



außer Kraft
infolge Zeitablauf
Verordnung über den Naturpark
Kellerwald-Edersee
Vom 14. März 2001
GVBl. I S. 165
Aufgrund des
§
24 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S.
424, 584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S.
588), wird im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde verordnet:
§ 1
Erklärung und Bezeichnung
Das in § 2 abgegrenzte Gebiet wird zum Naturpark erklärt. Es erhält die
Bezeichnung "Naturpark Kellerwald-Edersee".
§ 2
Abgrenzung
(1) Die Außengrenzen des Naturparks verlaufen
im Norden:
von Herzhausen entlang der L 3084 bis Vöhl, von dort
weiter der L 3086 folgend bis Nieder-Werbe, in nördlicher und nordöstlicher
Richtung entlang der Wasserfläche des Edersees, weiter dem Wirtschaftsweg
nördlich des Großen Mehlbergs durch die Feldgemarkung folgend bis zur Stadt
Waldeck und weiter entlang der L 3256 bis zur B 485,
im Osten:
der B 485 bis zur Abzweigung der K 34 südlich von
Buhlen folgend, weiter entlang dieser Kreisstraße durch den Ort Affoldern auf
die L 3086, auf dieser weiter bis Mehlen zur Einmündung auf die B 485, von
dort folgend bis zur Kreuzung mit der B 253, weiter entlang der B 253 bis zur
Brücke über die K 37, dieser Kreisstraße folgend bis zur Abzweigung auf die
K 74 in Richtung Wenzigerode/Betzigerode bis zur B 3 und entlang dieser bis
nach Jesberg,
im Süden:
von Jesberg entlang der B 5 nach Gilserberg, von dort
entlang der L 3155 in Richtung Gemünden,
im Westen:
von der L 3155 entlang der Verbindungsstraße zur L 3296
folgend der K 110 bis
(2) Der Naturpark umfasst das auf der Abgrenzungskarte im Maßstab 1: 75 000 mit
einer durchgezogenen roten Linie umrandete Gebiet. Die Karte ist Bestandteil
dieser Verordnung. Sie ist bei der Behörde Hessen-Forst Forstamt Edertal in
34549 Edertal, Ratzeburg 1, niedergelegt und wird dort archivmäßig geordnet
während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten.
(3) Der Naturpark wird durch Schilder gekennzeichnet.
§ 3
Schutzgebiete
Regelungen über naturschutzrechtliche Schutzgebiete auf dem Gebiet des
Naturparks, insbesondere solche über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete,
werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 4
Zweckbestimmung
Die Erklärung zu dem Naturpark verfolgt den Zweck, das Gebiet gemeinsam mit der
Bevölkerung entsprechend seiner Naturausstattung und Erholungseignung zu
schützen, zu entwickeln und zu erschließen sowie darüber hinaus modellhaft
eine nachhaltige, umwelt-, naturschutz- und erholungsgerechte
Infrastrukturentwicklung zu fördern.
§ 5
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.


