aufgehoben; vgl. GVBl.
2005 I S. 624,
GVBl. II 881-46 § 8
Ausgleichsabgabenverordnung
(AAV)
Vom 9. Februar 1995
GVBl. I S. 120
Auf Grund des § 6 b Abs. 6 Nr. 1 bis 5, auch in Verbindung mit § 6 c Abs. 1
Satz 2, des § 9 Abs. 2 und des § 50 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19.
September 1980 (GVBl. I S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994
(GVBl. I S. 775), und des § 3 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September
1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1993 (BGBl. I S.
1917), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum
Erlaß und zur Aufhebung von Rechtsverordnungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 7. Juli
1987 (GVBl. I S. 132), wird, nachdem den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in
der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 890), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.
August 1993 (BGBl. I S. 1458), anerkannten Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben
wurde, verordnet:
§ 1
Festsetzung der Ausgleichsabgabe
(1) Die nach § 6 b Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes zu zahlende
Ausgleichsabgabe ist nach den
Anlagen 1 und 2 zu ermitteln.
(2) Die durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen betragen 0,62 Deutsche Mark
je Wertpunkt.
§ 2
Vorhaben in den bebauten Ortslagen
Bei Vorhaben nach § 6 c Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes gilt
§ 1 mit folgenden Maßgaben:
1. Eine Zusatzbewertung nach
Anlage 1 Nr. 2
findet nicht statt; dies gilt nicht in den Fällen des
§ 9 Abs. 2 der
Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), geändert
durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775).
2. Die Naturschutzbehörde kann auf Antrag Abschläge zulassen, wenn nachgewiesen wird,
daß der rechtmäßige Zustand einer Fläche vor dem Eingriff so stark vom Durchschnitt
des jeweiligen Nutzungstyps abweicht, daß sein Wert für Natur und Landschaft
herabgesetzt ist.
3. Eine Ausgleichsabgabe wird nicht erhoben,
a) wenn weniger als 50 Quadratmeter überbaut werden; abweichend von § 3 ist bei
derartigen Vorhaben lediglich ein Auszug aus der Liegenschaftskarte vorzulegen, der die
beanspruchte Fläche maßstabsgetreu darstellt;
b) bei der Errichtung oder Veränderung von unterirdischen Ver- oder
Entsorgungsleitungen.
Dies gilt nicht für Flächen, die als Naturschutzgebiet, Naturdenkmal, Geschützter
Landschaftsbestandteil oder Biotopverbundfläche ausgewiesen sind oder die als bestimmte
Lebensräume und Landschaftsbestandteile nach § 23 Abs. 1 des Hessischen
Naturschutzgesetzes geschützt sind.
§ 3
Unterlagen
(1) Soweit eine Eingriffsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen
Naturschutzgesetzes erforderlich oder eine Ausgleichsabgabe nach § 6 c Abs. 1 Satz 2
in Verbindung mit § 6 b Abs. 1 Satz 1 zu zahlen ist, sind Bestandsplan,
Ausgleichsplan und eine Ausgleichsberechnung nach
§ 3 der
Bauvorlagenverordnung vom 17. Dezember 1994 (GVBl. I S. 828) vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf bestimmte Unterlagen verzichten oder weitergehende
Nachweise fordern, wenn dies wegen der besonderen Umstände des jeweiligen Falles
ausreichend oder erforderlich ist, um den Eingriff oder die geplanten Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen zu bewerten.
(3) Werden die nach Abs. 1 und 2 notwendigen Unterlagen nicht oder nicht vollständig
vorgelegt, kann die Naturschutzbehörde eine angemessene Frist setzen und nach deren
Ablauf die Ausgleichsabgabe schätzen.
§ 4
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Dezember 1994 in Kraft.