



Verordnung über die
Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die
Festsetzung von Ausgleichsabgaben
(Kompensationsverordnung - KV)
Vom 1. September 2005
GVBl. I S. 624
Aufgrund des
§ 6b Abs. 7 Nr. 1 bis 11 und des
§ 50 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996
(GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S.
305), wird, nachdem den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung
vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2995) anerkannten sowie den in
§ 35 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes genannten weiteren Verbänden
Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, verordnet:
§ 1
Grundsätze
(1) Wer Eingriffe in Natur und Landschaft durchführt, hat Beeinträchtigungen des
Naturhaushalts und des Landschaftsbilds gering zu halten, unvermeidbare
Beeinträchtigungen vorrangig gleichartig auszugleichen und nicht ausgleichbare
Beeinträchtigungen durch gleichwertige Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Hierbei
sollen insbesondere Belange des Artenschutzes berücksichtigt und
Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen gering gehalten werden. Werden Eingriffe
zugelassen, bei denen nicht kompensierte Beeinträchtigungen des Naturhaushalts
oder Landschaftsbildes hingenommen werden müssen, ist für die durch Maßnahmen
nicht kompensierte Beeinträchtigung eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
(2) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) sind so zu
gestalten, dass sie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie insbesondere zur Erfüllung der
sich aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert
durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik,
der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassung der die
Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EG 2003 Nr. L 236 S. 33), und der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7),
zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), ergebenden
Verpflichtungen beitragen und zu einer dauerhaften Verbesserung in Bezug auf
diese Schutzgüter führen. Kompensationsmaßnahmen sollen die im
Landschaftsprogramm definierten Ziele sowie die Darstellungen der daraus
entwickelten Landschaftspläne berücksichtigen.
(3) Bei der Bemessung des Kompensationsumfangs ist mindernd zu berücksichtigen,
wenn es sich um vorübergehende oder solche Eingriffe handelt, die selbst zur
Gestaltung von Lebensräumen nach Abs. 2 beitragen. Kompensationspflichten nach
anderen Vorschriften, insbesondere Ersatzaufforstungen oder die Zahlung einer
Walderhaltungsabgabe, sind auf die naturschutzrechtlich geschuldete Kompensation
anzurechnen. Maßnahmen dürfen nicht zur Kompensation eines Eingriffs angerechnet
werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.
(4) Ökokonten sind so einzusetzen, dass nachhaltig wirksame
Kompensationsmaßnahmen in ausreichendem Umfang verfügbar sind. Sie sollen dazu
beitragen, Verwaltungsverfahren einfacher, zweckmäßiger und zügiger
durchzuführen und die nachhaltige Funktionsfähigkeit der Kompensationsmaßnahmen
zu verbessern.
§ 2
Durchführung von
Kompensationsmaßnahmen
(1) Kompensationsmaßnahmen sind nach folgenden Maßgaben zu gestalten und
durchzuführen:
1. Zwischen Eingriff und Kompensationsmaßnahme muss ein
regionaler Zusammenhang bestehen. Das ist der Fall, wenn beide
a) im Wesentlichen in derselben naturräumlichen
Haupteinheitengruppe (Anlage 1) oder
b) im Gebiet desselben Flächennutzungsplanes liegen.
2. Kann derselbe Kompensationszweck durch eine Maßnahme
in einem „Natura 2000“-Gebiet (Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
Europäisches Vogelschutzgebiet) erreicht werden, so ist diese einer Maßnahme
außerhalb von „Natura 2000“-Gebieten vorzuziehen. Maßnahmen nach Nr. 3 oder
Abs. 2 Nr. 3 bis 9 bleiben hiervon unberührt.
3. Ausgleich für Versiegelungen ist, soweit möglich und
zumutbar, durch Entsiegelungen, auch im besiedelten Bereich, zu erbringen.
Befristete Eingriffe sind vorrangig nach deren Abschluss durch eine naturnahe
Gestaltung der Eingriffsfläche zu kompensieren.
(2) Kompensationsmaßnahmen können insbesondere auch sein:
1. Maßnahmen zur Aufwertung von Wald, die über die
Grundpflichten eines Waldbesitzers nach
§ 6 des
Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S.
582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229),
hinausgehen;
2. Maßnahmen zur Aufwertung landwirtschaftlich genutzter
Flächen, die über die gute fachliche Praxis hinausgehen;
3. Einzelmaßnahmen zugunsten von Arten der Anhänge II
und IV der Richtlinie 92/43/EWG oder des Anhangs I der Richtlinie 79/409/EWG,
insbesondere soweit sie der Herstellung eines Biotopverbunds dienen, auch im
besiedelten Bereich; hierzu gehört auch die Sanierung und Entwicklung von
Fledermausquartieren;
4. Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die
Tierwanderung (Querungshilfen, Wildbrücken);
5. Maßnahmen zur Renaturierung von Fließgewässern
einschließlich der Uferbereiche und zur Herstellung der Durchgängigkeit für
wandernde Fischarten;
6. Maßnahmen zur Wiederherstellung von Kulturbiotopen
wie Alleen, Trocken- oder Magerrasen sowie Maßnahmen auf erosionsgefährdeten
Hängen, Moorstandorten oder Standorten mit hohem Grundwasserstand, soweit
diese in ein Nutzungskonzept eingebunden sind;
7. Wiederherstellung von Weinbergstrockenmauern und
Steillagenflächen im Weinbau;
8. Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung von Abbauflächen;
9. Maßnahmen zur Umsetzung des Regionalparks Rhein-Main
in Abstimmung mit der Landwirtschaft, die zu einer Aufwertung von Natur und
Landschaft führen.
(3) Kompensationsmaßnahmen sollen nur dann auf ackerbaulich nutzbaren Flächen
durchgeführt werden, wenn sie die ackerbauliche Nutzung nicht beeinträchtigen
oder auf einer Fläche durchgeführt werden sollen, die für die ackerbauliche
Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Eine untergeordnete Bedeutung
kann bei Flächen angenommen werden, deren Ertragsmesszahl pro Ar den
Durchschnittswert der jeweiligen Gemarkung nicht übersteigt und höchstens 45
beträgt, soweit es sich nicht um Sonderkulturen handelt. Satz 1 und 2 finden
keine Anwendung, soweit es sich um Maßnahmen in „Natura 2000“- Gebieten oder
solche im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 4 bis 9 handelt.
(4) Die Zweckbestimmung von Flächen für Kompensationsmaßnahmen ist im Register
nach
§ 19 des Hessischen Naturschutzgesetzes nachzuweisen. In besonderen Fällen
kann die Naturschutzbehörde eine weitergehende Form der Sicherung, auch durch
Dienstbarkeiten, fordern.
(5) Wer Kompensationsmaßnahmen durchführt, die ihrer Art nach einer
Funktionssicherung bedürfen, hat diese für mindestens 30 Jahre sicherzustellen.
Diese Verpflichtung kann befreiend auf Dritte übertragen werden, sofern diese
die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung bieten. Im Übrigen obliegt die
Funktionssicherung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Die
Naturschutzbehörde kann Nachweise verlangen, auf welche Weise die
Funktionssicherung gewährleistet werden soll. Die Verpflichtungen nach Satz 1
und Satz 3 tritt nicht ein bei Beeinträchtigungen aufgrund höherer Gewalt.
§ 3
Ökokonto
(1) Wer vorlaufende Kompensationsmaßnahmen im eigenen oder im Interesse anderer
ohne rechtliche Verpflichtung durchführen oder eine Fläche für solche Zwecke
bereitstellen will, kann die Einbuchung auf einem Ökokonto verlangen, soweit die
Kompensationsmaßnahme oder die Fläche den Anforderungen nach § 2 entspricht.
Vorlaufende Kompensationsmaßnahmen können nur dann bei der Kompensation eines
Eingriffs Berücksichtigung finden, wenn sie nach Abnahme zuvor in ein Ökokonto
eingebucht wurden.
(2) Der ursprüngliche Wert der Fläche vor Durchführung der Kompensationsmaßnahme
ist festzuhalten (Bestandswert). Der Wertzuwachs durch die geplante
Kompensationsmaßnahme ist unter Berücksichtigung der
Anlagen 2 und
3 und des Planungsziels vorläufig zu
bewerten (Ausgangswert). Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt der
Naturschutzbehörde die zur Einbuchung und Bewertung der Maßnahme erforderlichen
Unterlagen vor (Anlage 4). Sie oder er kann
jederzeit eine erneute Bewertung der Kompensationsmaßnahme verlangen, sofern
sich der Wert erheblich verändert.
(3) Soll zur Kompensation eines Eingriffs eine in ein Ökokonto eingebuchte
Kompensationsmaßnahme in Anspruch genommen werden, ist eine Abschlussbewertung
nach den Anlagen 2 und
3 durchzuführen. Als Kompensationsleistung
anrechnungsfähig ist die Differenz zwischen dem Abschlusswert und dem
Bestandswert. Ist die Differenz zwischen Abschlusswert und Bestandswert einer
Kompensationsmaßnahme niedriger als der für jedes vollendete Kalenderjahr seit
der Herstellung um 4 vom Hundert erhöhte Ausgangswert, so ist dieser erhöhte
Wert maßgeblich; dies gilt nur, wenn die Maßnahme ordnungsgemäß gepflegt und
funktionsfähig ist und ihr Ausgangswert mindestens 25 000 Punkte beträgt.
(4) Soll eine in ein Ökokonto eingebuchte Ersatzmaßnahme ganz oder teilweise zur
Kompensation eines Eingriffs eingesetzt werden, so gilt für die Zwecke der
Eingriffsgenehmigung das Benehmen zwischen der Zulassungsbehörde und der
Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe bezüglich der Eignung und der
anrechnungsfähigen Kompensationsleistung dieser Ersatzmaßnahmen als hergestellt.
Satz 1 gilt entsprechend für die Eignung einer Fläche für die Durchführung von
Kompensationsmaßnahmen. Die Beteiligung der Naturschutzbehörde bei der
Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des
Netzes „Natura 2000“ bleibt unberührt.
(5) In Anspruch genommene Kompensationsmaßnahmen und Flächen sind aus dem
Ökokonto auszubuchen. Die den Eingriff genehmigende Behörde, bei Bebauungsplänen
der Träger der Bauleitplanung, unterrichtet die das Ökokonto führende
Naturschutzbehörde über in Anspruch genommene Kompensationsmaßnahmen nach
Eintritt der Bestandskraft des Bescheides oder In-Kraft-Treten des
Bebauungsplans.
§ 4
Zentralregister
(1) Für Zwecke des Handels mit Ökopunkten und der Vermittlung von Flächen, die
für Kompensationsmaßnahmen geeignet sind, führen die Naturschutzbehörden in
Datenverarbeitungsanlagen ein Zentralregister, in dem landesweit folgende
Inhalte zusammengeführt und gespeichert werden:
1. durchgeführte Kompensationsmaßnahmen einschließlich
der betroffenen Flurstücke sowie der Zuordnungen zwischen Eingriff und
Kompensation,
2. in Ökokonten eingebuchte Kompensationsmaßnahmen nach
Lage, Art, voraussichtlichem Kompensationsumfang und Verfügbarkeit,
3. geeignete Flächen, die zur Durchführung von
Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung stehen.
Die Naturschutzbehörden haben neue Sachverhalte
unverzüglich in das Register einzugeben; dies gilt insbesondere für Flächen und
Maßnahmen, die zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen geeignet sind.
(2) Die Naturschutzbehörden können weitere ihnen vorliegende Erkenntnisse über
den Zustand von Natur und Landschaft, die sich aus der Vorbereitung oder Planung
von Eingriffen ergeben, in Datenverarbeitungsanlagen zusammenführen, speichern
und auswerten.
(3) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Datenformate und Abläufe der
Datenverarbeitung durch Verwaltungsvorschrift. Der Zugang der Öffentlichkeit zu
den Informationen ist auch über das Internet zu gewährleisten.
(4) Im Zentralregister dürfen personenbezogene Daten gespeichert werden, soweit
dies für die Vermittlung der Kompensationsmaßnahmen oder hierfür geeigneter
Flächen erforderlich ist.
§ 5
Agentur zur Bereitstellung und
Vermittlung von Ersatzmaßnahmen
(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine juristische Person des
Privatrechts oder einen Eigenbetrieb des Landes Hessen anerkennen, die oder der
Ersatzmaßnahmen oder hierfür geeignete Flächen bereitstellt und
Kompensationspflichten mit befreiender Wirkung für die Verursacherin oder den
Verursacher des Eingriffs gegen Entgelt übernimmt (Agentur). Die Anerkennung ist
im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu geben. Gegenstand der
Anerkennung ist
1. der Aufbau eines Flächen- und Maßnahmenpools durch
Planung und Durchführung von Ersatzmaßnahmen oder Bevorratung hierfür
geeigneter Flächen und deren Verkauf oder Vermittlung,
2. die Vermittlung vorlaufender, in ein Ökokonto
eingebuchter Kompensationsmaßnahmen nach Beauftragung durch den Anbieter an
Verursacher von Eingriffen,
3. die Sicherstellung der dauerhaften Funktionssicherung
und Pflege der von der Agentur verkauften oder vermittelten Ersatzmaßnahmen,
soweit dies nicht durch Dritte erfolgt.
(2) Die Anerkennung kann einer juristischen Person des Privatrechts erteilt
werden, die
1. fachlich, insbesondere durch Beschäftigung und
Einsatz von Personal mit landschaftspflegerischer, land- oder
forstwirtschaftlicher Ausbildung, die Gewähr dafür bietet, dass die
gesetzlichen Anforderungen und Verpflichtungen für Ersatzmaßnahmen eingehalten
werden,
2. wirtschaftlich, insbesondere durch eigene
Flächenbevorratung, die Gewähr dafür bietet, dass die Durchführung und, soweit
erforderlich, die Pflege der Ersatzmaßnahmen dauerhaft gesichert sind,
3. in ganz Hessen nachhaltig zur Bereitstellung und
Vermarktung von Ersatzmaßnahmen in der Lage ist,
4. von Personen vertreten wird, die persönlich
zuverlässig sind.
Für die Anerkennung eines Eigenbetriebs des Landes Hessen
gelten die Nr. 1 bis 3 entsprechend.
(3) Die Agentur untersteht der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde; sie
legt dieser jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, in dem Nachweis geführt
wird über:
1. die Eingriffe, für die Kompensationsverpflichtungen
neu übernommen wurden,
2. die Eingriffe, für die noch keine Ersatzmaßnahmen
durchgeführt wurden, mit einer Begründung dafür und Angaben dazu, welche
Ersatzmaßnahmen wann durchgeführt werden sollen,
3. die in dem jeweiligen Rechnungsjahr durchgeführten
Ersatzmaßnahmen,
4. die Zuordnung der durchgeführten Ersatzmaßnahmen zu
den Eingriffen, deren Kompensation sie dienen,
5. den Zustand pflegebedürftiger Maßnahmen und die für
deren Funktionssicherung oder Pflege tatsächlich aufgewandten Maßnahmen,
6. Rückstellungen für die Funktionssicherung oder
Pflege.
Handelt es sich bei der Agentur nicht um einen
Eigenbetrieb des Landes Hessen, so muss der Rechenschaftsbericht von einer
Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftprüfer oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft sein.
(4) Die Agentur hat sich ein Entgeltverzeichnis für die angebotenen Leistungen
zu geben. Das Nähere, insbesondere die Kontrolle des Entgeltverzeichnisses, wird
durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
(5) Die Agentur kann die Verpflichtung der Verursacherin oder des Verursachers
eines Eingriffs oder eines Trägers der Bauleitplanung zur Leistung von
Ersatzmaßnahmen mit der Folge übernehmen, dass für das Genehmigungsverfahren von
der vollständigen Kompensation des Eingriffs auszugehen ist. Die Übernahme der
Kompensationsverpflichtung hat ohne Bedingungen zu erfolgen, sie kann nicht
widerrufen werden und ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
(6) Bei der Agentur wird ein Beirat gebildet, in den die oberste
Naturschutzbehörde drei Vertreterinnen oder Vertreter der anerkannten
Naturschutzverbände, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter des
Hessischen Bauern- und des Hessischen Waldbesitzerverbandes, der Hessischen
Industrie- und Handelskammern sowie des Hessischen Landkreistags, des Hessischen
Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes beruft. Der Beirat
berät die Agentur in naturschutzfachlicher Hinsicht; er ist in die Planung und
Durchführung vorlaufender Kompensationsmaßnahmen einzubeziehen. Die Mitglieder
des Beirates erhalten von der Agentur Reisekosten nach den
reisekostenrechtlichen Vorschriften des Landes erstattet.
§ 6
Festsetzung einer
Ausgleichsabgabe
Soweit Kompensationsmaßnahmen nicht in Betracht kommen, ist eine
Ausgleichsabgabe nach den Anlagen 2 und
3 zu ermitteln. Für Zwecke der Festsetzung
einer Ausgleichsabgabe betragen die durchschnittlichen Aufwendungen für
Kompensationsmaßnahmen 0,35 Euro je Wertpunkt.
§ 7
Unterlagen
(1) Soweit eine Eingriffsgenehmigung erforderlich oder eine Ausgleichsabgabe zu
zahlen ist, sind Bestandsplan, Ausgleichsplan und eine Ausgleichsberechnung nach
Anlage 4 vorzulegen. Sollen
Kompensationsmaßnahmen in ein Ökokonto aufgenommen werden, ist entsprechend zu
verfahren. Sofern derartige Informationen auch mit Hilfe der Datenverarbeitung
erstellt werden sollen, kann die Naturschutzbehörde Datenformate und
Dateninhalte festlegen, Schnittstellen vorgeben sowie die Abgabe auf Datenträger
verlangen.
(2) Die Behörde kann auf Unterlagen verzichten oder weitergehende Nachweise
fordern, wenn dies wegen der besonderen Umstände des jeweiligen Falles
ausreichend oder erforderlich ist, um den Eingriff oder die geplanten
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu bewerten.
(3) Werden die nach Abs. 1 und 2 notwendigen Unterlagen nicht oder nicht
vollständig vorgelegt, kann die Naturschutzbehörde eine angemessene Frist setzen
und nach deren Ablauf den Kompensationsumfang schätzen.
§ 8
Übergangs- und
Schlussvorschriften
(1) Ein Vorhabenträger kann sich in einem behördlich geleiteten Verfahren, das
bei In-Kraft-Treten der Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, für die
Anwendung der bisher geltenden Vorschriften entscheiden; die Entscheidung ist
der für das Verfahren zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Vorlaufende
Ersatzmaßnahmen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anerkannt wurden,
können auch nach den bisher geltenden Vorschriften gehandelt werden.
(2) Die Ausgleichsabgabenverordnung vom 9.
Februar 1995 (GVBl. I S. 120) wird aufgehoben.
§ 9
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 außer
Kraft.


