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Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben
(Kompensationsverordnung - KV)

Vom 1. September 2005
GVBl. I S. 624

 

Aufgrund des § 6b Abs. 7 Nr. 1 bis 11 und des § 50 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), wird, nachdem den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2995) anerkannten sowie den in § 35 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes genannten weiteren Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, verordnet:

 

§ 1

Grundsätze


(1) Wer Eingriffe in Natur und Landschaft durchführt, hat Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds gering zu halten, unvermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig gleichartig auszugleichen und nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen durch gleichwertige Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Hierbei sollen insbesondere Belange des Artenschutzes berücksichtigt und Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen gering gehalten werden. Werden Eingriffe zugelassen, bei denen nicht kompensierte Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder Landschaftsbildes hingenommen werden müssen, ist für die durch Maßnahmen nicht kompensierte Beeinträchtigung eine Ausgleichsabgabe zu erheben.


(2) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) sind so zu gestalten, dass sie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie insbesondere zur Erfüllung der sich aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EG 2003 Nr. L 236 S. 33), und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), ergebenden Verpflichtungen beitragen und zu einer dauerhaften Verbesserung in Bezug auf diese Schutzgüter führen. Kompensationsmaßnahmen sollen die im Landschaftsprogramm definierten Ziele sowie die Darstellungen der daraus entwickelten Landschaftspläne berücksichtigen.


(3) Bei der Bemessung des Kompensationsumfangs ist mindernd zu berücksichtigen, wenn es sich um vorübergehende oder solche Eingriffe handelt, die selbst zur Gestaltung von Lebensräumen nach Abs. 2 beitragen. Kompensationspflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere Ersatzaufforstungen oder die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe, sind auf die naturschutzrechtlich geschuldete Kompensation anzurechnen. Maßnahmen dürfen nicht zur Kompensation eines Eingriffs angerechnet werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.


(4) Ökokonten sind so einzusetzen, dass nachhaltig wirksame Kompensationsmaßnahmen in ausreichendem Umfang verfügbar sind. Sie sollen dazu beitragen, Verwaltungsverfahren einfacher, zweckmäßiger und zügiger durchzuführen und die nachhaltige Funktionsfähigkeit der Kompensationsmaßnahmen zu verbessern.

 

§ 2

Durchführung von Kompensationsmaßnahmen


(1) Kompensationsmaßnahmen sind nach folgenden Maßgaben zu gestalten und durchzuführen:

1. Zwischen Eingriff und Kompensationsmaßnahme muss ein regionaler Zusammenhang bestehen. Das ist der Fall, wenn beide

a) im Wesentlichen in derselben naturräumlichen Haupteinheitengruppe (Anlage 1) oder

b) im Gebiet desselben Flächennutzungsplanes liegen.

2. Kann derselbe Kompensationszweck durch eine Maßnahme in einem „Natura 2000“-Gebiet (Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäisches Vogelschutzgebiet) erreicht werden, so ist diese einer Maßnahme außerhalb von „Natura 2000“-Gebieten vorzuziehen. Maßnahmen nach Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 bis 9 bleiben hiervon unberührt.

3. Ausgleich für Versiegelungen ist, soweit möglich und zumutbar, durch Entsiegelungen, auch im besiedelten Bereich, zu erbringen. Befristete Eingriffe sind vorrangig nach deren Abschluss durch eine naturnahe Gestaltung der Eingriffsfläche zu kompensieren.


(2) Kompensationsmaßnahmen können insbesondere auch sein:

1. Maßnahmen zur Aufwertung von Wald, die über die Grundpflichten eines Waldbesitzers nach § 6 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), hinausgehen;

2. Maßnahmen zur Aufwertung landwirtschaftlich genutzter Flächen, die über die gute fachliche Praxis hinausgehen;

3. Einzelmaßnahmen zugunsten von Arten der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/43/EWG oder des Anhangs I der Richtlinie 79/409/EWG, insbesondere soweit sie der Herstellung eines Biotopverbunds dienen, auch im besiedelten Bereich; hierzu gehört auch die Sanierung und Entwicklung von Fledermausquartieren;

4. Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Tierwanderung (Querungshilfen, Wildbrücken);

5. Maßnahmen zur Renaturierung von Fließgewässern einschließlich der Uferbereiche und zur Herstellung der Durchgängigkeit für wandernde Fischarten;

6. Maßnahmen zur Wiederherstellung von Kulturbiotopen wie Alleen, Trocken- oder Magerrasen sowie Maßnahmen auf erosionsgefährdeten Hängen, Moorstandorten oder Standorten mit hohem Grundwasserstand, soweit diese in ein Nutzungskonzept eingebunden sind;

7. Wiederherstellung von Weinbergstrockenmauern und Steillagenflächen im Weinbau;

8. Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung von Abbauflächen;

9. Maßnahmen zur Umsetzung des Regionalparks Rhein-Main in Abstimmung mit der Landwirtschaft, die zu einer Aufwertung von Natur und Landschaft führen.


(3) Kompensationsmaßnahmen sollen nur dann auf ackerbaulich nutzbaren Flächen durchgeführt werden, wenn sie die ackerbauliche Nutzung nicht beeinträchtigen oder auf einer Fläche durchgeführt werden sollen, die für die ackerbauliche Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Eine untergeordnete Bedeutung kann bei Flächen angenommen werden, deren Ertragsmesszahl pro Ar den Durchschnittswert der jeweiligen Gemarkung nicht übersteigt und höchstens 45 beträgt, soweit es sich nicht um Sonderkulturen handelt. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit es sich um Maßnahmen in „Natura 2000“- Gebieten oder solche im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 4 bis 9 handelt.


(4) Die Zweckbestimmung von Flächen für Kompensationsmaßnahmen ist im Register nach § 19 des Hessischen Naturschutzgesetzes nachzuweisen. In besonderen Fällen kann die Naturschutzbehörde eine weitergehende Form der Sicherung, auch durch Dienstbarkeiten, fordern.


(5) Wer Kompensationsmaßnahmen durchführt, die ihrer Art nach einer Funktionssicherung bedürfen, hat diese für mindestens 30 Jahre sicherzustellen. Diese Verpflichtung kann befreiend auf Dritte übertragen werden, sofern diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung bieten. Im Übrigen obliegt die Funktionssicherung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Die Naturschutzbehörde kann Nachweise verlangen, auf welche Weise die Funktionssicherung gewährleistet werden soll. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und Satz 3 tritt nicht ein bei Beeinträchtigungen aufgrund höherer Gewalt.

 

§ 3

Ökokonto


(1) Wer vorlaufende Kompensationsmaßnahmen im eigenen oder im Interesse anderer ohne rechtliche Verpflichtung durchführen oder eine Fläche für solche Zwecke bereitstellen will, kann die Einbuchung auf einem Ökokonto verlangen, soweit die Kompensationsmaßnahme oder die Fläche den Anforderungen nach § 2 entspricht. Vorlaufende Kompensationsmaßnahmen können nur dann bei der Kompensation eines Eingriffs Berücksichtigung finden, wenn sie nach Abnahme zuvor in ein Ökokonto eingebucht wurden.


(2) Der ursprüngliche Wert der Fläche vor Durchführung der Kompensationsmaßnahme ist festzuhalten (Bestandswert). Der Wertzuwachs durch die geplante Kompensationsmaßnahme ist unter Berücksichtigung der Anlagen 2 und 3 und des Planungsziels vorläufig zu bewerten (Ausgangswert). Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt der Naturschutzbehörde die zur Einbuchung und Bewertung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen vor (Anlage 4). Sie oder er kann jederzeit eine erneute Bewertung der Kompensationsmaßnahme verlangen, sofern sich der Wert erheblich verändert.


(3) Soll zur Kompensation eines Eingriffs eine in ein Ökokonto eingebuchte Kompensationsmaßnahme in Anspruch genommen werden, ist eine Abschlussbewertung nach den Anlagen 2 und 3 durchzuführen. Als Kompensationsleistung anrechnungsfähig ist die Differenz zwischen dem Abschlusswert und dem Bestandswert. Ist die Differenz zwischen Abschlusswert und Bestandswert einer Kompensationsmaßnahme niedriger als der für jedes vollendete Kalenderjahr seit der Herstellung um 4 vom Hundert erhöhte Ausgangswert, so ist dieser erhöhte Wert maßgeblich; dies gilt nur, wenn die Maßnahme ordnungsgemäß gepflegt und funktionsfähig ist und ihr Ausgangswert mindestens 25 000 Punkte beträgt.


(4) Soll eine in ein Ökokonto eingebuchte Ersatzmaßnahme ganz oder teilweise zur Kompensation eines Eingriffs eingesetzt werden, so gilt für die Zwecke der Eingriffsgenehmigung das Benehmen zwischen der Zulassungsbehörde und der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe bezüglich der Eignung und der anrechnungsfähigen Kompensationsleistung dieser Ersatzmaßnahmen als hergestellt. Satz 1 gilt entsprechend für die Eignung einer Fläche für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen. Die Beteiligung der Naturschutzbehörde bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Netzes „Natura 2000“ bleibt unberührt.


(5) In Anspruch genommene Kompensationsmaßnahmen und Flächen sind aus dem Ökokonto auszubuchen. Die den Eingriff genehmigende Behörde, bei Bebauungsplänen der Träger der Bauleitplanung, unterrichtet die das Ökokonto führende Naturschutzbehörde über in Anspruch genommene Kompensationsmaßnahmen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides oder In-Kraft-Treten des Bebauungsplans.

 

§ 4

Zentralregister


(1) Für Zwecke des Handels mit Ökopunkten und der Vermittlung von Flächen, die für Kompensationsmaßnahmen geeignet sind, führen die Naturschutzbehörden in Datenverarbeitungsanlagen ein Zentralregister, in dem landesweit folgende Inhalte zusammengeführt und gespeichert werden:

1. durchgeführte Kompensationsmaßnahmen einschließlich der betroffenen Flurstücke sowie der Zuordnungen zwischen Eingriff und Kompensation,

2. in Ökokonten eingebuchte Kompensationsmaßnahmen nach Lage, Art, voraussichtlichem Kompensationsumfang und Verfügbarkeit,

3. geeignete Flächen, die zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung stehen.

Die Naturschutzbehörden haben neue Sachverhalte unverzüglich in das Register einzugeben; dies gilt insbesondere für Flächen und Maßnahmen, die zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen geeignet sind.


(2) Die Naturschutzbehörden können weitere ihnen vorliegende Erkenntnisse über den Zustand von Natur und Landschaft, die sich aus der Vorbereitung oder Planung von Eingriffen ergeben, in Datenverarbeitungsanlagen zusammenführen, speichern und auswerten.


(3) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Datenformate und Abläufe der Datenverarbeitung durch Verwaltungsvorschrift. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen ist auch über das Internet zu gewährleisten.


(4) Im Zentralregister dürfen personenbezogene Daten gespeichert werden, soweit dies für die Vermittlung der Kompensationsmaßnahmen oder hierfür geeigneter Flächen erforderlich ist.

 

§ 5

Agentur zur Bereitstellung und Vermittlung von Ersatzmaßnahmen


(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine juristische Person des Privatrechts oder einen Eigenbetrieb des Landes Hessen anerkennen, die oder der Ersatzmaßnahmen oder hierfür geeignete Flächen bereitstellt und Kompensationspflichten mit befreiender Wirkung für die Verursacherin oder den Verursacher des Eingriffs gegen Entgelt übernimmt (Agentur). Die Anerkennung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu geben. Gegenstand der Anerkennung ist

1. der Aufbau eines Flächen- und Maßnahmenpools durch Planung und Durchführung von Ersatzmaßnahmen oder Bevorratung hierfür geeigneter Flächen und deren Verkauf oder Vermittlung,

2. die Vermittlung vorlaufender, in ein Ökokonto eingebuchter Kompensationsmaßnahmen nach Beauftragung durch den Anbieter an Verursacher von Eingriffen,

3. die Sicherstellung der dauerhaften Funktionssicherung und Pflege der von der Agentur verkauften oder vermittelten Ersatzmaßnahmen, soweit dies nicht durch Dritte erfolgt.


(2) Die Anerkennung kann einer juristischen Person des Privatrechts erteilt werden, die

1. fachlich, insbesondere durch Beschäftigung und Einsatz von Personal mit landschaftspflegerischer, land- oder forstwirtschaftlicher Ausbildung, die Gewähr dafür bietet, dass die gesetzlichen Anforderungen und Verpflichtungen für Ersatzmaßnahmen eingehalten werden,

2. wirtschaftlich, insbesondere durch eigene Flächenbevorratung, die Gewähr dafür bietet, dass die Durchführung und, soweit erforderlich, die Pflege der Ersatzmaßnahmen dauerhaft gesichert sind,

3. in ganz Hessen nachhaltig zur Bereitstellung und Vermarktung von Ersatzmaßnahmen in der Lage ist,

4. von Personen vertreten wird, die persönlich zuverlässig sind.

Für die Anerkennung eines Eigenbetriebs des Landes Hessen gelten die Nr. 1 bis 3 entsprechend.


(3) Die Agentur untersteht der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde; sie legt dieser jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, in dem Nachweis geführt wird über:

1. die Eingriffe, für die Kompensationsverpflichtungen neu übernommen wurden,

2. die Eingriffe, für die noch keine Ersatzmaßnahmen durchgeführt wurden, mit einer Begründung dafür und Angaben dazu, welche Ersatzmaßnahmen wann durchgeführt werden sollen,

3. die in dem jeweiligen Rechnungsjahr durchgeführten Ersatzmaßnahmen,

4. die Zuordnung der durchgeführten Ersatzmaßnahmen zu den Eingriffen, deren Kompensation sie dienen,

5. den Zustand pflegebedürftiger Maßnahmen und die für deren Funktionssicherung oder Pflege tatsächlich aufgewandten Maßnahmen,

6. Rückstellungen für die Funktionssicherung oder Pflege.

Handelt es sich bei der Agentur nicht um einen Eigenbetrieb des Landes Hessen, so muss der Rechenschaftsbericht von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft sein.


(4) Die Agentur hat sich ein Entgeltverzeichnis für die angebotenen Leistungen zu geben. Das Nähere, insbesondere die Kontrolle des Entgeltverzeichnisses, wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.


(5) Die Agentur kann die Verpflichtung der Verursacherin oder des Verursachers eines Eingriffs oder eines Trägers der Bauleitplanung zur Leistung von Ersatzmaßnahmen mit der Folge übernehmen, dass für das Genehmigungsverfahren von der vollständigen Kompensation des Eingriffs auszugehen ist. Die Übernahme der Kompensationsverpflichtung hat ohne Bedingungen zu erfolgen, sie kann nicht widerrufen werden und ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.


(6) Bei der Agentur wird ein Beirat gebildet, in den die oberste Naturschutzbehörde drei Vertreterinnen oder Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter des Hessischen Bauern- und des Hessischen Waldbesitzerverbandes, der Hessischen Industrie- und Handelskammern sowie des Hessischen Landkreistags, des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes beruft. Der Beirat berät die Agentur in naturschutzfachlicher Hinsicht; er ist in die Planung und Durchführung vorlaufender Kompensationsmaßnahmen einzubeziehen. Die Mitglieder des Beirates erhalten von der Agentur Reisekosten nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Landes erstattet.

 

§ 6

Festsetzung einer Ausgleichsabgabe


Soweit Kompensationsmaßnahmen nicht in Betracht kommen, ist eine Ausgleichsabgabe nach den Anlagen 2 und 3 zu ermitteln. Für Zwecke der Festsetzung einer Ausgleichsabgabe betragen die durchschnittlichen Aufwendungen für Kompensationsmaßnahmen 0,35 Euro je Wertpunkt.

 

§ 7

Unterlagen


(1) Soweit eine Eingriffsgenehmigung erforderlich oder eine Ausgleichsabgabe zu zahlen ist, sind Bestandsplan, Ausgleichsplan und eine Ausgleichsberechnung nach Anlage 4 vorzulegen. Sollen Kompensationsmaßnahmen in ein Ökokonto aufgenommen werden, ist entsprechend zu verfahren. Sofern derartige Informationen auch mit Hilfe der Datenverarbeitung erstellt werden sollen, kann die Naturschutzbehörde Datenformate und Dateninhalte festlegen, Schnittstellen vorgeben sowie die Abgabe auf Datenträger verlangen.


(2) Die Behörde kann auf Unterlagen verzichten oder weitergehende Nachweise fordern, wenn dies wegen der besonderen Umstände des jeweiligen Falles ausreichend oder erforderlich ist, um den Eingriff oder die geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu bewerten.


(3) Werden die nach Abs. 1 und 2 notwendigen Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt, kann die Naturschutzbehörde eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf den Kompensationsumfang schätzen.

 

§ 8

Übergangs- und Schlussvorschriften


(1) Ein Vorhabenträger kann sich in einem behördlich geleiteten Verfahren, das bei In-Kraft-Treten der Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, für die Anwendung der bisher geltenden Vorschriften entscheiden; die Entscheidung ist der für das Verfahren zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Vorlaufende Ersatzmaßnahmen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anerkannt wurden, können auch nach den bisher geltenden Vorschriften gehandelt werden.


(2) Die Ausgleichsabgabenverordnung vom 9. Februar 1995 (GVBl. I S. 120) wird aufgehoben.

 

§ 9

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 außer Kraft.

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