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aufgehoben; vgl. GVBl. 2005 I S. 624, GVBl. II 881-46 § 8

 

Ausgleichsabgabenverordnung
(AAV)

Vom 9. Februar 1995
GVBl. I S. 120

Auf Grund des § 6 b Abs. 6 Nr. 1 bis 5, auch in Verbindung mit § 6 c Abs. 1 Satz 2, des § 9 Abs. 2 und des § 50 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775), und des § 3 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlaß und zur Aufhebung von Rechtsverordnungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 7. Juli 1987 (GVBl. I S. 132), wird, nachdem den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 890), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458), anerkannten Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, verordnet:

 

§ 1

Festsetzung der Ausgleichsabgabe


(1) Die nach § 6 b Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes zu zahlende Ausgleichsabgabe ist nach den
Anlagen 1 und 2 zu ermitteln.


(2) Die durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen betragen 0,62 Deutsche Mark je Wertpunkt.

 

§ 2

Vorhaben in den bebauten Ortslagen


Bei Vorhaben nach § 6 c Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes gilt § 1 mit folgenden Maßgaben:

1. Eine Zusatzbewertung nach Anlage 1 Nr. 2 findet nicht statt; dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775).

2. Die Naturschutzbehörde kann auf Antrag Abschläge zulassen, wenn nachgewiesen wird, daß der rechtmäßige Zustand einer Fläche vor dem Eingriff so stark vom Durchschnitt des jeweiligen Nutzungstyps abweicht, daß sein Wert für Natur und Landschaft herabgesetzt ist.

3. Eine Ausgleichsabgabe wird nicht erhoben,

a) wenn weniger als 50 Quadratmeter überbaut werden; abweichend von § 3 ist bei derartigen Vorhaben lediglich ein Auszug aus der Liegenschaftskarte vorzulegen, der die beanspruchte Fläche maßstabsgetreu darstellt;

b) bei der Errichtung oder Veränderung von unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen.

Dies gilt nicht für Flächen, die als Naturschutzgebiet, Naturdenkmal, Geschützter Landschaftsbestandteil oder Biotopverbundfläche ausgewiesen sind oder die als bestimmte Lebensräume und Landschaftsbestandteile nach § 23 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes geschützt sind.

 

§ 3

Unterlagen


(1) Soweit eine Eingriffsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes erforderlich oder eine Ausgleichsabgabe nach § 6 c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 b Abs. 1 Satz 1 zu zahlen ist, sind Bestandsplan, Ausgleichsplan und eine Ausgleichsberechnung nach
§ 3 der Bauvorlagenverordnung vom 17. Dezember 1994 (GVBl. I S. 828) vorzulegen.


(2) Die zuständige Behörde kann auf bestimmte Unterlagen verzichten oder weitergehende Nachweise fordern, wenn dies wegen der besonderen Umstände des jeweiligen Falles ausreichend oder erforderlich ist, um den Eingriff oder die geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu bewerten.


(3) Werden die nach Abs. 1 und 2 notwendigen Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt, kann die Naturschutzbehörde eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf die Ausgleichsabgabe schätzen.

 

§ 4

 

§ 5

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Dezember 1994 in Kraft.

 

bulletAnlage 1 Ermittlung der Ausgleichsabgabe
bulletAnlage 2 Wertliste nach Nutzungstypen

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