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Verordnung über den Nationalpark Kellerwald-Edersee

Vom 17. Dezember 2003
GVBl. I S. 463

Verkündet am 22. Dezember 2003

 

Aufgrund des § 16 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2002 (GVBl. I S. 614), wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet:

 

§ 1

Erklärung zum Nationalpark


(1) Das im Landkreis Waldeck-Frankenberg südlich des Edersees gelegene und in der Abgrenzungskarte nach Abs. 4 Satz 1 umrandete Gebiet wird zum Nationalpark erklärt. Er erhält die Bezeichnung Nationalpark „Kellerwald-Edersee“. Der Nationalpark repräsentiert einen für Mittelgebirge des westlichen Europas typischen Hainsimsen-Buchenwald mit kleinflächig eingestreuten Sonderstandorten, vor allem felsig-trockenen Steilhängen, feuchten Talgründen mit weitgehend naturbelassenen Bächen und kleinen nährstoffarmen Waldwiesen. Seine Flächen erfüllen die naturschutzfachlichen Kriterien eines Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutzgebietes und sind als Teil des kohärenten europäischen Netzes von Schutzgebieten „NATURA 2000“ vorgesehen. Der Nationalpark soll die Kriterien der Kategorie II der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources (IUCN) erfüllen, um eine internationale Klassifizierung zu erreichen.


(2) Der Nationalpark Kellerwald-Edersee besteht

1. aus Flächen der Staatswaldabteilungen 20 bis 34, 36 bis 89, 91 bis 126, 128 bis 156, 158 bis 163, 165 bis 177, 179 bis 203, 206 bis 213, 248 bis 266, 269, 270 bis 304, 306 bis 309, 312 bis 315, 317 bis 330, 332 bis 336, 338, 339, 406 bis 409, 410 bis 428, 430 bis 447, 517, 519 bis 524,

2. aus Teilflächen der Staatswaldabteilungen 90, 178, 204, 205, 268, 305, 310, 311, 316, 331, 337, 429, 515, 516 und 518,

3. aus Grundstücken der Gemarkungen

a) Altenlotheim Flur 14 Flurstück 1/2, Flur 15 Flurstück 1 und 4 ,Flur 16 Flurstück 3 bis 5, Flur 17 Flurstück 5, 14 (teilweise), 15, Flur 19 Flurstück 4, 7, 8, Flur 20 Flurstück 1 bis 3, 7 bis 12, Flur 26 Flurstück 9/1, Flur 32 Flurstück 11 bis 12, Flur 41 Flurstück 1, Flur 51 Flurstück 1 bis 6, 8,

b) Asel Flur 16 Flurstück 38/5, Flur 17 Flurstück 8, 12, 13/1, Flur 26 Flurstück 11/2, 29/8, 30/4, Flur 27 Flurstück 32/12, 42/4, 33/13, 34/14, 36/2, Flur 28 Flurstück 7/3,

c) Bringhausen Flur 2 Flurstück 26/2, Flurstück 78, 96/50, 98/51, 99/51, 108/51, 109/51, 135/59, 136/77, Flur 8 Flurstück 4, Flur 9 Flurstück 8, 9, 44, 65/16, 68/46, 69/19, 76/50, 96/22, 99/25, 100/25, 101/25, 102/25, 106/43, 107/43, 108/7, Flur 10 Flurstück 25, 29/5, 45/7,

d) Edersee Flur 1 Flurstück 13 (teilweise), 14, 15, 17, Flur 3 Flurstück 15/1,

e) Edertal, Gemeindewaldabteilungen 801 bis 803 teilweise und 901 teilweise,

f) Frankenau, Stadtwaldabteilung 201, Flur 9 Flurstück 2/1, 24, Flur 10 Flurstück 5,

g) Frebershausen Flur 2, Flurstück 20, Flur 15 Flurstück 1 bis 7, 24, 25, 27, 28, 38 bis 42, Flur 16 Flurstück 2, 6/1, 13 bis 17,

h) Gellershausen Flur 2, Flurstück 26 (teilweise), Flur 18 Flurstück 4 bis 6, 17 (teilweise), 18, Flur 19 Flurstück 51, 58, 72/65, Flur 20 Flurstück 4, 7, 23, 27, 28, Flur 21 Flurstück 1/2, Flur 22 Flurstück 1, 2/1,

i) Hemfurth Flur 6 Flurstück 6, 10/10, 10/11, 12/1, 16/1 (teilweise), 22/1, 22/3, 63/22, 64/22, 69/5,

j) Kirchlotheim Flur 2 Flurstück 104,

k) Kleinern Flur 17, Flurstück 23 und 24, Flur 22 Flurstück 1,

l) Mehlen Flur 7 Flurstück 11 bis 13,

m) Schmittlotheim Flur 5 Flurstück 5/1, 7, Flur 6 Flurstück 2, Flur 11 Flurstück 25 und

n) Vöhl, Gemeindewaldabteilung 654.


(3) Der Nationalpark hat eine Größe von cirka 5 724 Hektar. Seine Lage ist in der beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 60 000 dargestellt (Anlage 1).


(4) Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 :10 000 (Anlage 2). Der Nationalpark ist durch eine durchgezogene rote Linie umrandet. Sofern Straßen oder Wege die äußere Grenze des Nationalparks bilden, liegen diese außerhalb des Nationalparks. Die Karte wird bei dem für Forsten und Naturschutz zuständigen Ministerium aufbewahrt. Eine Mehrausfertigung befindet sich jeweils beim Nationalparkamt und bei den Städten Frankenau, Bad Wildungen, Gemünden sowie bei den Gemeinden Bad Zwesten, Edertal, Gilserberg, Haina, Jesberg, Vöhl und Waldeck. Die Karte und die Mehrausfertigungen werden dort archivmäßig geordnet während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.


(5) Das Nationalparkgebiet wird durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

 

§ 2

Schutzzweck


(1) Zweck der Unterschutzstellung ist, die natürlichen und naturnahen Ökosysteme des Nationalparks mit ihren typischen Tier- und Pflanzengesellschaften sowie ihren Gesteinen und Böden zu erhalten und auf Dauer einer nur den natürlichen Umweltfaktoren unterworfenen, eigenen Entwicklung und Dynamik auf mindestens 75 vom Hundert der Fläche zu überlassen (Prozessschutz).


(2) Mit der Ausweisung als Nationalpark sollen darüber hinaus – soweit es mit dem Schutzzweck vereinbar ist -

1. die Lebensräume bodenständiger Tier- und Pflanzenarten erhalten oder wiederhergestellt werden, Störungen von ihnen ferngehalten und die natürliche Wiederansiedlung verdrängter Arten gefördert,

2. die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes erhalten oder wiederhergestellt,

3. kulturhistorisch und naturgeschichtlich wertvolle Denkmale und Flächen erhalten und im Rahmen der Möglichkeiten wiederhergestellt,

4. die ungestörte Dynamik der Lebensgemeinschaften des Waldes wissenschaftlich beobachtet und erforscht und

5. das Gebiet der Bevölkerung zu Erholungs- und Bildungszwecken zugänglich gemacht und erschlossen werden.


(3) Weiterer Schutzzweck ist, einen günstigen Erhaltungszustand der im Nationalparkgebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten der Anhänge I, II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62 EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) (FFH-Richtlinie), und der nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 vom 13. August 1997 S. 9) (Vogelschutzrichtlinie), zu schützenden Vogelarten zu bewahren oder wieder herzustellen, soweit dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist.


(4) Bezogen auf die natürlichen Lebensraumtypen gilt das im Wesentlichen für:

1. die prioritären Lebensraumtypen Schlucht- und Hangmischwälder (EU-Code 9180), Erlen und Eschenwälder und Weichholzauen an Fließgewässern (EU-Code 91E0) und artenreiche montane Borstgrasrasen (EU-Code 6230) sowie

2. die weiteren Lebensraumtypen Hainsimsen-Buchenwald (EU-Code 9110), Waldmeister-Buchenwald (EU-Code 9130), Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (EU-Code 9160), Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (EU-Code 9170), europäische trockene Heiden (EU-Code 4030), feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis alpinen Höhenstufe inklusive Waldsäume (EU-Code 6430), Silikatschutthalden der kollinen bis montanen Stufe (EU-Code 8150), Silikatfelsen und ihre Felsspaltenvegetation (EU-Code 8220) und Silikatfelskuppen mit ihrer Pioniervegetation (EU-Code 8230).


(5) Aktive Artenschutzmaßnahmen können nach den Kriterien der IUCN-Richtlinien nur auf weniger als 25 vom Hundert der Nationalparkfläche durchgeführt werden.


(6) In den nicht naturnahen Teilbereichen des Nationalparks sollen durch gezielte ökologische Lenkungsmaßnahmen die natürlichen Prozessabläufe eingeleitet und ermöglicht werden. Die dazu erforderlichen Einzelmaßnahmen werden flächendifferenziert im Nationalparkplan ausgewiesen und dem erreichten Stand der Naturnähe angepasst.


(7) Die Wilddichte im Nationalpark ist so zu lenken, dass der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.


(8) Im Nationalpark findet grundsätzlich keine gewinnorientierte Holznutzung statt.

 

§ 3

Regionale Entwicklung


Die Einrichtung des Nationalparks soll durch infrastrukturverbessernde Maßnahmen auch zu einer positiven regionalen Entwicklung beitragen.

 

§ 4

Nationalparkplan


(1) Leitbild, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen des Nationalparks sind in einem Nationalparkplan darzustellen. Dieser enthält insbesondere Maßnahmen und Pläne zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 2. Dazu zählen insbesondere:

1. Prozess-, Biotop- und Artenschutz,

2. Behandlung des Waldes und der Offenlandflächen,

3. Sicherung und Lenkung des Erholungs- und Besucherverkehrs,

4. Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit,

5, Wildbestandslenkung,

6. wissenschaftliche Dokumentation und Forschung und

7. Erfüllung von Berichtspflichten nach der FFH- und Vogelschutzrichtlinie.


(2) Der Nationalparkplan wird vom Nationalparkamt nach Anhörung des Nationalparkbeirates, der Träger öffentlicher Belange, der dem Nationalparkgebiet angrenzenden Städte und Gemeinden sowie der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Verbände und der nach § 35 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes zu beteiligenden Verbände aufgestellt und von dem für Forsten und Naturschutz zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium genehmigt.


(3) Der Nationalparkplan ist erstmalig zum 31. Dezember 2006 aufzustellen. Er ist bei Bedarf, spätestens alle zehn Jahre, fortzuschreiben. Abs. 2 findet Anwendung.


(4) Die Planungen und Maßnahmen des Nationalparks und die des Naturparks sollen aufeinander abgestimmt werden.

 

§ 5

Wissenschaftliche Dokumentation und Forschung


(1) Die wissenschaftliche Dokumentation und Forschung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 bezieht sich auf die periodisch wiederkehrende, auf Dauer angelegte Erfassung der Entwicklung und auf gezielte Einzeluntersuchungen. Dokumentation und Forschung haben insbesondere zum Ziel:

1. den Aufbau und die Entwicklung der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften zu erkunden,

2. Erkenntnisse für den Naturschutz, für die Forstwissenschaft und die forstliche Praxis zu liefern,

3. das Monitoring nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie durchzuführen,

4. Erkenntnisse für die Entwicklung des Nationalparks zu gewinnen,

5. die Wirkungen anthropogen verursachter Stoffeinträge und Störungen auf den Naturhaushalt zu erforschen und

6. die Nationalparkverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.


(2) Soweit das Nationalparkamt nicht selbst forscht, koordiniert es alle Forschungsvorhaben im Nationalpark. Forschungsvorhaben Dritter im Nationalpark sind mit dem Nationalparkamt abzustimmen. Es kann das Forschungsvorhaben untersagen, wenn eine dadurch zu erwartende Beeinträchtigung des Schutzzwecks außer Verhältnis zu dem Forschungserfolg stehen würde oder den Bestimmungen dieser Vorschrift nicht entspricht.

 

§ 6

Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit


Die Ziele und Aufgaben des Nationalparks sind der Allgemeinheit unter Beachtung des Schutzzwecks durch Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu vermitteln, dabei sind insbesondere Maßnahmen zur

1. Unterrichtung über die Bedeutung des Waldes und der ökologischen Zusammenhänge,

2. Aufklärung über den Schutzzweck und

3. Information und Angebote zum Naturerleben

zu entwickeln und damit ein Beitrag zur naturkundlichen Bildung und zur allgemeinen Umweltbildung zu leisten.

 

§ 7

Erholung und Wegeplan


(1) Der Nationalpark steht der Allgemeinheit zum Zwecke einer naturverträglichen Erholung zur Verfügung, soweit dies dem Schutzzweck nach § 2 nicht widerspricht.


(2) Der Nationalpark darf ausschließlich auf den jeweils dafür besonders gekennzeichneten Wegen auf eigene Gefahr betreten, mit Krankenfahrstühlen befahren, zum Radfahren und zum Reiten benutzt werden. Zur Regelung des Besucherverkehrs kann das Nationalparkamt Besucherlenkungsmaßnahmen vornehmen oder Ausnahmen zulassen.


(3) Die für Erholungszwecke geschaffenen Einrichtungen können von jedermann auf eigene Gefahr genutzt werden.


(4) Die Durchführung organisierter Veranstaltungen oder das gewerbliche Anbieten von Kutsch- oder Pferdeschlittenfahrten bedarf der Genehmigung durch das Nationalparkamt.


(5) Der Wegeplan stellt den gegenwärtigen Bestand und die beabsichtigte Entwicklung der Straßen und Wege unter Beachtung des Schutzzweckes im Sinne von § 2 im Nationalpark dar. Der Wegeplan soll auch große unzerschnittene Bereiche ausweisen, insbesondere in Gebieten, in denen die Waldbestände ihrer natürlichen Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen überlassen bleiben. Der Wegeplan dient insbesondere der Besucherlenkung und trägt zur Erfüllung des Erholungs- und Bildungsauftrages bei. Er ist Bestandteil des Nationalparkplans.


(6) Das Nationalparkamt kann im Geltungsbereich des Nationalparks gelegene und im Eigentum des Landes Hessen stehende nicht öffentliche Straßen und Wege, vorbehaltlich der Rechte Dritter, im Benehmen mit der jeweils betroffenen Gemeinde in ihrer Benutzung einschränken, sperren oder einziehen, wenn dies dem Schutzzweck dienlich ist.

 

§ 8

Verbote


(1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes und seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können.


(2) Handlungen im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere:

1. das Herstellen, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung, auch wenn die Maßnahmen keiner Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften bedürfen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erteilt worden sind,

2. das Abbauen oder Gewinnen von Bodenschätzen oder anderer Bodenbestandteile, das Vornehmen von Sprengungen oder Bohrungen oder die Veränderung der Bodengestalt,

3. das Anbringen oder Aufstellen von Inschriften, Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln,

4. das Verändern, Beseitigen oder Schaffen von Gewässern, insbesondere das Verändern von Wasserläufen, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie das Verändern von Zu- und Abläufen der Gewässer oder das Entwässern von Grundwasserständen, Sümpfen oder sonstiger Feuchtgebiete oder die Entnahme von Wasser über den Gemeingebrauch hinaus,

5. das Beschädigen oder Entfernen von Pflanzen oder Pflanzenteilen,

6. das Nachstellen wildlebender Tiere, einschließlich Fischen in Teichen, das mutwillige Beunruhigen, das Nachahmen ihrer Laute, das Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen an ihren Brut- oder Wohnstätten, oder das Aufnehmen ihrer Laute auf Tonträger an diesen Stellen, das Anbringen von Vorrichtungen zu ihrem Fang, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

7. das Einbringen von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder das Aussetzen von Tieren,

8. das Umbrechen von Wiesen, Weiden oder Brachflächen oder das Durchführen von Dränmaßnahmen,

9. das Düngen und Kalken oder die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf landeseigenen Flächen,

10. das Lagern, Baden oder Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen, das Lärmen, das Anzünden von Feuer, das Einsetzen von Wasserfahrzeugen oder Modellschiffen, das Starten oder Landen lassen von Fluggeräten aller Art,

11. das Fahren oder Parken mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der dafür zugelassenen Wege,

12. das Einsetzen von Schlittenhunden oder das freie Laufen lassen von Hunden oder

13. das Ausüben gewerblicher Tätigkeiten.

 

§ 9

Ausnahmen


Von den Verboten des § 8 sind, unbeschadet der Rechte Dritter, ausgenommen:

1. Maßnahmen des Nationalparkamtes zur Erreichung des Schutzzwecks,

2. die Pflege von Grünlandflächen unter den in § 8 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 genannten Einschränkungen,

3. Veranstaltungen in Erfüllung eines Informations- oder Bildungsauftrages durch das Nationalparkamt,

4. wissenschaftliche Untersuchungen und Forschungen unter Beachtung des § 5 Abs. 2,

5. die Nutzung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen, die der Erfüllung des Schutzzweckes dieser Verordnung dienen,

6. Maßnahmen, die für den Betrieb bestehender Ver- und Entsorgungsanlagen und der Telekommunikation erforderlich sind,

7. Betrieb, Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung des Pumpspeicherkraftwerkes Waldeck I und II, seiner Nebenanlagen und der Standseilbahn,

8. Betrieb und Unterhaltung des Banfevorbeckens,

9. das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen durch Bedienstete oder Beauftragte von Behörden in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten,

10. Maßnahmen der Wildbestandslenkung,

11. die Ausübung von Nutzungsrechten Dritter, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und

12. der Rückbau baulicher Anlagen.

 

§ 10

Befreiungen


Für Befreiungen von Verboten und Geboten dieser Verordnung gilt § 30b des Hessischen Naturschutzgesetzes.

 

§ 11

Nationalparkamt


(1) Es wird ein Nationalparkamt Kellerwald-Edersee eingerichtet. Es steht unter der Rechts- und Fachaufsicht des für Forsten und Naturschutz zuständigen Ministeriums und unter der Dienstaufsicht des Landesbetriebs HESSEN-FORST .


(2) Das Nationalparkamt nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. die Erstellung und Umsetzung des Nationalparkplanes nach § 4 Abs. 1,

2. die Regelung des Besucher- und Erholungsverkehrs,

3. die Verwaltung, Unterhaltung und den Betrieb der dem Nationalpark dienenden Einrichtungen,

4. die Entwicklung einer Konzeption für wissenschaftliche Dokumentation und Forschung nach § 5 Abs. 1 und die Koordinierung von Forschungsvorhaben nach § 5 Abs. 2,

5. die Aufstellung des Wegeplans nach § 7 Abs. 5 und

6. die Wahrnehmung der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit.


(3) Bei öffentlich-rechtlichen Maßnahmen, Planungen und sonstigen Vorhaben, die außerhalb des Nationalparks durchgeführt werden, und die die Verkehrs- und Besucherlenkung im Nationalpark berühren, ist das Nationalparkamt anzuhören.


(4) Das Nationalparkamt richtet eine Nationalparkwacht ein.

 

§ 12

Nationalparkbeirat


(1) Zur Beratung und Unterstützung in allen fachlichen Angelegenheiten des Nationalparks wird ein Beirat gebildet.


(2) Den Vorsitz des Beirats führt die für Forsten und Naturschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister oder eine von ihr oder von ihm bestellte Vertretung. Dem Beirat gehört neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden jeweils ein Mitglied an, das entsandt wird von

1. dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

2. der Hessischen Staatskanzlei,

3. dem Landkreis Waldeck-Frankenberg,

4. der Stadt Bad Wildungen,

5. der Stadt Frankenau,

6. der Stadt Gemünden,

7. der Gemeinde Vöhl,

8. der Gemeinde Edertal,

9. der Gemeinde Bad Zwesten,

10. der Gemeinde Gilserberg,

11. der Gemeinde Haina,

12. der Gemeinde Jesberg,

13. der Gemeinde Waldeck,

14. der Regionalen Entwicklungsgruppe Kellerwald-Edersee e. V.,

15. dem Zweckverband Naturpark Kellerwald- Edersee,

16. dem Regierungspräsidium Kassel und

17. dem Landesbetrieb HESSEN-FORST.

Ferner entsenden die Organisationen des örtlichen Fremdenverkehrs, der örtlichen Landwirtschaft und des regionalen Gewerbes im Landkreis je ein Mitglied sowie der Bereich Wissenschaft aus dem Fachgebiet Forstwissenschaft, Biologie je zwei Mitglieder und die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Verbände insgesamt vier Mitglieder in den Beirat. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen. Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich.


(3) Der Nationalparkbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Fachausschüsse einrichten.


(4) Die Geschäftsführung obliegt dem Nationalparkamt. Das für Forsten und Naturschutz zuständige Ministerium lädt zu den Sitzungen ein, die mindestens einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens acht Mitgliedern des Beirates einzuberufen sind. Weitere Sachverständige können eingeladen werden.
(5) Das für Forsten und Naturschutz zuständige Ministerium kann in Abstimmung mit dem Beirat weitere Mitglieder berufen.

 

§ 13

Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 3 Nr. 10 des Hessischen Naturschutzgesetzes handelt, wer im Nationalpark vorsätzlich oder fahrlässig:

1. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung herstellt, erweitert, ändert, auch wenn die Maßnahme keiner Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften bedarf oder wenn eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erteilt wurde,

2. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder sonst die Bodengestalt verändert,

3. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

4. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand verändert oder Sümpfe oder sonstige Feuchtgebiete entwässert oder über den Gemeingebrauch hinaus Wasser entnimmt,

5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 Pflanzen oder Pflanzenteile einschließlich der Bäume und Sträucher beschädigt oder entfernt,

6. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 6 wildlebenden Tieren, einschließlich Fischen in Teichen, nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, ihre Laute nachahmt, sie an ihren Brut- oder Wohnstätten aufsucht und fotografiert, filmt oder dort ihre Laute auf Tonträger aufnimmt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

7. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 7 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt oder Tiere aussetzt,

8. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht oder Dränmaßnahmen durchführt,

9. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 9 auf landeseigenen Flächen düngt, kalkt oder Pflanzenschutzmittel anwendet,

10. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder unterhält, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Fluggeräte aller Art starten oder landen lässt,

11. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 11 mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der dafür zugelassenen Wege fährt oder Fahrzeuge parkt,

12. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 12 Schlittenhunde einsetzt oder Hunde frei laufen lässt,

13. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 13 gewerbliche Tätigkeiten ausübt,

14. entgegen § 7 Abs. 2 den Nationalpark außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Wege betritt, befährt oder reitet oder

15. entgegen § 7 Abs. 4 ohne Genehmigung des Nationalparkamtes organisierte Veranstaltungen durchführt oder Kutsch- oder Pferdeschlittenfahrten gewerblich anbietet.


(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.

 

§ 14

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


§ 13 tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2004 in Kraft. Die §§ 3 bis 10, § 11 Abs. 2 bis 4 und die §§ 12 und 13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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