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Anlage 4 KV

Bestandsplan, Ausgleichsplan , Ausgleichsberechnung

 

1. Für die Bewertung von Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1.1 eine Darstellung der öffentlich-rechtlichen Bindungen und der tatsächlichen Nutzung des zu bewertenden Grundstücks vor Beginn des Vorhabens (Bestandsplan),

1.2 eine Darstellung der Wirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft sowie der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen und, soweit erforderlich, der Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Gebietsnetzes „Natura 2000“ (Ausgleichsplan) einschließlich eines Zeitplans,

1.3 eine Aufstellung der nicht kompensierten Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft (Ausgleichsberechnung).

Die Unterlagen nach Nr. 1.1 und 1.2 können zusammengefasst werden, wenn dies die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt.

 

2. Der Bestandsplan stellt für die zu bewertenden Flächen und, soweit erforderlich, für die angrenzenden Flächen dar:

2.1 naturschutzrechtliche, forst- und wasserrechtliche Bindungen (zum Beispiel Wald, Schutzgebiete und deren Erhaltungsziele oder Schutzzweck, geschützte Landschaftsbestandteile und Lebensräume, Vorkommen von besonders oder streng geschützten Arten),

2.2 Vegetationsbestände, die öffentlich-rechtlichen Bindungen nach einer Satzung der Gemeinde unterliegen,

2.3 die vor dem Eingriff vorhandenen Anlagen und Nutzungstypen auf dem Grundstück,

2.4 bei ackerbaulich nutzbaren Flächen die Ertragsmesszahl des Grundstücks und die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung.

Für die Darstellungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 ist der zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme oder zu einem vereinbarten Bewertungsstichtag letzte rechtmäßige Zustand der Flächen maßgebend; davon abweichende tatsächliche Zustände sind anzugeben.

 

3. Der Ausgleichsplan stellt dar:

3.1 Lage und Umfang der von dem Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigten Flächen, die Art der Beeinträchtigungen sowie die geplanten Maßnahmen zum Schutz von Naturbestandteilen während der Bautätigkeit und während des Betriebs,

3.2 bestehende Festlegungen über Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft sowie Zeitpunkt, Lage, Art und Umfang der hierzu geplanten Maßnahmen,

3.3 die vorgesehene Nutzung und Gestaltung der Grundstücksflächen (Nutzungstypen), insbesondere die zu bepflanzenden Flächen sowie Lage, Art und Zahl der Bäume und Sträucher, die erhalten oder gepflanzt werden sollen, sowie die Begrünungen an und auf baulichen Anlagen nach Lage, Art und Größe,

3.4 die zur dauerhaften Sicherung der Funktionsfähigkeit erforderlichen Maßnahmen.

 

4. Die Ausgleichsberechnung ist nach den von der obersten Naturschutzbehörde vorgeschriebenen Vordrucken vorzunehmen. Für die Übergabe von Daten kann die oberste Naturschutzbehörde die Formate bestimmen.

 

5. Die Angaben nach Nr. 2 und 3 sind durch Text oder Fotografie zu beschreiben, in ihrer Lage zu bestimmen und auf der Grundlage der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:5 000 oder in einem größeren Maßstab als Fläche oder Punkt darzustellen. Bei Eingriffen von besonderem Umfang oder an besonders empfindlichen Standorten können Fotografien oder Geländeseitenansichten verlangt werden, in die das Vorhaben eingezeichnet ist. Dies gilt insbesondere für die Errichtung baulicher Anlagen, Aufschüttungen oder Abgrabungen, die um mehr als zehn Meter über die umgebende Oberfläche herausragen oder eine Fläche von mehr als einem Hektar bedecken.

                 

 

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