



Verordnung über den
Nationalpark Kellerwald-Edersee
Vom 17. Dezember 2003
GVBl. I S. 463
Verkündet am 22. Dezember 2003
Aufgrund des
§ 16 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16.
April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2002
(GVBl. I S. 614), wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen verordnet:
§ 1
Erklärung zum Nationalpark
(1) Das im Landkreis Waldeck-Frankenberg südlich des Edersees gelegene und in
der Abgrenzungskarte nach Abs. 4 Satz 1 umrandete Gebiet wird zum Nationalpark
erklärt. Er erhält die Bezeichnung Nationalpark „Kellerwald-Edersee“. Der
Nationalpark repräsentiert einen für Mittelgebirge des westlichen Europas
typischen Hainsimsen-Buchenwald mit kleinflächig eingestreuten Sonderstandorten,
vor allem felsig-trockenen Steilhängen, feuchten Talgründen mit weitgehend
naturbelassenen Bächen und kleinen nährstoffarmen Waldwiesen. Seine Flächen
erfüllen die naturschutzfachlichen Kriterien eines Fauna-Flora-Habitat- und
Vogelschutzgebietes und sind als Teil des kohärenten europäischen Netzes von
Schutzgebieten „NATURA 2000“ vorgesehen. Der Nationalpark soll die Kriterien der
Kategorie II der International Union for Conservation of Nature and Natural
Ressources (IUCN) erfüllen, um eine internationale Klassifizierung zu erreichen.
(2) Der Nationalpark Kellerwald-Edersee besteht
1. aus Flächen der Staatswaldabteilungen 20 bis 34, 36
bis 89, 91 bis 126, 128 bis 156, 158 bis 163, 165 bis 177, 179 bis 203, 206
bis 213, 248 bis 266, 269, 270 bis 304, 306 bis 309, 312 bis 315, 317 bis 330,
332 bis 336, 338, 339, 406 bis 409, 410 bis 428, 430 bis 447, 517, 519 bis
524,
2. aus Teilflächen der Staatswaldabteilungen 90, 178,
204, 205, 268, 305, 310, 311, 316, 331, 337, 429, 515, 516 und 518,
3. aus Grundstücken der Gemarkungen
a) Altenlotheim Flur 14 Flurstück 1/2, Flur 15
Flurstück 1 und 4 ,Flur 16 Flurstück 3 bis 5, Flur 17 Flurstück 5, 14
(teilweise), 15, Flur 19 Flurstück 4, 7, 8, Flur 20 Flurstück 1 bis 3, 7 bis
12, Flur 26 Flurstück 9/1, Flur 32 Flurstück 11 bis 12, Flur 41 Flurstück 1,
Flur 51 Flurstück 1 bis 6, 8,
b) Asel Flur 16 Flurstück 38/5, Flur 17 Flurstück 8,
12, 13/1, Flur 26 Flurstück 11/2, 29/8, 30/4, Flur 27 Flurstück 32/12, 42/4,
33/13, 34/14, 36/2, Flur 28 Flurstück 7/3,
c) Bringhausen Flur 2 Flurstück 26/2, Flurstück 78,
96/50, 98/51, 99/51, 108/51, 109/51, 135/59, 136/77, Flur 8 Flurstück 4,
Flur 9 Flurstück 8, 9, 44, 65/16, 68/46, 69/19, 76/50, 96/22, 99/25, 100/25,
101/25, 102/25, 106/43, 107/43, 108/7, Flur 10 Flurstück 25, 29/5, 45/7,
d) Edersee Flur 1 Flurstück 13 (teilweise), 14, 15,
17, Flur 3 Flurstück 15/1,
e) Edertal, Gemeindewaldabteilungen 801 bis 803
teilweise und 901 teilweise,
f) Frankenau, Stadtwaldabteilung 201, Flur 9 Flurstück
2/1, 24, Flur 10 Flurstück 5,
g) Frebershausen Flur 2, Flurstück 20, Flur 15
Flurstück 1 bis 7, 24, 25, 27, 28, 38 bis 42, Flur 16 Flurstück 2, 6/1, 13
bis 17,
h) Gellershausen Flur 2, Flurstück 26 (teilweise),
Flur 18 Flurstück 4 bis 6, 17 (teilweise), 18, Flur 19 Flurstück 51, 58,
72/65, Flur 20 Flurstück 4, 7, 23, 27, 28, Flur 21 Flurstück 1/2, Flur 22
Flurstück 1, 2/1,
i) Hemfurth Flur 6 Flurstück 6, 10/10, 10/11, 12/1,
16/1 (teilweise), 22/1, 22/3, 63/22, 64/22, 69/5,
j) Kirchlotheim Flur 2 Flurstück 104,
k) Kleinern Flur 17, Flurstück 23 und 24, Flur 22
Flurstück 1,
l) Mehlen Flur 7 Flurstück 11 bis 13,
m) Schmittlotheim Flur 5 Flurstück 5/1, 7, Flur 6
Flurstück 2, Flur 11 Flurstück 25 und
n) Vöhl, Gemeindewaldabteilung 654.
(3) Der Nationalpark hat eine Größe von cirka 5 724 Hektar. Seine Lage ist in
der beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 60 000 dargestellt (Anlage
1).
(4) Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus der Abgrenzungskarte im
Maßstab 1 :10 000 (Anlage 2). Der Nationalpark ist durch eine durchgezogene rote
Linie umrandet. Sofern Straßen oder Wege die äußere Grenze des Nationalparks
bilden, liegen diese außerhalb des Nationalparks. Die Karte wird bei dem für
Forsten und Naturschutz zuständigen Ministerium aufbewahrt. Eine
Mehrausfertigung befindet sich jeweils beim Nationalparkamt und bei den Städten
Frankenau, Bad Wildungen, Gemünden sowie bei den Gemeinden Bad Zwesten, Edertal,
Gilserberg, Haina, Jesberg, Vöhl und Waldeck. Die Karte und die
Mehrausfertigungen werden dort archivmäßig geordnet während der üblichen
Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Die Karte ist Bestandteil
dieser Verordnung.
(5) Das Nationalparkgebiet wird durch amtliche Schilder gekennzeichnet.
§ 2
Schutzzweck
(1) Zweck der Unterschutzstellung ist, die natürlichen und naturnahen Ökosysteme
des Nationalparks mit ihren typischen Tier- und Pflanzengesellschaften sowie
ihren Gesteinen und Böden zu erhalten und auf Dauer einer nur den natürlichen
Umweltfaktoren unterworfenen, eigenen Entwicklung und Dynamik auf mindestens 75
vom Hundert der Fläche zu überlassen (Prozessschutz).
(2) Mit der Ausweisung als Nationalpark sollen darüber hinaus – soweit es mit
dem Schutzzweck vereinbar ist -
1. die Lebensräume bodenständiger Tier- und
Pflanzenarten erhalten oder wiederhergestellt werden, Störungen von ihnen
ferngehalten und die natürliche Wiederansiedlung verdrängter Arten gefördert,
2. die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit,
Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes erhalten oder wiederhergestellt,
3. kulturhistorisch und naturgeschichtlich wertvolle
Denkmale und Flächen erhalten und im Rahmen der Möglichkeiten
wiederhergestellt,
4. die ungestörte Dynamik der Lebensgemeinschaften des
Waldes wissenschaftlich beobachtet und erforscht und
5. das Gebiet der Bevölkerung zu Erholungs- und
Bildungszwecken zugänglich gemacht und erschlossen werden.
(3) Weiterer Schutzzweck ist, einen günstigen Erhaltungszustand der im
Nationalparkgebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen und wildlebenden
Tier- und Pflanzenarten der Anhänge I, II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des
Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 97/62 EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) (FFH-Richtlinie),
und der nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 EWG des Rates vom 2.
April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S.
1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997
(ABl. EG Nr. L 223 vom 13. August 1997 S. 9) (Vogelschutzrichtlinie), zu
schützenden Vogelarten zu bewahren oder wieder herzustellen, soweit dies mit dem
Schutzzweck vereinbar ist.
(4) Bezogen auf die natürlichen Lebensraumtypen gilt das im Wesentlichen für:
1. die prioritären Lebensraumtypen Schlucht- und
Hangmischwälder (EU-Code 9180), Erlen und Eschenwälder und Weichholzauen an
Fließgewässern (EU-Code 91E0) und artenreiche montane Borstgrasrasen (EU-Code
6230) sowie
2. die weiteren Lebensraumtypen Hainsimsen-Buchenwald
(EU-Code 9110), Waldmeister-Buchenwald (EU-Code 9130),
Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (EU-Code 9160),
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (EU-Code 9170), europäische trockene Heiden
(EU-Code 4030), feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis alpinen Höhenstufe
inklusive Waldsäume (EU-Code 6430), Silikatschutthalden der kollinen bis
montanen Stufe (EU-Code 8150), Silikatfelsen und ihre Felsspaltenvegetation
(EU-Code 8220) und Silikatfelskuppen mit ihrer Pioniervegetation (EU-Code
8230).
(5) Aktive Artenschutzmaßnahmen können nach den Kriterien der IUCN-Richtlinien
nur auf weniger als 25 vom Hundert der Nationalparkfläche durchgeführt werden.
(6) In den nicht naturnahen Teilbereichen des Nationalparks sollen durch
gezielte ökologische Lenkungsmaßnahmen die natürlichen Prozessabläufe
eingeleitet und ermöglicht werden. Die dazu erforderlichen Einzelmaßnahmen
werden flächendifferenziert im Nationalparkplan ausgewiesen und dem erreichten
Stand der Naturnähe angepasst.
(7) Die Wilddichte im Nationalpark ist so zu lenken, dass der Schutzzweck nicht
beeinträchtigt wird.
(8) Im Nationalpark findet grundsätzlich keine gewinnorientierte Holznutzung
statt.
§ 3
Regionale Entwicklung
Die Einrichtung des Nationalparks soll durch infrastrukturverbessernde Maßnahmen
auch zu einer positiven regionalen Entwicklung beitragen.
§ 4
Nationalparkplan
(1) Leitbild, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen des Nationalparks sind in einem
Nationalparkplan darzustellen. Dieser enthält insbesondere Maßnahmen und Pläne
zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 2. Dazu zählen insbesondere:
1. Prozess-, Biotop- und Artenschutz,
2. Behandlung des Waldes und der Offenlandflächen,
3. Sicherung und Lenkung des Erholungs- und
Besucherverkehrs,
4. Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit,
5, Wildbestandslenkung,
6. wissenschaftliche Dokumentation und Forschung und
7. Erfüllung von Berichtspflichten nach der FFH- und
Vogelschutzrichtlinie.
(2) Der Nationalparkplan wird vom Nationalparkamt nach Anhörung des
Nationalparkbeirates, der Träger öffentlicher Belange, der dem
Nationalparkgebiet angrenzenden Städte und Gemeinden sowie der nach § 29 des
Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung
anerkannten Verbände und der nach
§ 35 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes zu beteiligenden Verbände
aufgestellt und von dem für Forsten und Naturschutz zuständigen Ministerium im
Benehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium
genehmigt.
(3) Der Nationalparkplan ist erstmalig zum 31. Dezember 2006 aufzustellen. Er
ist bei Bedarf, spätestens alle zehn Jahre, fortzuschreiben. Abs. 2 findet
Anwendung.
(4) Die Planungen und Maßnahmen des Nationalparks und die des Naturparks sollen
aufeinander abgestimmt werden.
§ 5
Wissenschaftliche Dokumentation
und Forschung
(1) Die wissenschaftliche Dokumentation und Forschung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6
bezieht sich auf die periodisch wiederkehrende, auf Dauer angelegte Erfassung
der Entwicklung und auf gezielte Einzeluntersuchungen. Dokumentation und
Forschung haben insbesondere zum Ziel:
1. den Aufbau und die Entwicklung der natürlichen und
naturnahen Lebensgemeinschaften zu erkunden,
2. Erkenntnisse für den Naturschutz, für die
Forstwissenschaft und die forstliche Praxis zu liefern,
3. das Monitoring nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie
durchzuführen,
4. Erkenntnisse für die Entwicklung des Nationalparks zu
gewinnen,
5. die Wirkungen anthropogen verursachter Stoffeinträge
und Störungen auf den Naturhaushalt zu erforschen und
6. die Nationalparkverwaltung bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zu unterstützen.
(2) Soweit das Nationalparkamt nicht selbst forscht, koordiniert es alle
Forschungsvorhaben im Nationalpark. Forschungsvorhaben Dritter im Nationalpark
sind mit dem Nationalparkamt abzustimmen. Es kann das Forschungsvorhaben
untersagen, wenn eine dadurch zu erwartende Beeinträchtigung des Schutzzwecks
außer Verhältnis zu dem Forschungserfolg stehen würde oder den Bestimmungen
dieser Vorschrift nicht entspricht.
§ 6
Bildungs- und
Öffentlichkeitsarbeit
Die Ziele und Aufgaben des Nationalparks sind der Allgemeinheit unter Beachtung
des Schutzzwecks durch Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu vermitteln, dabei
sind insbesondere Maßnahmen zur
1. Unterrichtung über die Bedeutung des Waldes und der
ökologischen Zusammenhänge,
2. Aufklärung über den Schutzzweck und
3. Information und Angebote zum Naturerleben
zu entwickeln und damit ein Beitrag zur naturkundlichen
Bildung und zur allgemeinen Umweltbildung zu leisten.
§ 7
Erholung und Wegeplan
(1) Der Nationalpark steht der Allgemeinheit zum Zwecke einer naturverträglichen
Erholung zur Verfügung, soweit dies dem Schutzzweck nach § 2 nicht widerspricht.
(2) Der Nationalpark darf ausschließlich auf den jeweils dafür besonders
gekennzeichneten Wegen auf eigene Gefahr betreten, mit Krankenfahrstühlen
befahren, zum Radfahren und zum Reiten benutzt werden. Zur Regelung des
Besucherverkehrs kann das Nationalparkamt Besucherlenkungsmaßnahmen vornehmen
oder Ausnahmen zulassen.
(3) Die für Erholungszwecke geschaffenen Einrichtungen können von jedermann auf
eigene Gefahr genutzt werden.
(4) Die Durchführung organisierter Veranstaltungen oder das gewerbliche Anbieten
von Kutsch- oder Pferdeschlittenfahrten bedarf der Genehmigung durch das
Nationalparkamt.
(5) Der Wegeplan stellt den gegenwärtigen Bestand und die beabsichtigte
Entwicklung der Straßen und Wege unter Beachtung des Schutzzweckes im Sinne von
§ 2 im Nationalpark dar. Der Wegeplan soll auch große unzerschnittene Bereiche
ausweisen, insbesondere in Gebieten, in denen die Waldbestände ihrer natürlichen
Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen überlassen bleiben. Der Wegeplan dient
insbesondere der Besucherlenkung und trägt zur Erfüllung des Erholungs- und
Bildungsauftrages bei. Er ist Bestandteil des Nationalparkplans.
(6) Das Nationalparkamt kann im Geltungsbereich des Nationalparks gelegene und
im Eigentum des Landes Hessen stehende nicht öffentliche Straßen und Wege,
vorbehaltlich der Rechte Dritter, im Benehmen mit der jeweils betroffenen
Gemeinde in ihrer Benutzung einschränken, sperren oder einziehen, wenn dies dem
Schutzzweck dienlich ist.
§ 8
Verbote
(1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes und seiner Bestandteile oder zu
einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können.
(2) Handlungen im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere:
1. das Herstellen, Erweitern oder Ändern baulicher
Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung, auch wenn die
Maßnahmen keiner Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften bedürfen oder
Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erteilt worden sind,
2. das Abbauen oder Gewinnen von Bodenschätzen oder
anderer Bodenbestandteile, das Vornehmen von Sprengungen oder Bohrungen oder
die Veränderung der Bodengestalt,
3. das Anbringen oder Aufstellen von Inschriften,
Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln,
4. das Verändern, Beseitigen oder Schaffen von
Gewässern, insbesondere das Verändern von Wasserläufen, Wasserflächen oder
Tümpel einschließlich deren Ufer sowie das Verändern von Zu- und Abläufen der
Gewässer oder das Entwässern von Grundwasserständen, Sümpfen oder sonstiger
Feuchtgebiete oder die Entnahme von Wasser über den Gemeingebrauch hinaus,
5. das Beschädigen oder Entfernen von Pflanzen oder
Pflanzenteilen,
6. das Nachstellen wildlebender Tiere, einschließlich
Fischen in Teichen, das mutwillige Beunruhigen, das Nachahmen ihrer Laute, das
Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen an ihren Brut- oder Wohnstätten, oder das
Aufnehmen ihrer Laute auf Tonträger an diesen Stellen, das Anbringen von
Vorrichtungen zu ihrem Fang, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder
ihre Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
fortzunehmen oder zu beschädigen,
7. das Einbringen von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder
das Aussetzen von Tieren,
8. das Umbrechen von Wiesen, Weiden oder Brachflächen
oder das Durchführen von Dränmaßnahmen,
9. das Düngen und Kalken oder die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln auf landeseigenen Flächen,
10. das Lagern, Baden oder Zelten, das Aufstellen von
Wohnwagen, das Lärmen, das Anzünden von Feuer, das Einsetzen von
Wasserfahrzeugen oder Modellschiffen, das Starten oder Landen lassen von
Fluggeräten aller Art,
11. das Fahren oder Parken mit Kraftfahrzeugen und
Fahrrädern außerhalb der dafür zugelassenen Wege,
12. das Einsetzen von Schlittenhunden oder das freie
Laufen lassen von Hunden oder
13. das Ausüben gewerblicher Tätigkeiten.
§ 9
Ausnahmen
Von den Verboten des § 8 sind, unbeschadet der Rechte Dritter, ausgenommen:
1. Maßnahmen des Nationalparkamtes zur Erreichung des
Schutzzwecks,
2. die Pflege von Grünlandflächen unter den in § 8 Abs.
2 Nr. 7 bis 9 genannten Einschränkungen,
3. Veranstaltungen in Erfüllung eines Informations- oder
Bildungsauftrages durch das Nationalparkamt,
4. wissenschaftliche Untersuchungen und Forschungen
unter Beachtung des § 5 Abs. 2,
5. die Nutzung, Errichtung oder Änderung von baulichen
Anlagen, die der Erfüllung des Schutzzweckes dieser Verordnung dienen,
6. Maßnahmen, die für den Betrieb bestehender Ver- und
Entsorgungsanlagen und der Telekommunikation erforderlich sind,
7. Betrieb, Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung des
Pumpspeicherkraftwerkes Waldeck I und II, seiner Nebenanlagen und der
Standseilbahn,
8. Betrieb und Unterhaltung des Banfevorbeckens,
9. das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen durch
Bedienstete oder Beauftragte von Behörden in Ausübung ihrer dienstlichen
Tätigkeiten,
10. Maßnahmen der Wildbestandslenkung,
11. die Ausübung von Nutzungsrechten Dritter, die zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und
12. der Rückbau baulicher Anlagen.
§ 10
Befreiungen
Für Befreiungen von Verboten und Geboten dieser Verordnung gilt
§ 30b des Hessischen Naturschutzgesetzes.
§ 11
Nationalparkamt
(1) Es wird ein Nationalparkamt Kellerwald-Edersee eingerichtet. Es steht unter
der Rechts- und Fachaufsicht des für Forsten und Naturschutz zuständigen
Ministeriums und unter der Dienstaufsicht des Landesbetriebs HESSEN-FORST .
(2) Das Nationalparkamt nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. die Erstellung und Umsetzung des Nationalparkplanes
nach § 4 Abs. 1,
2. die Regelung des Besucher- und Erholungsverkehrs,
3. die Verwaltung, Unterhaltung und den Betrieb der dem
Nationalpark dienenden Einrichtungen,
4. die Entwicklung einer Konzeption für
wissenschaftliche Dokumentation und Forschung nach § 5 Abs. 1 und die
Koordinierung von Forschungsvorhaben nach § 5 Abs. 2,
5. die Aufstellung des Wegeplans nach § 7 Abs. 5 und
6. die Wahrnehmung der Bildungs- und
Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Bei öffentlich-rechtlichen Maßnahmen, Planungen und sonstigen Vorhaben, die
außerhalb des Nationalparks durchgeführt werden, und die die Verkehrs- und
Besucherlenkung im Nationalpark berühren, ist das Nationalparkamt anzuhören.
(4) Das Nationalparkamt richtet eine Nationalparkwacht ein.
§ 12
Nationalparkbeirat
(1) Zur Beratung und Unterstützung in allen fachlichen Angelegenheiten des
Nationalparks wird ein Beirat gebildet.
(2) Den Vorsitz des Beirats führt die für Forsten und Naturschutz zuständige
Ministerin oder der hierfür zuständige Minister oder eine von ihr oder von ihm
bestellte Vertretung. Dem Beirat gehört neben der Vorsitzenden oder dem
Vorsitzenden jeweils ein Mitglied an, das entsandt wird von
1. dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit,
2. der Hessischen Staatskanzlei,
3. dem Landkreis Waldeck-Frankenberg,
4. der Stadt Bad Wildungen,
5. der Stadt Frankenau,
6. der Stadt Gemünden,
7. der Gemeinde Vöhl,
8. der Gemeinde Edertal,
9. der Gemeinde Bad Zwesten,
10. der Gemeinde Gilserberg,
11. der Gemeinde Haina,
12. der Gemeinde Jesberg,
13. der Gemeinde Waldeck,
14. der Regionalen Entwicklungsgruppe Kellerwald-Edersee
e. V.,
15. dem Zweckverband Naturpark Kellerwald- Edersee,
16. dem Regierungspräsidium Kassel und
17. dem Landesbetrieb HESSEN-FORST.
Ferner entsenden die Organisationen des örtlichen
Fremdenverkehrs, der örtlichen Landwirtschaft und des regionalen Gewerbes im
Landkreis je ein Mitglied sowie der Bereich Wissenschaft aus dem Fachgebiet
Forstwissenschaft, Biologie je zwei Mitglieder und die nach § 29 des
Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung
anerkannten Verbände insgesamt vier Mitglieder in den Beirat. Für jedes Mitglied
ist eine Stellvertretung zu benennen. Die Tätigkeit im Beirat erfolgt
ehrenamtlich.
(3) Der Nationalparkbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann
Fachausschüsse einrichten.
(4) Die Geschäftsführung obliegt dem Nationalparkamt. Das für Forsten und
Naturschutz zuständige Ministerium lädt zu den Sitzungen ein, die mindestens
einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens acht Mitgliedern des Beirates
einzuberufen sind. Weitere Sachverständige können eingeladen werden.
(5) Das für Forsten und Naturschutz zuständige Ministerium kann in Abstimmung
mit dem Beirat weitere Mitglieder berufen.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 43 Abs. 3 Nr. 10 des Hessischen Naturschutzgesetzes handelt, wer im
Nationalpark vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne
des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung herstellt, erweitert, ändert, auch
wenn die Maßnahme keiner Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften bedarf
oder wenn eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erteilt wurde,
2. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 Bodenschätze oder andere
Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder sonst die Bodengestalt verändert,
3. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
4. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 Gewässer schafft, verändert
oder beseitigt, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel
einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den
Grundwasserstand verändert oder Sümpfe oder sonstige Feuchtgebiete entwässert
oder über den Gemeingebrauch hinaus Wasser entnimmt,
5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 Pflanzen oder Pflanzenteile
einschließlich der Bäume und Sträucher beschädigt oder entfernt,
6. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 6 wildlebenden Tieren,
einschließlich Fischen in Teichen, nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, ihre
Laute nachahmt, sie an ihren Brut- oder Wohnstätten aufsucht und fotografiert,
filmt oder dort ihre Laute auf Tonträger aufnimmt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Puppen, Larven, Eier,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
7. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 7 Pflanzen oder Pflanzenteile
einbringt oder Tiere aussetzt,
8. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder
Brachflächen umbricht oder Dränmaßnahmen durchführt,
9. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 9 auf landeseigenen Flächen
düngt, kalkt oder Pflanzenschutzmittel anwendet,
10. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 lagert, badet, zeltet,
Wohnwagen aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder unterhält, Wasserfahrzeuge
aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Fluggeräte aller Art starten oder
landen lässt,
11. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 11 mit Kraftfahrzeugen und
Fahrrädern außerhalb der dafür zugelassenen Wege fährt oder Fahrzeuge parkt,
12. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 12 Schlittenhunde einsetzt
oder Hunde frei laufen lässt,
13. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 13 gewerbliche Tätigkeiten
ausübt,
14. entgegen § 7 Abs. 2 den Nationalpark außerhalb der
dafür besonders gekennzeichneten Wege betritt, befährt oder reitet oder
15. entgegen § 7 Abs. 4 ohne Genehmigung des
Nationalparkamtes organisierte Veranstaltungen durchführt oder Kutsch- oder
Pferdeschlittenfahrten gewerblich anbietet.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 100 000
Euro geahndet werden.
§ 14
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
§ 13 tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1.
Januar 2004 in Kraft. Die §§ 3 bis 10, § 11 Abs. 2 bis 4 und die §§ 12 und 13
treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


