Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
"Auenverbund Fulda"
Vom 28. Januar 1993
GVBl. I S. 56
Auf Grund des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 1 des Hessischen
Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. Dezember 1988 (GVBl. I S. 429), wird, nachdem den nach § 29 des
Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 890), geändert
durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), anerkannten Verbänden Gelegenheit zur
Äußerung gegeben wurde, im Benehmen mit der oberen Behörde der Landesplanung verordnet:
§ 1
(1) Die Auenlandschaft der Gewässersysteme Dammerser Wasser, Döllbach, Fliede, Fulda,
Haune, Lüder, Schlitz, Schmalnau, Solz und Thalaubach wird in den Grenzen, die sich aus
der in Abs. 3 genannten Abgrenzungskarte (Anlage 1) ergeben, zum Landschaftsschutzgebiet
erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet "Auenverbund Fulda" umfaßt Flächen im
Landkreis Kassel, im Schwalm-Eder-Kreis, im Landkreis Hersfeld-Rotenburg, im
Vogelsbergkreis und im Landkreis Fulda. Es hat eine Größe von ca. 9 500 ha. Die
örtliche Lage des Landschaftsschutzgebietes ergibt sich aus der als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlichten
Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100 000.
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 :
10 000 festgelegt, in der das Landschaftsschutzgebiet grün umrandet ist. Die Karte
ist Bestandteil der Verordnung. Sie wird vom Regierungspräsidium Kassel - oberer
Naturschutzbehörde -, Steinweg 6, 34117 Kassel, archivmäßig verwahrt. Abschriften
dieser Karte befinden sich beim Regierungspräsidium Gießen - oberer Naturschutzbehörde
-, Bahnhofstraße 40, 35390 Gießen, sowie bei den Kreisausschüssen - unteren
Naturschutzbehörden - des Landkreises Kassel, Ritterstraße 1, 34466 Wolfhagen, des
Schwalm-Eder-Kreises, Parkstraße 6, 34576 Homberg (Efze), des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg, Friedloser Straße 12, 36251 Bad Hersfeld, des Vogelsbergkreises,
Bahnhofstraße 49, 36341 Lauterbach (Hessen), des Landkreises Fulda, Wörthstraße 15,
36037 Fulda, und dem Magistrat der Stadt Fulda -, unterer Naturschutzbehörde -,
Schloßstraße 1, 36037 Fulda. Die Karten können bei den genannten oberen und unteren
Naturschutzbehörden von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden.
(4) Das Landschaftsschutzgebiet ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet.
§ 2
Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
sowie die Sicherung der Fulda einschließlich ihrer Zuflüsse mit ihren durch Überflutung
gekennzeichneten Auen als eine für Hessen typische Flußlandschaft. Der Schutz dient
insbesondere den im Wechsel von Hoch- und Niedrigwasser geprägten Lebensgemeinschaften
entlang der Gewässer. Schutzziel ist die Erhaltung der durch die unterschiedlichen
Durchfeuchtungsstufen bestimmten Wiesen- und Ufervegetationstypen sowie die weitgehende
Wiederherstellung naturnaher Gewässerabschnitte durch die Umwandlung von Ackerland in
Grünland und die Extensivierung der Grünlandnutzung.
§ 3
(1) Folgende Maßnahmen oder Handlungen sind nur mit Genehmigung zulässig:
1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der
Hessischen Bauordnung herzustellen, zu erweitern, zu ändern oder zu beseitigen,
ungeachtet des in § 1
Abs. 2 der Hessischen Bauordnung ausgenommenen Anwendungsbereiches oder einer auf
Grund anderer Rechtsvorschriften erteilten Genehmigung;
2. das Abhalten von Versammlungen, Musik-, Sport- und Grillfesten in der freien
Landschaft, von motor- und wassersportlichen Veranstaltungen sowie das Starten und Landen
von Modellflugzeugen;
3. das Beschädigen oder Beseitigen von Hecken, Gebüsch, Feld- und Ufergehölzen,
Alleebäumen, Streuobstbeständen und Einzelbäumen;
4. Baum- und Strauchpflanzungen;
5. die Schaffung, Veränderung oder Beseitigung von Gewässern, insbesondere von
Wasserläufen, Wasserflächen und Tümpeln einschließlich deren Ufer und des Zu- und
Ablaufes des Wassers, die Entwässerung von Sümpfen, Feuchtgebieten, Feuchtwiesen oder
die über den Gemeingebrauch hinausgehende Entnahme von Wasser sowie das Beschädigen oder
Beseitigen von Wiesensenken, insbesondere Flutmulden und -rinnen, und die Durchführung
von Drainmaßnahmen;
6. der Umbruch oder die Nutzungsänderung von Wiesen, Weiden oder Brachflächen;
7. die Neuansaat in Wiesen oder Weiden;
8. der Einsatz von Totalherbiziden auf Wiesen, Weiden und Brachland;
9. der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen, die
Vornahme von Sprengungen oder Bohrungen oder die Veränderungen der Bodengestalt in
sonstiger Weise;
10. das Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen und sonstige, das
Landschaftsschutzgebiet oder seine Bestandteile zerstörende, beschädigende oder
erheblich beeinträchtigende Verunreinigungen des Geländes;
11. das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art einschließlich
Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der für den allgemeinen Kraftverkehr zugelassenen
Straßen, Wege und Plätze;
12. das Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen und sonstigen transportablen Anlagen
einschließlich fahrbarer Verkaufsstände außerhalb der dafür zugelassenen Plätze und
das Anzünden und Unterhalten von offenem Feuer in der freien Landschaft;
13. das Anbringen oder Aufstellen von Inschriften, Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die geplante Maßnahme oder Handlung den
Charakter des Gebietes verändert, das Landschaftsbild beeinträchtigt und dem besonderen
Schutzzweck, insbesondere der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
zuwiderläuft oder bei einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung die
Landschaftsverträglichkeit nicht festgestellt ist. Die Genehmigung kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung und für Beseitigungsverfügungen ist
die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde.
§ 4
Keiner Genehmigung bedürfen:
1. die im Sinne des Hessischen Naturschutzgesetzes sowie des Bundesnaturschutzgesetzes
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken mit den in
§ 3 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 8 bezeichneten Einschränkungen und die Fortführung der
gärtnerischen Nutzung von Grundstücken sowie die Grünland-Narbenerneuerung ohne
Umbruch;
2. das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art zu land-, jagd-,
fischerei- und forstwirtschaftlichen Zwecken und der Anliegerverkehr. Dies gilt nicht für
Fischereierlaubnisscheininhaber;
3. der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bereits im Betrieb befindliche und
öffentlich-rechtlich zugelassene Abbau von Lagerstätten einschließlich deren
Rekultivierung;
4. die bestimmungsgemäße Nutzung sowie Maßnahmen zur Unterhaltung, Instandsetzung
und Pflege vorhandener
a) Bahnanlagen,
b) Stromleitungen,
c) Fernmeldeanlagen,
d) Straßen sowie deren Nebenanlagen und Wirtschaftswege,
e) Ver- und Entsorgungsanlagen und Pumpanlagen,
f) Gräben (ohne Sohlenvertiefung) und Drainagen;
5. die Ausnutzung von wasserrechlichen Erlaubnissen und Genehmigungen, die vor
Inkrafttreten der Verordnung Bestandskraft erlangt haben;
6. Maßnahmen der Wasserbehörden oder deren Beauftragter im Rahmen der Wasseraufsicht
sowie Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern;
7. der sachgerechte Pflegerückschnitt von Hecken und Gehölzen in der Zeit vom 1.
September bis Ende Februar sowie die Ersatzpflanzung hochstämmiger Obstbäume und
Ergänzung von Ufergehölzen;
8. die Errichtung offener Weidezäune mit Holzpfosten bis 1,50 in Höhe, forstlicher
Kulturzäune und Gatter, soweit sie land- oder forstwirtschaftlichen Erwerbsbetrieben oder
jagdwirtschaftlichen Zwecken dienen;
9. das vorübergehende Aufstellen von Personenunterkunfts- oder Gerätewagen und
Hilfsgeräten, soweit sie betrieblichen Zwecken der Land- oder Forstwirtschaft, des
Straßenbaues, des Wasserbaues oder der Energie- oder Wasserversorgung dienen;
10. die Errichtung von gegendüblichen Hochsitzen aus Holz, soweit sie dort, durch
vorhandenen Bewuchs abgeschirmt, keine Störungen des Landschaftsbildes verursachen;
11. die Nutzung genehmigter oder bestandsgeschützter baulicher Anlagen entsprechend
ihrer Zweckbestimmung.
§ 5
Von den Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 kann im Rahmen des § 31
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewährt werden.
Über den Antrag entscheidet die örtlich zuständige obere Naturschutzbehörde. Die
Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 16 des Hessischen Naturschutzgesetzes
handelt, wer im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen herstellt, erweitert, ändert oder
beseitigt;
2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versammlungen, Musik-, Sport- oder Grillfeste,
motor- oder wassersportliche Veranstaltungen abhält oder Modellflugzeuge startet oder
landet;
3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Hecken, Gebüsch, Feld- und Ufergehölze,
Alleebäume, Streuobstbestände und Einzelbäume beschädigt oder beseitigt;
4. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 Baum- oder Strauchpflanzungen durchführt;
5. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 Gewässer, Feuchtgebiete, Feuchtwiesen in der dort
bezeichneten Art beeinflußt, Wiesensenken beschädigt oder beseitigt oder Drainmaßnahmen
durchführt;
6. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 Wiesen, Weiden oder Brachland umbricht oder deren
Nutzung ändert;
7. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 die Neuansaat in Wiesen oder Weiden vornimmt;
8. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 Totalherbizide einsetzt;
9. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 9 Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut
oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt verändert;
10. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 10 Kraftfahrzeuge wäscht oder pflegt oder das
Gelände verunreinigt;
11. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 11 mit Kraftfahrzeugen außerhalb der dafür
zugelassenen Straßen, Wege und Plätze fährt oder parkt;
12. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 12 zeltet, Wohnwagen oder sonstige transportable
Anlagen aufstellt oder Feuer anzündet oder unterhält;
13. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 13 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt.
§ 7
(1) Aufgehoben werden:
1. die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des künftigen
Landschaftsschutzgebietes "Auenverbund Fulda, Nordteil, Südteil" vom 24. März
1988 (StAnz. S. 872), geändert durch Verordnung vom 15. Februar 1991 (StAnz. S. 654);
2. die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des künftigen
Landschaftsschutzgebietes "Auenverbund Fulda, Mittelteil" vom 29. März 1988
(StAnz. S. 864), geändert durch Verordnung vom 4. März 1991 (StAnz. S. 804);
3. die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Fliede-Aue und
Döllbach" vom 12. Dezember 1991 (StAnz. 1992 S. 22).
(2) Aufgehoben wird, soweit sie in den räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung
fällt, die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis Fulda -
Landschaftsschutzgebiet Hessische Rhön - vom 8. Oktober 1967 (Fuldaer Zeitung vom 10.
November 1967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1992 (StAnz. S. 2012).
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.