 4


Keiner Genehmigung bedürfen:

1. die im Sinne des Hessischen Naturschutzgesetzes sowie des Bundesnaturschutzgesetzes ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 8 bezeichneten Einschränkungen und die Fortführung der gärtnerischen Nutzung von Grundstücken sowie die Grünland-Narbenerneuerung ohne Umbruch;

2. das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art zu land-, jagd-, fischerei- und forstwirtschaftlichen Zwecken und der Anliegerverkehr. Dies gilt nicht für Fischereierlaubnisscheininhaber;

3. der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bereits im Betrieb befindliche und öffentlich-rechtlich zugelassene Abbau von Lagerstätten einschließlich deren Rekultivierung;

4. die bestimmungsgemäße Nutzung sowie Maßnahmen zur Unterhaltung, Instandsetzung und Pflege vorhandener

a) Bahnanlagen,

b) Stromleitungen,

c) Fernmeldeanlagen,

d) Straßen sowie deren Nebenanlagen und Wirtschaftswege,

e) Ver- und Entsorgungsanlagen und Pumpanlagen,

f) Gräben (ohne Sohlenvertiefung) und Drainagen;

5. die Ausnutzung von wasserrechlichen Erlaubnissen und Genehmigungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung Bestandskraft erlangt haben;

6. Maßnahmen der Wasserbehörden oder deren Beauftragter im Rahmen der Wasseraufsicht sowie Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern;

7. der sachgerechte Pflegerückschnitt von Hecken und Gehölzen in der Zeit vom 1. September bis Ende Februar sowie die Ersatzpflanzung hochstämmiger Obstbäume und Ergänzung von Ufergehölzen;

8. die Errichtung offener Weidezäune mit Holzpfosten bis 1,50 in Höhe, forstlicher Kulturzäune und Gatter, soweit sie land- oder forstwirtschaftlichen Erwerbsbetrieben oder jagdwirtschaftlichen Zwecken dienen;

9. das vorübergehende Aufstellen von Personenunterkunfts- oder Gerätewagen und Hilfsgeräten, soweit sie betrieblichen Zwecken der Land- oder Forstwirtschaft, des Straßenbaues, des Wasserbaues oder der Energie- oder Wasserversorgung dienen;

10. die Errichtung von gegendüblichen Hochsitzen aus Holz, soweit sie dort, durch vorhandenen Bewuchs abgeschirmt, keine Störungen des Landschaftsbildes verursachen;

11. die Nutzung genehmigter oder bestandsgeschützter baulicher Anlagen entsprechend ihrer Zweckbestimmung.

 

§ 5


Von den Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 kann im Rahmen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewährt werden. Über den Antrag entscheidet die örtlich zuständige obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

§ 6


Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 16 des Hessischen Naturschutzgesetzes handelt, wer im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung

1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen herstellt, erweitert, ändert oder beseitigt;

2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versammlungen, Musik-, Sport- oder Grillfeste, motor- oder wassersportliche Veranstaltungen abhält oder Modellflugzeuge startet oder landet;

3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Hecken, Gebüsch, Feld- und Ufergehölze, Alleebäume, Streuobstbestände und Einzelbäume beschädigt oder beseitigt;

4. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 Baum- oder Strauchpflanzungen durchführt;

5. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 Gewässer, Feuchtgebiete, Feuchtwiesen in der dort bezeichneten Art beeinflußt, Wiesensenken beschädigt oder beseitigt oder Drainmaßnahmen durchführt;

6. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 Wiesen, Weiden oder Brachland umbricht oder deren Nutzung ändert;

7. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 die Neuansaat in Wiesen oder Weiden vornimmt;

8. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 Totalherbizide einsetzt;

9. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 9 Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt verändert;

10. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 10 Kraftfahrzeuge wäscht oder pflegt oder das Gelände verunreinigt;

11. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 11 mit Kraftfahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Straßen, Wege und Plätze fährt oder parkt;

12. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 12 zeltet, Wohnwagen oder sonstige transportable Anlagen aufstellt oder Feuer anzündet oder unterhält;

13. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 13 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt.

 

§ 7


(1) Aufgehoben werden:

1. die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des künftigen Landschaftsschutzgebietes "Auenverbund Fulda, Nordteil, Südteil" vom 24. März 1988 (StAnz. S. 872), geändert durch Verordnung vom 15. Februar 1991 (StAnz. S. 654);

2. die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des künftigen Landschaftsschutzgebietes "Auenverbund Fulda, Mittelteil" vom 29. März 1988 (StAnz. S. 864), geändert durch Verordnung vom 4. März 1991 (StAnz. S. 804);

3. die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Fliede-Aue und Döllbach" vom 12. Dezember 1991 (StAnz. 1992 S. 22).


(2) Aufgehoben wird, soweit sie in den räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis Fulda - Landschaftsschutzgebiet Hessische Rhön - vom 8. Oktober 1967 (Fuldaer Zeitung vom 10. November 1967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1992 (StAnz. S. 2012).

 

§ 8


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen