E r s t e r A b s c h
n i t t
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Natur und Landschaft sind als Lebensgrundlage des Menschen und aufgrund
ihres eigenen Wertes auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im
besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus § 1 Nr. 1
bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818).
(2) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach
Maßgabe der in Satz 2 genannten Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im
Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller
sich aus Abs. 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen
Anforderungen der Allgemeinheit an die Natur und Landschaft, insbesondere von
Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen
Besonderheiten, unter Beachtung der Freiheit des Eigentums angemessen ist. Die
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus § 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes und § 8; weitere solche Grundsätze sind:
1. Die Kulturlandschaften des Landes sind in ihrer
Vielgestaltigkeit zu erhalten und ihren naturräumlichen Eigenarten
entsprechend zu entwickeln und zu gestalten; dazu gehören eine ordnungsgemäße
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
Lebensräume, Vielfalt, Schönheit und Erholungswert von Natur und Landschaft
auch aus der Vielfalt der menschlichen Nutzung herrühren.
2. Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sowie
Siedlungen und Bauten sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so zu planen und zu
gestalten, dass sie möglichst wenig Fläche außerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile in Anspruch nehmen und insbesondere die Lebensräume, Zug- und
Wanderwege von Tieren sowie die Gestalt und Nutzung der Landschaft möglichst
wenig beeinträchtigen. Wanderwege und Landschaftsteile, die Lebensräume
bedrohter Arten verbinden oder vernetzen, werden besonders geschützt;
Wanderwege von Tieren sollen bei Zerschneidung durch geeignete Maßnahmen wie
Querungshilfen wiederhergestellt werden.
3. Nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegende
Tierarten sowie Pflanzenarten, die in der kulturgeschichtlichen Neuzeit nach
Hessen gelangt sind und unerwünschte, insbesondere verdrängende oder
schädigende Auswirkungen auf heimische Arten und Habitate haben (invasive
Arten), sollen bekämpft werden, soweit unter Einsatz vertretbarer Mittel eine
hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(3) Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere des Art. 10 der
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild
lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über
die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden
Verträge vom 16. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33), der Art. 10, 11, 18 und
22 Buchst. c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG
Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284
S. 1), und im Rahmen der Umsetzung des Art. 3 der Richtlinie 1999/22/EG des
Rates über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) sowie zur
Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sind die wissenschaftliche Forschung und die Umweltbeobachtung
im Sinne von § 12 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, auch zur Erfüllung der
dem Lande obliegenden Berichtspflichten, sowie die Bildungs- und die
Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen und nach Möglichkeit zu fördern.
§ 2
Beachtung der Ziele und
Grundsätze und Beteiligung der Behörden
(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so
verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen
unvermeidbar beeinträchtigt werden.
(2) Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen
öffentlichen Planungsträger haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder Aufgaben
die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller
öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege berühren oder bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass
sie ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen können, rechtzeitig zu
unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit Planungen
und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich
der in Satz 1 genannten Stellen berühren können, haben die Naturschutzbehörden
diese rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
§ 3
Begriffe
Die Begriffsbestimmungen des § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes finden
Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus
bedeuten für die Zwecke dieses Gesetzes:
1. anerkannter Naturschutzverband
ein Verein, der nach § 29 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum
3. April 2002 geltenden Fassung oder nach § 47 anerkannt wurde,
2. behördliche Zulassung
eine Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung,
Befreiung, Ausnahme, Anzeige oder sonstige Entscheidung,
3. Erhaltungsziele
abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes die Erhaltung
oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
a) der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie
aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, für die das Gebiet bestimmt ist,
b) der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG
aufgeführten und der in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten
sowie ihrer Lebensräume, für die das Gebiet bestimmt ist,
4. Kompensationsmaßnahmen
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 14 Abs. 2,
5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
sind auch die Gebiete, die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes an die Kommission gemeldet wurden und noch nicht in
die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2
Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind,
6. Natura 2000
das kohärente Europäische ökologische Netz Natura 2000 im Sinne von Art. 3
Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG, das aus Gebieten von gemeinschaftlicher
Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten besteht (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 des
Bundesnaturschutzgesetzes),
7. Ökopunktehandel
der Handel mit vorlaufenden Kompensationsmaßnahmen entsprechend ihrem
festgestellten Wert,
8. Projekte
abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes Vorhaben und
Maßnahmen, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an
eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden, soweit sie,
einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet
sind, ein Natura-2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind
Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen.
§ 4
Vorrang des
Vertragsnaturschutzes, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
(1) Bei allen Maßnahmen zur Durchführung des Naturschutzrechts ist Verträgen der
Vorzug vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu geben, soweit der beabsichtigte
Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann oder die Art
der Maßnahme dem nicht entgegensteht. Vorbehaltlich einer davon abweichenden
vertraglichen Regelung kann der Nutzungsberechtigte nach Ablauf des Vertrages
die betroffenen Grundstücke im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften wie vor
Vertragsbeginn nutzen. Stehen einer solchen Nutzung zwingende Vorschriften
dieses Gesetzes entgegen, so ist Ausgleich für alle damit verbundenen Nachteile
zu leisten, es sei denn, der Nutzungsberechtigte hat das Vertragsverhältnis ohne
wichtigen Grund beendet oder nicht fortgesetzt. Die sonstigen Befugnisse der
Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.
(2) Bei ordnungsrechtlichen Maßnahmen stellen die Naturschutzbehörden sicher,
dass das beabsichtigte Vorgehen der Verwaltung und die vorgesehenen Mittel in
angemessenem Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
§ 5
Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft
(1) Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft nach guter fachlicher Praxis leisten
einen bedeutsamen Beitrag für die Erhaltung der Kulturlandschaft in Hessen.
Dieser Beitrag soll in allen Teilen des Landes gefördert und so gestaltet
werden, dass die Naturgüter zur Erzeugung von unbedenklichen und hochwertigen
Produkten im Einklang mit den Zielen des Natur- und Artenschutzes und der
Landschaftspflege genutzt werden.
(2) Die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens entspricht der guten fachlichen
Praxis, wenn sie
1. Erosionen verhindert,
2. die Humusbildung fördert,
3. den Eintrag von Schadstoffen in Gewässer und die
Beeinträchtigung von Lebensräumen wild lebender Tiere und Pflanzen und
vorhandener Biotope vermeidet und
4. die Anforderungen des Fachrechts unter
Berücksichtigung des § 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes beachtet.
(3) Die Anforderungen an die forstliche Nutzung des Waldes ergeben sich aus
§ 6 des
Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S.
582), zuletzt geändert durch Gesetz vom . Dezember 2006 (GVBl. I S. 619).
(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung oberirdischer Gewässer sind die
Anforderungen nach
§
2 Abs. 3 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S.
776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), und
von § 5 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(5) In der freien Landschaft soll eine ausreichende naturräumliche Ausstattung
mit zur Vernetzung von Biotopen und Natura-2000-Gebieten erforderlichen
Landschaftselementen im Sinne von § 5 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und
Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG (Verbindungselemente), insbesondere auf der
Grundlage langfristiger Vereinbarungen, geschaffen werden.
§ 6
Grundflächen der öffentlichen
Hand
Das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des
öffentlichen Rechts sollen
1. bei der Bewirtschaftung von Grundflächen, die in
ihrem Eigentum oder Besitz stehen, die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigen; für den
Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in
ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden;
2. in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke,
die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen,
wie
a) Ufergrundstücke,
b) Grundstücke mit besonderen
Landschaftsbestandteilen,
c) Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder
nicht ausreichend zugänglichen Wäldern oder Seen ermöglichen lässt,
im angemessenen Umfang für die Erholung bereitstellen,
soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von
Naturschutz, Landschaftspflege und Gewässerschutz vereinbar ist. Die
vorgenannten Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt, dass eine öffentliche
Zweckbestimmung der jeweiligen Grundflächen nicht entgegensteht.
§ 7
Betreten der Flur, Reiten und
Kutschfahren in der Flur
(1) Jeder darf im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23.
September 2004 [BGBl. S. 2415], zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005
[BGBl. I S. 1818]) die Flur und die Gewässerufer auf Straßen und Wegen sowie
ungenutzte Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten.
Entsprechendes gilt für das Reiten und Kutschfahren auf Straßen und Wegen.
Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur in weiterem
Umfang gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben
unberührt. Zusätzliche Sorgfaltspflichten der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigten der Grundstücke werden durch die Betretungsbefugnis nicht
begründet.
(2) Von der Betretungsbefugnis sind baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke
einschließlich der eingefriedeten, nicht bebauten Teile ausgenommen.
(3) Die Städte und Gemeinden können, unbeschadet des Abs. 1, das Verhalten in
der Flur durch Satzung regeln. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen
werden über
1. das Betreten von Flächen,
2. das Befahren von Flächen und Wegen mit Fahrzeugen mit
und ohne Motorkraft,
3. das Anleinen von Hunden,
4. die Benutzung von Sportgeräten,
5. das Starten und Landen von Modellflugzeugen,
soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder
schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer oder Pächter gewahrt werden müssen.
Z w e i t e r A b s c
h n i t t
Biotopverbund und
Landschaftsplanung
§ 8
Biotopverbund und -vernetzung
(1) Das Land entwickelt und erhält einen Biotopverbund, der nach Maßgabe der
Landschaftsplanung aus Kern- und Verbindungsflächen sowie Verbindungselementen
besteht. Der Biotopverbund soll einen angemessenen Anteil der Landesfläche
umfassen.
(2) Der Biotopverbund dient:
1. der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und
Pflanzenarten sowie deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und -gemeinschaften,
2. der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung
funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen,
3. der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura
2000, insbesondere zur Umsetzung des Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG.
(3) Teile des Biotopverbundes des Landes Hessen sind:
1. festgesetzte Nationalparke,
2. gesetzlich geschützte Biotope nach § 31,
3. Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete sowie
Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen
von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Abs. 2 genannten Zieles
geeignet sind. Die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer
Gewässerrandstreifen und Uferzonen sind als Lebensstätten heimischer Tier- und
Pflanzenarten zu erhalten und gegebenenfalls so zu entwickeln, dass sie ihre
großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen.
§ 9
Grundsätze der
Landschaftsplanung
(1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum
darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und
Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im
Planungsraum auswirken können.
(2) Bei der Aufstellung des Programms und der Pläne nach den §§ 10 und 11 haben
das Land und die Träger der Bauleitplanung darauf Rücksicht zu nehmen, dass die
Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege in benachbarten Planungsräumen und Ländern sowie im
Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird. Ist aufgrund der
natürlichen Gegebenheiten eine die Landesgrenze überschreitende Planung
erforderlich, soll das Programm oder der Plan für die betreffenden Gebiete im
Benehmen mit den zuständigen Behörden des jeweils betroffenen Bundeslandes
aufgestellt werden.
§ 10
Landschaftsprogramm
(1) Die überörtlichen Ziele und Erfordernisse des Naturschutzes und der
Landschaftspflege werden in einem Landschaftsprogramm als Bestandteil des
Landesentwicklungsplans dargestellt. Dabei sind
die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen
Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die raumbedeutsamen
Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der
Aufstellung des Landesentwicklungsplanes und der Regionalpläne zu
berücksichtigen. Die kommunalen Spitzenverbände sind bei der Aufstellung des
Landschaftsprogramms zu beteiligen.
(2) Das Landschaftsprogramm enthält insbesondere Festlegungen
1. zu den vorrangig zu erfüllenden Aufgaben des
Naturschutzes und der Landschaftspflege,
2. zu den Grundsätzen der Förderung und des
Vertragsnaturschutzes,
3. zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im
Naturschutz,
4. zur Bedeutung der Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft für den Erhalt der Kulturlandschaft im Sinne einer
praktischen Umsetzung von
§ 6 des Hessischen Forstgesetzes und des § 5,
5. zum Schutz der wandernden Tierarten, insbesondere
ihrer Zug- und Wanderwege sowie Rastplätze,
6. zum Biotopverbund,
7. zu überörtlichen Projekten und Plänen,
8. zur Erholungsfunktion bestimmter Räume.
(3) Die strategische Umweltprüfung des Landschaftsprogramms erfolgt nach den
Vorschriften des
Hessischen Landesplanungsgesetzes.
§ 11
Landschaftspläne
(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in
Landschaftsplänen als Bestandteile der Flächennutzungspläne im Benehmen mit den
Naturschutzbehörden flächendeckend darzustellen. Von der Aufstellung eines
Landschaftsplans kann für Teile des Gemeindegebietes abgesehen werden, soweit
die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege im Sinne von § 1 entspricht und dies planungsrechtlich
gesichert ist.
(2) Soweit erforderlich, sind darzustellen und festzusetzen
1. der vorhandene und der zu erwartende Zustand von
Natur und Landschaft,
2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege,
3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden
Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der
sich daraus ergebenden Konflikte,
4. die Erfordernisse und Maßnahmen
a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts
sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild
lebender Arten,
c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage
oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für den Naturschutz und die
Landschaftspflege, insbesondere zur Entwicklung und zum Erhalt des
Biotopverbundes, besonders geeignet sind,
d) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen
Netzes Natura 2000, einschließlich der Landschaftselemente im Sinne von Art.
10 der Richtlinie 92/43/EWG,
e) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur
Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt,
Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und
Erholungsraum des Menschen, sowie historischer Kulturlandschaften,
5. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der
dafür erforderlichen Flächen.
(3) Die Naturschutzbehörden bringen die für den Aufbau des Biotopverbundes
bedeutsamen Planungsinhalte ein, einschließlich aller Flächen, für die
rechtliche Bindungen zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen,
und sorgen dafür, dass benachbarte Landschaftspläne aufeinander abgestimmt
werden.
(4) Die strategische Umweltprüfung der Landschaftspläne erfolgt nach den
Vorschriften des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Angaben
in dem Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs in Bezug auf die
Inhalte des Landschaftsplans auch der Behörde bekannte Äußerungen der
Öffentlichkeit zu berücksichtigen sind.
(5) Die Ziele und Maßnahmen der Landschaftspläne sind bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 des
Baugesetzbuchs zu berücksichtigen und, soweit geeignet, in die Bebauungspläne
und Satzungen zu übernehmen. In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die
Inhalte des Landschaftsplanes zu berücksichtigen. Die Inhalte von
Landschaftsplänen sind insbesondere für die Beurteilung der
Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne von § 34 heranzuziehen.
Soweit den Inhalten des Landschaftsplanes in den Entscheidungen nicht Rechnung
getragen werden kann, ist dies zu begründen.
(6) Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen von
Gestalt oder Nutzung der Landschaft im Plangebiet vorgesehen oder zu erwarten
sind. Ist ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich, ist der Landschaftsplan
nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs aufzustellen; Abs. 3 und 4 gelten
entsprechend.
D r i t t e r A b s c
h n i t t
Allgemeiner Schutz von Natur
und Landschaft
§ 12
Eingriffe in Natur und
Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder
Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in
Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich
beeinträchtigen können.
(2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
1. das Herstellen, Erweitern, Ändern oder Beseitigen von
baulichen Anlagen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 der
Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662), im Außenbereich;
2. das Abstellen von Wohnwagen oder sonstigen
transportablen Anlagen oder Unterkünften im Außenbereich;
3. das Errichten von Anlegestellen für Wasserfahrzeuge
und anderer schwimmender Anlagen;
4. das Errichten oder das wesentliche Verändern von Ver-
und Entsorgungsleitungen mit Ausnahme unterirdischer örtlicher Anlagen;
5. das Erstellen von Einrichtungen, durch die der freie
Zugang zu Wald, Flur und Gewässern, soweit er nicht durch Vorschriften des
öffentlichen Rechts eingeschränkt ist, behindert wird;
6. die Anlage von
a) Gärten und
b) Weihnachtsbaumkulturen auf Flächen, die nicht Wald
nach § 1 des Hessischen Forstgesetzes sind,
im Außenbereich;
7. das Entwässern von Flächen und das dauerhafte
Absenken des Grundwasserspiegels, soweit dadurch die Lebensbedingungen für
Tiere oder Pflanzen nachhaltig beeinträchtigt werden können;
8. die Lagerung von Abfällen außerhalb zugelassener
Plätze sowie die Einrichtung von Lagerplätzen.
§ 13
Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft in der Eingriffsregelung, zulassungsfreie Tatbestände
(1) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als
Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und
der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Dies ist in der Regel dann der
Fall, wenn bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung die
Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 4, des Fachrechts und § 17 Abs. 2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), eingehalten werden. Ein
Widerspruch zu den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen liegt in der Regel
nicht vor, wenn Stoffe nach Maßgabe der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992
(BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl.
I S. 2373), oder der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S.
2955), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S.
2373), aufgebracht werden.
(2) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- oder
fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher
Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur
Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, wenn
die Bodennutzung spätestens innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung der
vertraglichen Vereinbarungen wieder aufgenommen wird.
(3) Unbeschadet eines weitergehenden Schutzes nach den §§ 42 und 43 des
Bundesnaturschutzgesetzes, den §§ 31, 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 36 oder
Schutzverordnungen nach §§ 21, 22, 24, 26 oder 27 gelten nicht als Eingriffe:
1. das vorübergehende Aufstellen von nicht Werbezwecken
dienenden, landschaftsangepassten fahrbaren oder transportablen
a) Unterkünften für in der Waldarbeit Beschäftigte,
Bautrupps oder für die Schafhütung,
b) Anlagen, die der Weidehaltung dienen,
c) sonstigen baulichen Anlagen bis zu einem Rauminhalt
von 5 m³ je Flurstück;
2. das vorübergehende Aufstellen von Messeinrichtungen
zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken, die Errichtung dauerhafter,
landschaftsangepasster Messstellen zur Grundwasserbeobachtung, Maßnahmen zur
Durchführung oberflächennaher Baugrunderkundungen und kleinflächige,
vorübergehende Grabungen zur Entdeckung von Bodendenkmälern;
3. das Aufstellen von Bienenstöcken;
4. die Umwandlung von Grün- in Ackerland, soweit sie
nicht auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf
Standorten mit hohem Grundwasserstand oder auf Moorstandorten erfolgt,
einschließlich des damit verbundenen Rückbaus von Wegen;
5. soweit die jeweilige Anlage nicht oder nur
vorübergehend funktionslos geworden war,
a) die Instandhaltung und Pflege von Straßen und
Wegen, Leitungen, Kommunikationsanlagen, Deichen, Hochwasserrückhaltebecken,
Talsperren, Gräben, Gewässern, Dränagen und vergleichbaren Anlagen der
Infrastruktur, einschließlich der Entfernung einzelner Bäume und Gebüsche,
b) die Erneuerung von Oberflächenabdichtungen auf
Deponien,
c) Maßnahmen aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht;
6. das landschaftsangepasste vorübergehende Lagern von
Produkten und Betriebsmitteln der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
sowie die Errichtung landschaftlich angepasster Unterstelleinrichtungen mit
einem Rauminhalt von bis zu 5 m3 je Flurstück;
7. die für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
erforderlichen oder nach öffentlichem Recht gebotenen Einfriedungen
einschließlich solcher für den Schutz von Obstbäumen oder vor Wild;
8. baugenehmigungsfreie Aufschüttungen auf Ackerflächen
im Rahmen der landwirtschaftlichen Bodennutzung entsprechend der guten
fachlichen Praxis;
9. die Errichtung landschaftsangepasster Hochsitze mit
einer Grundfläche bis zu 4 m² und Wildfütterungen;
10. auf gleicher Wegetrasse der Ausbau von land- und
forstwirtschaftlichen Wegen mit wassergebundener Decke, von Radwegen und die
Verlegung unterirdischer Niederspannungs- und Datenübertragungsleitungen;
11. das Beseitigen von Grünbeständen innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile, soweit damit keine Nutzungsänderung verbunden
ist;
12. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft, für Naturparke, Parkanlagen, Schlossgärten, Golfplätze oder
vergleichbar großflächige, gestaltete Anlagen nach Zustimmung der
Naturschutzbehörde sowie zur Pflege von schutzwürdigen Kulturdenkmälern im
Sinne von § 2
des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S.
270), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434);
13. die Errichtung oder Änderung innerörtlicher
Bahnnebenanlagen;
14. Grundwasserentnahmen bis zu 50 000 m3 pro Jahr;
15. die Freilegung verrohrter Gewässer;
16. Maßnahmen beim Übergang von ackerbaulicher zu
gartenbaulicher Bodennutzung.
(4) Auf Eingriffe, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
vorgenommen werden, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung,
soweit die Satzung nach § 30 entsprechende Regelungen enthält.
§ 14
Verursacherpflichten,
Unzulässigkeit von Eingriffen
(1) Der Verursacher eines Eingriffs hat vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft zu unterlassen. Eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
ist vermeidbar, wenn und soweit die jeweilige Maßnahme selbst, die Art oder
Dauer ihrer Durchführung oder ihre Auswirkungen die Schutzgüter des § 12 Abs. 1
oder Landschaftselemente im Sinne des Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG mehr
beeinträchtigt oder gefährdet als notwendig ist, um die mit dem Eingriff
verfolgten Ziele zu erreichen.
(2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen
(Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen).
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten
Funktionen des Naturhaushalts gleichartig wieder hergestellt sind und das
Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Die
Behörde kann abweichende Anforderungen an die Gestaltung des Zustandes nach dem
Eingriff stellen, um Lebensräume besonders geschützter Arten von Tieren und
Pflanzen zu fördern, wenn dies zumutbar ist. In sonstiger Weise kompensiert ist
eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des
Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild
landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der
Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die
Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist
auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an
Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Soweit dem Eingriff die
Schutzvorschriften des Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG oder der Art. 12 oder 13
der Richtlinie 92/43/EWG entgegenstehen, erfolgt die Zulassung nach Maßgabe des
Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG oder des Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG.
Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere
und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten im Sinne von § 10 Abs.
2 Nr. 11 Buchst. a und c des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ausgleichbar sind,
darf der Eingriff nur zugelassen werden, wenn er aus zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Kompensationsmaßnahmen sollen unter besonderer Berücksichtigung der Belange
der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf eine nachhaltige Entwicklung
ausgerichtet sein. Sie sollen im regionalen Zusammenhang mit dem Eingriff
stehen, der Landschaftsplanung nicht widersprechen und so ausgestaltet werden,
dass für die Landwirtschaft besonders wertvolle Flächen nicht in Anspruch
genommen und Erhaltungsziele von Natura-2000-Gebieten oder Schutzziele in
Naturschutzgebieten nach Maßgabe von Maßnahmen- oder Pflegeplänen soweit möglich
gefördert werden. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die
keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme bewirken, soll der Vorrang gegeben
werden. Maßnahmen dürfen nicht zur Kompensation eines Eingriffs angerechnet
werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.
(5) Für die Erfüllung der Ausgleichs- und Ersatzpflicht hat auch der
Rechtsnachfolger des Eigentümers des beanspruchten Grundstücks einzustehen. Die
Naturschutzbehörde trägt die festgesetzten Maßnahmen unter genauer Bezeichnung
der beanspruchten Grundstücke in das Register nach § 55 ein.
§ 15
Ausgleichsabgabe,
Erstattungsbeträge
(1) Soweit ein Eingriff unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 Satz 1
zugelassen wird, der nicht vollständig kompensierbar ist, hat der Verursacher
oder der Rechtsnachfolger Ersatz in Geld zu leisten (Ausgleichsabgabe). Die
Ausgleichsabgabe ist festzusetzen und zugunsten des Landes zu erheben. Sie
bemisst sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen, die
in ihren günstigen Wirkungen dem nicht geleisteten Ausgleich oder Ersatz in
vollem Umfang entsprechen. Mit dem Eingriff darf nur begonnen werden, wenn die
Ausgleichsabgabe geleistet worden ist. In der Genehmigung kann eine andere
Fälligkeit bestimmt werden; in diesen Fällen soll Sicherheit geleistet werden.
Schuldner der Ausgleichsabgabe haben die zur Festsetzung der Zahlung notwendigen
Unterlagen und Berechnungen vorzulegen.
(2) Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sind zeitnah, in der Regel innerhalb von
drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erhebung, für Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege zu verwenden. Festsetzung und Verwendung der
Ausgleichsabgabe unterliegen der Aufsicht des Landes. Soweit die
Ausgleichsabgabe nicht von den Naturschutzbehörden verausgabt wird, kann ihre
Verwendung einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Einrichtung oder einer
vom Lande beherrschten Gesellschaft allgemein übertragen werden. Wird die
Verwendung einer Stiftung des Landes übertragen, dürfen die Mittel aus der
Ausgleichsabgabe auch dem Stiftungskapital zugeführt werden.
(3) Werden Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs
vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt, so beginnt die Frist zur
Festsetzungsverjährung der Erstattungsbeträge nach § 135a des Baugesetzbuchs,
abweichend von den allgemeinen beitragsrechtlichen Bestimmungen, frühestens mit
Inkrafttreten der Zuordnungsfestsetzung.
§ 16
Ökokonto
(1) Wer im eigenen Interesse oder für andere ohne rechtliche Verpflichtung
Maßnahmen durchführt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf die Schutzgüter
des § 12 Abs. 1 ausgehen, kann eine Anrechnung als Kompensationsmaßnahme nach
den Maßgaben von § 14 Abs. 2 und 4 bei künftigen Eingriffen verlangen, sofern
die Naturschutzbehörde der Maßnahme vor ihrer Durchführung schriftlich
zugestimmt hat (Ökokonto); § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 finden entsprechende
Anwendung.
(2) Soll ein Eingriff durch Maßnahmen kompensiert werden, die über ein Ökokonto
gebucht wurden, so ist für alle am Verfahren beteiligten Behörden die Bewertung
der Maßnahme durch die das Ökokonto führende Naturschutzbehörde bindend.
Vorlaufende Ersatzmaßnahmen sind entsprechend ihrem festgestellten Wert
handelbar.
§ 17
Zulassung von Eingriffen
(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen
Zulassung und liegt ein Fall des § 51 Abs. 3 nicht vor, hat die hierfür
zuständige Behörde zugleich die nach §§ 14 bis 16 erforderlichen Entscheidungen
im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der jeweils gleichen Verwaltungsstufe zu
treffen. Im Fall von Eingriffen, bei denen neben der Bauaufsichtsbehörde andere
Behörden zuständig sind, trifft diese die Entscheidungen nach §§ 14 bis 16.
(2) Eingriffe, für die keine sonstige behördliche Zulassung erforderlich ist,
bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde, die die nach §§ 14 bis 16
erforderlichen Entscheidungen trifft und prüft, ob § 35 des Baugesetzbuchs dem
Eingriff entgegensteht. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden.
(3) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn mit
dem Eingriff nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides
begonnen worden ist oder ein begonnener Eingriff länger als drei Jahre
unterbrochen wurde.
(4) Die Naturschutzbehörde kann Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen
bestimmen. Sie kann verlangen, dass Antragsunterlagen auch auf Datenträger in
einem bestimmten Format vorzulegen sind.
§ 18
Eingriffszulassung nach
Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Ist für einen Eingriff eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so
ist das Verfahren, in dem über die Zulassung des Eingriffs entschieden wird,
nach den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in
der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), geändert durch Gesetz vom
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen;
§ 17 Abs. 1 gilt hinsichtlich der Herstellung des Benehmens mit der
Naturschutzbehörde entsprechend.
(2) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung für folgende Eingriffe erforderlich:
1. Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen wie
Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder von Steinen, für die keine bergrechtlichen
oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchgeführt werden müssen, auf
einer zusammenhängenden Fläche
a) von mehr als 25 ha in allen Fällen,
b) von 25 ha oder weniger nach allgemeiner Vorprüfung
des Einzelfalls,
2. die Erstaufforstung von Wald auf einer
zusammenhängenden Fläche
a) von mehr als 50 ha in allen Fällen,
b) von 50 ha oder weniger nach allgemeiner Vorprüfung
des Einzelfalls,
3. die Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine
andere Nutzungsart auf einer zusammenhängenden Fläche
a) von mehr als 10 ha in allen Fällen,
b) von 10 ha oder weniger nach allgemeiner Vorprüfung
des Einzelfalls,
4. die Aufnahme oder Intensivierung einer
landwirtschaftlichen Nutzung auf Ödland oder im Bereich von gesetzlich
geschützten Biotopen nach § 31 auf einer zusammenhängenden Fläche
a) von mehr als 5 ha in allen Fällen,
b) von 5 ha oder weniger nach standortbezogener
Vorprüfung des Einzelfalls,
5. die dauerhafte Herrichtung oder Veränderung eines
durch eine mechanische Aufstiegshilfe, Beleuchtung oder Beschneiungsanlage
erschlossenen Geländes für Abfahrten mit Wintersportgeräten (Skipiste).
Die Vorprüfung des Einzelfalls richtet sich nach § 3c des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(3) In den Fällen des Abs. 2 sind § 3b Abs. 2 und 3 sowie § 3e Abs. 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach
Abs. 2 dienen und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und noch
nicht abgeschlossen worden sind, findet § 18 Anwendung. Hat der Träger eines
Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben
zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999
bei der zuständigen Behörde eingereicht, findet § 18 keine Anwendung. Satz 2
gilt nicht, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das in dem Anhang II der
Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
(ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom 26.
Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 5), aufgelistet ist. In diesem Fall ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn sich aufgrund überschlägiger
Prüfung der zuständigen Behörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund
seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen haben kann und das Verfahren nicht vor dem 3. Juli 1988
begonnen worden ist.
§ 19
Nicht zugelassene Eingriffe
(1) Wird rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen, hat die
Naturschutzbehörde, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden, die
Fortsetzung des Eingriffs und die Nutzung unverzüglich zu untersagen und die
EinhaItung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die
Naturschutzbehörde soll von Maßnahmen absehen, sofern der Eingriff nur
vorübergehende Wirkungen entfaltet und von ihm keine nachhaltige
Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes ausgeht. Kann der
Eingriff nicht in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 zugelassen werden,
kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt oder, soweit
dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist, der Verursacher
entsprechend § 14 Abs. 2 zu Kompensationsmaßnahmen oder zur Zahlung einer
Ausgleichsabgabe verpflichtet werden. Die §§
6 bis
9
des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), geändert durch Gesetz vom 17.
Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), finden entsprechende Anwendung.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Genehmigung erloschen, widerrufen oder
zurückgenommen ist oder wenn der Pflichtige trotz Aufforderung und angemessener
Fristsetzung Nebenbestimmungen nicht nachkommt.
§ 20
Verordnungsermächtigung
Näheres zur Zulassung von Eingriffen und deren Kompensation kann durch
Rechtsverordnung geregelt werden. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen
werden über:
1. das Verfahren und den Zeitpunkt der Bewertung
a) eines Eingriffs,
b) von Kompensationsmaßnahmen, einschließlich der
Eignung von Flächen für Kompensationsmaßnahmen,
c) des nach Ausführung von Kompensationsmaßnahmen
verbleibenden Schadens sowie über die Ermittlung der durchschnittlichen
Kosten dieser Maßnahmen, einschließlich der Festsetzung der
Ausgleichsabgabe,
entsprechend den Maßgaben der §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 1
Satz 3;
2. die Freistellung von Fällen geringer Bedeutung;
3. die vorzulegenden Unterlagen und Berechnungen für das
Genehmigungsverfahren und die Abgabe (Eingriffs-Ausgleichsplan), die
Anforderungen an einen nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplan oder
einen landschaftspflegerischen Begleitplan im Sinne des § 20 Abs. 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes sowie über Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung
der Personen, die diese Pläne erstellen;
4. die Vorlage von Gutachten auf Kosten des
Verursachers;
5. die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung;
6. die Sicherung von Kompensationsmaßnahmen;
7. das Führen von Ökokonten, den Ökopunktehandel und die
Einrichtung einer zentralen, über das Internet für jedermann zugänglichen
Datei zur Unterstützung des Handels mit Ökopunkten auf der Grundlage des
Naturschutzregisters nach § 55;
8. die Weitergabe von Umweltinformationen, die bei der
Planung eines Eingriffs anfallen, an die Genehmigungs- und Naturschutzbehörde;
9. die Einsetzung einer unter der Aufsicht des Landes
stehenden Agentur zur Bevorratung und zum Vertrieb vorlaufender
Kompensationsmaßnahmen oder hierfür geeigneter Flächen, auch im Auftrag
Dritter, die die Verpflichtung zur Kompensation von Eingriffsverursachern mit
befreiender Wirkung für diese gegen Entgelt übernehmen kann;
10. das Verfahren und die Form der Eingriffszulassung,
soweit § 14 Abs. 3 Satz 2 Anwendung findet.
V i e r t e r A b s c
h n i t t
Schutz, Pflege und Entwicklung
bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Erster Titel
Schutzgegenstände,
Ausweisungsverfahren
§ 21
Naturschutzgebiete
(1) Als Naturschutzgebiete können Gebiete ausgewiesen werden, in denen ein
besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen
Teilen
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von
Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild wachsender Pflanzen- oder
wild lebenden Tierarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder
landeskundlichen Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder
hervorragenden Schönheit
erforderlich ist.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung
führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 28 verboten.
Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit
zugänglich gemacht werden.
§ 22
Nationalparke
(1) Als Nationalparke können einheitlich zu schützende Gebiete ausgewiesen
werden, die
1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die
Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen und
3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebietes in
einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder
geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand
entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge
in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
(2) Zweck der Ausweisung von Nationalparken ist, im überwiegenden Teil des
Gebietes den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen
Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen
Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen
Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
(3) Nationalparke werden unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und
Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt.
§ 23
Biosphärenreservate
(1) Zu Biosphärenreservaten können durch die Landesregierung nach Anerkennung
durch die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und
Kultur Gebiete bestimmt werden, die
1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen
charakteristisch sind,
2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die
Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines
Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten
Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt,
einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder
nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die
Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.
(2) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit
und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu
entwickeln und wie Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete zu schützen.
§ 24
Landschaftsschutzgebiete
(1) Als Landschaftsschutzgebiete können Gebiete ausgewiesen werden, in denen ein
besonderer Schutz von Natur und Landschaft
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der
Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der
Landschaft oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5
Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach § 28 alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern,
das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen. Soll ein Natura-2000-Gebiet als Landschaftsschutzgebiet
ausgewiesen werden, können in der Verordnung auch Handlungen außerhalb des
Gebietes untersagt werden, die den Erhaltungszielen des Gebietes zuwiderlaufen.
(3) Unbeschadet von § 57 Abs. 5 und 6 kann die Zuständigkeit der oberen
Naturschutzbehörde für die Verwaltung des Landschaftsschutzgebietes bestimmt
werden.
§ 25
Naturparke
(1) Zu Naturparken können durch die für den Naturschutz zuständige Ministerin
oder den zuständigen Minister einheitlich zu entwickelnde und pflegende Gebiete
erklärt werden, die
1. großräumig sind,
2. überwiegend Landschaftsschutz- oder
Naturschutzgebiete sind,
3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für
die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus
angestrebt wird,
4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für die
Erholung vorgesehen sind,
5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung
einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und
Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft
umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
6. besonders geeignet sind, eine nachhaltige
Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Abs. 1 beschriebenen Zwecken unter
Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
§ 26
Naturdenkmale
(1) Als Naturdenkmale können Einzelschöpfungen der Natur ausgewiesen werden,
deren besonderer Schutz
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder
landeskundlichen Gründen oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
erforderlich ist.
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des
Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe
einer Rechtsverordnung nach § 28 verboten.
§ 27
Geschützte
Landschaftsbestandteile
(1) Als geschützte Landschaftsbestandteile können Teile von Natur und Landschaft
ausgewiesen werden, deren besonderer Schutz
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes,
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter
wild lebender Tier- und Pflanzenarten
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten
Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen
Landschaftsbestandteilen erstrecken.
(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach § 28 verboten. An Alleen oder einseitigen Baumreihen
dürfen die in Satz 1 bezeichneten Handlungen aus Gründen der Verkehrssicherheit
nur durchgeführt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist und andere
Maßnahmen keine Aussicht auf eine hinreichende Erhöhung der Verkehrssicherheit
bieten.
§ 28
Ausweisung, Verfahren,
Zuständigkeiten und Pflegepläne
(1) Die Ausweisung nach den §§ 21, 22, 24, 26 und 27 erfolgt durch
Rechtsverordnung. Diese bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur
Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit
erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder
enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Die Schutzgebiete können in
Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz
gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung
einbezogen werden. Die Rechtsverordnung kann mehrere Schutzgegenstände umfassen.
(2) Sachlich zuständig ist:
1. die Landesregierung für den Erlass von
Rechtsverordnungen über Nationalparke;
2. die obere Naturschutzbehörde für den Erlass von
Rechtsverordnungen über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie
Gebiete nach § 32 Abs. 2;
3. die untere Naturschutzbehörde für Rechtsverordnungen
über Naturschutzgebiete bis zu einer Größe von 5 Hektar, Naturdenkmale und
geschützte Landschaftsbestandteile; dies gilt nicht für Gebiete nach § 32 Abs.
2. Die Ausweisung erfolgt im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.
(3) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Flächen, die nach den §§ 21,
22, 24, 26 und 27 unter den besonderen Schutz dieses Gesetzes gestellt werden
sollen, sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind von dem Vorhaben
in geeigneter Form zu unterrichten, bevor die Ausweisung erfolgt. Ihnen ist
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Soweit die Schutzzwecke nicht durch die natürliche Entwicklung gewährleistet
werden, stellen die für die Unterschutzstellung zuständigen Naturschutzbehörden
für Naturschutzgebiete Pflegepläne zur Bestandssicherung auf. Die Pflegepläne
können gutachterliche Hinweise auf Entwicklungsmaßnahmen enthalten.
§ 29
Einstweilige Sicherstellung
(1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können durch
die nach § 28 Abs. 2 zuständige Naturschutzbehörde für höchstens zwei Jahre
einstweilig sichergestellt werden; die Sicherstellung kann um höchstens ein Jahr
verlängert werden. Während der Sicherstellung sind nach Maßgabe der
Sicherstellungsanordnung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den
Schutzgegenstand nachteilig zu verändern.
(2) Die Anordnung der Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über
1. den räumlichen Geltungsbereich;
2. die während der Sicherstellung unzulässigen
Veränderungen und sonstigen Handlungen;
3. die Dauer der Sicherstellung;
4. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.
(3) Will die untere Naturschutzbehörde einen Schutzgegenstand einstweilig
sicherstellen, so hat sie dies der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die
obere Naturschutzbehörde kann der einstweiligen Sicherstellung innerhalb von
zwei Wochen widersprechen, wenn vorrangige Vorhaben von überregionaler Bedeutung
gefährdet werden, rechtliche Gründe entgegenstehen oder allgemeine Weisungen
nicht befolgt wurden.
(4) Gebiete, insbesondere Abbauflächen, die geeignet sind, sich durch planvolle
Maßnahmen zu Schutzgebieten zu entwickeln (Regenerationsgebiete), können von der
oberen Naturschutzbehörde einstweilig sichergestellt werden. Das Gleiche gilt
für ehemalige Gewässerflächen sowie Feuchtgebiete und Altwasser. Abweichend von
Abs. 1 Satz 1 ist die Anordnung der Sicherstellung auf sechs Jahre zu befristen;
in besonderen Fällen kann die Frist auf zehn Jahre verlängert werden, wenn nach
der Eigenart des Gebietes ein nach § 21 Abs. 1 schutzwürdiger Zustand vorher
nicht zu erreichen ist. Die Sicherstellung soll sich in der Regel auf Flächen
beschränken, deren Ertrag gering oder deren wirtschaftliche Nutzung aufgegeben
ist.
(5) Der Anordnung der Sicherstellung nach Abs. 4 ist als Anlage ein
Regenerationsplan beizufügen. Dieser enthält
1. die Gründe, die das Gebiet zur Schaffung eines
Naturschutzgebietes geeignet erscheinen lassen;
2. eine Beschreibung des Anfangszustandes;
3. eine Beschreibung des Zustandes, der erreicht werden
soll;
4. die dazu notwendigen Maßnahmen.
§ 30
Schutz der Grünbestände im
besiedelten Bereich
(1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Beseitigung von
einzelnen Grünbeständen in bestimmten Bereichen der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile ihrer Genehmigung bedarf. Ein Grünbestand darf unter diesen Schutz
gestellt werden, wenn dies zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Ortsbildes,
angesichts der besonderen Eigenschaften des Bestandes, insbesondere wegen dessen
geschichtlicher, kultureller oder naturschutzfachlicher Bedeutung erforderlich
ist. Die Belange der betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind zu
berücksichtigen. Die Satzung kann weiter bestimmen, dass Ausgleich und Ersatz,
auch in Geld, geleistet werden müssen. Die Voraussetzungen für die Versagung der
Genehmigung sind festzulegen. Vor Beschluss der Satzung sind die von der
Unterschutzstellung in den jeweiligen Bereichen der Gemeinde Betroffenen in
entsprechender Anwendung des § 3 des Baugesetzbuchs zu beteiligen.
(2) Handelt es sich bei dem unter Schutz zu stellenden Grünbestand um ein
schutzwürdiges Kulturdenkmal im Sinne von § 2 des Denkmalschutzgesetzes, so ist
vor dem Beschluss der Satzung das Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde
herzustellen. Nach Satzungen erforderliche Genehmigungen zur Beseitigung von
Grünbeständen, die schutzwürdige Kulturdenkmäler sind, haben im Benehmen mit der
unteren Denkmalschutzbehörde zu ergehen.
§ 31
Gesetzlich geschützte Biotope
(1) Die Zerstörung oder eine sonstige erhebliche oder nachhaltige
Beeinträchtigung folgender Biotope ist verboten:
1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und
stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen
uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer
natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig
überschwemmten Bereiche;
2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche
Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen;
3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt-
und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und
Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und
Gebüsche trockenwarmer Standorte;
4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden-
und Hangschuttwälder;
5. offene Felsbildungen;
6. Alleen;
7. Streuobstbestände im Außenbereich.
Der Pflegeschnitt von Gehölzen in der Zeit vom 1.
September bis 15. März bleibt zulässig. Pflegemaßnahmen sind so vorzunehmen,
dass die Gehölze dauerhaft erhalten bleiben und ihre Funktion als Lebensraum
nicht beeinträchtigt wird.
(2) Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope
ausgleichbar oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls
notwendig sind; die Vorschriften des Dritten Abschnittes über Ausgleich und
Ersatz sind entsprechend anzuwenden. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden,
wenn während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an
öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des
Abs. 1 entstanden ist; die Vorschriften des Dritten Abschnittes finden in diesen
Fällen keine Anwendung. Soweit die Schutzvorschriften des Art. 5 der Richtlinie
79/409/EWG oder der Art. 12 oder 13 der Richtlinie 92/43/EWG entgegenstehen,
dürfen Ausnahmen nur unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Richtlinie
79/409/EWG oder des Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG erteilt werden. § 33 Abs. 1
und § 34 sind zu beachten.
(3) Maßnahmen, die zur Erhaltung und Entwicklung sowie zur Nutzung der
Streuobstbestände beitragen, insbesondere der Ersatz von Einzelbäumen durch
Nachpflanzungen von Hochstämmen, gelten nicht als Eingriff und bedürfen keiner
Ausnahme nach Abs. 2 Satz 1. Gleiches gilt für die vollständige und teilweise
Beseitigung von Streuobstbeständen, wenn sie ortsnah wenigstens im gleichen
Umfang innerhalb eines Jahres neu angelegt werden.
Zweiter Titel
Errichtung und Schutz von Natura
2000
§ 32
Errichtung von Natura 2000
(1) Europäische Vogelschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
werden durch eine Natura-2000-Verordnung ausgewiesen. In der Verordnung sind die
Gebiete und die darin zu schützenden Lebensraumtypen und Arten zu benennen, die
Gebietsgrenzen und die Erhaltungsziele sind festzusetzen; Vorkommen zu
schützender prioritärer Lebensraumtypen oder Arten sind anzugeben. § 28 Abs. 3
findet entsprechende Anwendung.
(1a) Abweichend von
§
6a Abs. 1 Satz 4 des Verkündungsgesetzes vom 2. November 1971 (GVBl. I S.
258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), sind
die Abgrenzungskarten der Gebiete nach Abs. 1 bei den unteren
Naturschutzbehörden bereitzuhalten. Zur Vermeidung ungebührlicher Erschwernisse
können sie bei weiteren Behörden bereitgehalten werden.
§
6a Abs. 1 und 2 des Verkündungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
(2) In der Verordnung nach Abs. 1 festgesetzte Gebiete dürfen nur dann zu
geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 21, 22, 24 bis 27,
auch in Verbindung mit § 28, erklärt werden, wenn nach anderen oder den
Rechtsvorschriften dieses Gesetzes, nach Verwaltungsvorschriften, durch die
Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch
vertragliche Vereinbarungen ein den Anforderungen der Richtlinie 79/409/EWG oder
des Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG genügender Schutz nicht mit vertretbarem
Aufwand gewährleistet werden kann. In der Schutzerklärung werden die jeweiligen
Erhaltungsziele, die erforderlichen Gebietsabgrenzungen, geeignete Gebote und
Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der
Einwirkungen von außen bestimmt; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall
bestehender Schutzgebietsverordnungen sind diese entsprechend der sich aus den
Sätzen 1 und 2 ergebenden Maßgaben in geeigneter Weise anzupassen; im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Verordnungen zur Ausweisung von
Natura 2000-Gebieten bleiben hiervon unberührt.
(3) Die oberste Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die erforderlichen
Maßnahmen, um ein Gebiet aus dem Natura 2000-Netzwerk zu entlassen, wenn
1. sich bei der wissenschaftlichen Überwachung im
Hinblick auf die nach Art. 12 der Richtlinie 79/409/EWG oder nach Art. 17 der
Richtlinie 92/43/EWG zu erstellenden Berichte aufdrängt, dass das jeweilige
Gebiet dauerhaft nicht mehr über die Eigenschaften verfügt, die nach Art. 4
Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG Grund der Ausweisung oder nach Art. 4
Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG Grund der Meldung waren, und
2. nach diesen Richtlinien keine weitere Verpflichtung
zur Beibehaltung des Gebietsschutzes besteht.
§ 33
Schutz und Pflege von Natura
2000
(1) Vorhaben oder Maßnahmen, die insbesondere nach Maßgabe der Kriterien des
Anhangs 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von
Umweltschäden (ABl. EU Nr. 143 S. 56), auch im Zusammenwirken mit anderen
Vorhaben, Maßnahmen, Projekten oder Plänen, zu erheblichen Beeinträchtigungen
eines Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen
Bestandteilen führen können, sind unzulässig, auch sofern sie keiner
behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde bedürfen. Die land-,
forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung entsprechend den Anforderungen
nach § 5 Abs. 2 bis 4 gilt in der Regel als mit den Erhaltungszielen eines
Natura-2000-Gebietes vereinbar. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1
genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm
vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können,
unzulässig.
(2) Die obere Naturschutzbehörde ermittelt die Maßnahmen, die zur Erhaltung oder
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Natura-2000-Gebiete
geeignet oder im Rahmen der Überwachung erforderlich sind. Sie können in eigens
für die Gebiete aufgestellten, gutachtlichen Maßnahmenplänen oder in
vergleichbaren Plänen nach anderem Fachrecht im Benehmen mit den kommunalen
Planungsträgern und unter Beteiligung der Betroffenen dargestellt werden. Bei
der Planung und dem Vollzug der Maßnahmen ist den Anforderungen von Wirtschaft,
Gesellschaft und Kultur sowie den örtlichen Besonderheiten mit dem Ziel eines
Ausgleichs der Interessen der Betroffenen Rechnung zu tragen. Die Pläne sind
vorrangig durch vertragliche Vereinbarungen umzusetzen und in geeigneter Form zu
veröffentlichen.
(3) Die Erarbeitung der Pläne und die Durchführung der geeigneten Maßnahmen
erfolgen für Gebiete, die überwiegend aus Wald bestehen, durch die untere
Forstbehörde, für die übrigen Gebiete durch den Landrat oder die Landrätin, der
oder die räumlich zuständig ist, als Auftragsangelegenheit. Die obere
Naturschutzbehörde entscheidet über die Zuständigkeit; sie kann abweichend auf
der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen auch Dritte beauftragen.
(4) Die obere Naturschutzbehörde regelt, unbeschadet des
§ 24 des Hessischen
Forstgesetzes und des § 7 Abs. 1 und 2, durch Verordnung oder Anordnung das
Verhalten in Wald und Flur zu Erholungszwecken in Natura-2000-Gebieten, soweit
dies im Hinblick auf die Erhaltungsziele erforderlich ist; § 7 Abs. 3 Satz 2
gilt entsprechend. Soweit Wald betroffen ist, erfolgt die Regelung im Benehmen
mit der oberen Forstbehörde. § 28 Abs. 3 gilt für Verordnungen entsprechend.
(5) Die obere Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die nötigen Maßnahmen,
um erhebliche Störungen oder Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes im
Sinne von Abs. 1 zu unterbinden oder zu beseitigen, soweit vertragliche
Regelungen nicht bestehen oder vertragliche Verpflichtungen verletzt werden und
die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes gefährdet ist; § 19 findet
mit diesen Maßgaben entsprechende Anwendung.
§ 34
Verträglichkeit und
Zulässigkeit von Projekten und Plänen
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit
mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes zu überprüfen. Bei
Schutzgebieten im Sinne des § 32 Abs. 2 ergeben sich die Maßstäbe für die
Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt insbesondere nach
Maßgabe der Kriterien des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/35/EG zu erheblichen
Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele
oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
§ 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Abs. 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt
werden, soweit es
1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art,
notwendig ist und
2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt
verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen
zu erreichen, nicht gegeben sind.
(4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Lebensräume
oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden
öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des
Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und
des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen
des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des
Abs. 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Stelle zuvor
über die oberste Naturschutzbehörde das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt
hat.
(5) Soll ein Projekt nach Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, zugelassen oder
durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen
ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige
Stelle unterrichtet die Kommission über die oberste Naturschutzbehörde und das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die
getroffenen Maßnahmen.
(6) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im
Sinne des § 31 sind Abs. 1 bis 5 nur insoweit anzuwenden, als die
Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und
Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten
enthalten. Die Pflichten nach Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung und nach Abs. 5
Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt. Handelt es sich
bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die Vorschriften des
Dritten Abschnittes unberührt.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten, vorbehaltlich des § 35 des
Bundesnaturschutzgesetzes, für Pläne entsprechend, bei Raumordnungsplänen im
Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S.
2081, 2102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746),
mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 1.
(8) Die Verträglichkeitsprüfung im Sinne des Abs. 1 ist unselbstständiger Teil
des Verwaltungs- oder Planungsverfahrens; sie wird von der dafür zuständigen
Stelle im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe
durchgeführt. Für die Entscheidungen nach Abs. 3 bis 5 gilt Satz 1 entsprechend.
Wer die Zulassung des Projekts beantragt, hat die für die Entscheidung
notwendigen Unterlagen vorzulegen, die Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 zu tragen
und der am Verfahren beteiligten Naturschutzbehörde hierdurch entstehende Kosten
zu erstatten.
(9) Projekte und Pläne, die nach Abs. 1 bis 8 zugelassen oder aufgestellt
wurden, sind der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen.
F ü n f t e r A b s c
h n i t t
Schutz und Pflege wild
wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere
§ 35
Allgemeine Vorschriften
Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege der wild
wachsenden Pflanzen und wild lebenden Tiere, ihrer Entwicklungsstadien,
Lebensstätten, Lebensräume und Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushaltes
(Artenschutz). Der Artenschutz schließt auch die Ansiedlung verdrängter oder in
ihrem Bestande bedrohter Pflanzen- und Tierarten an geeigneten Lebensstätten
innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ein.
§ 36
Allgemeiner Schutz von
Pflanzen, Tieren und Lebensräumen
(1) Es ist verboten,
1. ohne vernünftigen Grund wild wachsende Pflanzen zu
entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige
Weise zu verwüsten;
2. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne
vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten;
3. die Lebensstätten wild lebender Tiere ohne
vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören;
4. Hecken, Gebüsche, Röhricht, Feldraine, Wegränder und
Schilfbestände oder nicht bewirtschaftete Flächen durch das Ausbringen von
Stoffen zu beeinträchtigen;
5. die Bodendecke abzubrennen, soweit dies nicht durch
Rechtsvorschrift zugelassen ist.
(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für
1. Maßnahmen, die nach § 13 keiner Genehmigung bedürfen,
nach § 31 Abs. 1 Satz 2 zulässig sind oder nach den Vorschriften des Dritten
Abschnitts oder § 31 Abs. 2 zugelassen wurden;
2. das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen sowie die
Entnahme von Blumen, Gräsern und Farnkraut sowie von Zweigen in geringen
Mengen zum eigenen Verbrauch; dies gilt nicht für besonders geschützte Arten
und Pflanzen, die Kätzchen tragen;
3. Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen auf Hof- und
Gebäudeflächen, Friedhöfen sowie in Gärten und Sportanlagen;
4. Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der
Verkehrssicherheit von Schienenwegen, Straßen, Wegen, Plätzen oder Gewässern
sowie Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit wasserbaulicher
Anlagen, insbesondere von Deichen, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren,
erforderlich sind, soweit die Vögel in ihrer Brutzeit, die in der Regel
zwischen 16. März und 31. August liegt, nicht gestört werden, wobei die
Maßnahmen zeitlich und räumlich so durchzuführen sind, dass vorhandene
Lebensräume in ihrer Funktion erhalten bleiben;
5. Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen zu Zwecken des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, denen eine Naturschutzbehörde
zugestimmt hat;
6. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder
7. Maßnahmen, die aufgrund einer besonderen gesetzlichen
Pflicht geboten sind.
(3) Die Naturschutzbehörden können, soweit die Arten nicht besonders geschützt
sind, das Sammeln von wild lebenden Tieren und von wild wachsenden Pflanzen über
das ohne Genehmigung zulässige Maß hinaus genehmigen, wenn durch das Sammeln der
Bestand oder die Verbreitung der Art nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht
erheblich beeinträchtigt wird.
§ 37
Aussetzen und Ansiedeln von
Tieren und Pflanzen
(1) Pflanzen gebietsfremder Arten und Tiere dürfen nur mit Genehmigung der
oberen Naturschutzbehörde in der freien Natur ausgesetzt oder angesiedelt
werden. Dies gilt nicht für
1. den Anbau von Pflanzen in der Land- und
Forstwirtschaft,
2. das Einsetzen von Tieren
a) nicht gebietsfremder Arten,
b) gebietsfremder Arten, soweit das Einsetzen einer
Genehmigung nach dem Pflanzenschutzrecht bedarf,
zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht
unterliegenden Tieren.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier-
oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestandes oder
der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder
von Populationen solcher Arten ausgeschlossen ist. Die Vorschriften des
Tierschutzrechtes, Art. 22 der Richtlinie 92/43/EWG und Art. 11 der Richtlinie
79/409/EWG sowie Art. 8 Buchst. h des Übereinkommens über die biologische
Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S. 1471) sind zu beachten.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Imkerei. Die für die Tierzucht zuständige
Ministerin oder der für die Tierzucht zuständige Minister kann durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für das Halten von Honigbienen treffen,
insbesondere über
1. die Einführung, die Voraussetzungen und das Verfahren
einer Zulassungspflicht für
a) das Betreiben von Belegstellen für Honigbienen,
b) das zeitweilige Verlegen von Bienenvölkern zur
Blütenbestäubung bei Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur
Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten,
2. die Errichtung von Schutzgebieten für Belegstellen
nach Nr. 1 Buchst. a einschließlich ihrer Voraussetzungen sowie
3. die zum Schutz der Belegstellen nach Nr. 1 Buchst. a
erforderlichen Verbote und Verhaltenspflichten.
Mit der Rechtsverordnung kann juristischen Personen des
privaten Rechts die Befugnis zur Erteilung von Zulassungen nach Nr. 1, zur
Errichtung von Schutzgebieten nach Nr. 2 und zur Wahrnehmung der
Verwaltungsaufgaben nach Nr. 3 im eigenen Namen und in den Handlungsformen des
öffentlichen Rechts übertragen werden.
§ 38
Besondere Schutzmaßnahmen
Die Naturschutzbehörden können im Einzelfall Anordnungen treffen, um frei
lebende Tiere oder wild wachsende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder
deren Lebensstätten vor Beeinträchtigungen zu schützen. Die Anordnung kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden; sie ist auf den im Einzelfall notwendigen
Zeitraum zu beschränken.
S e c h s t e r A b s
c h n i t t
Umsetzung der Richtlinie
1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl.
EG Nr. L 94 S. 24)
§ 39
Betreiberpflichten
Zoos müssen folgende Anforderungen nach Art. 3 der Richtlinie 1999/22/EG
erfüllen:
1. Die Haltungsbedingungen in Zoos müssen stets hohen
Anforderungen genügen, die den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der
jeweiligen Art Rechnung tragen, insbesondere durch
a) diesen Bedürfnissen gerecht werdende, artgerechte
Ausgestaltung der Gehege und
b) Einrichtung eines Programms der tiermedizinischen
Vorbeugung und Behandlung sowie der Ernährung.
2. Sie fördern die Aufklärung und das Bewusstsein der
Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere
durch Information über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen
Lebensräume.
3. Sie haben sich entsprechend ihren besonderen
Fähigkeiten und Möglichkeiten nach Maßgabe der Betriebserlaubnis zumindest an
einer der nachfolgenden Aktivitäten zu beteiligen:
a) an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der
Arten beitragen, einschließlich des Austauschs von Informationen über die
Arterhaltung oder
b) an der Aufzucht in Gefangenschaft, der
Bestandserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihren
natürlichen Lebensraum oder
c) an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen
Kenntnissen und Fertigkeiten.
4. Sie beugen dem Entweichen von Tieren vor, um eine
mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern.
5. Sie beugen dem Eindringen von Schadorganismen vor.
6. Sie führen in einer den verzeichneten Arten jeweils
angemessenen Form ein Register über den Tierbestand, das stets auf dem neusten
Stand gehalten wird.
§ 40
Betriebserlaubnis von Zoos
(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen
einer Betriebserlaubnis der oberen Naturschutzbehörde. Die Betriebserlaubnis
darf, unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen und
vorbehaltlich der Konkretisierung oder einer Freistellung im Einzelnen nach Abs.
2, nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Betreiberpflichten im Sinne des §
39 gesichert erscheint. Sofern ein Zoo nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 a des
Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1106, 1818),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900), einer
Erlaubnis bedarf, muss diese vor Erteilung der Betriebserlaubnis vorliegen.
(2) In der Betriebserlaubnis sind, soweit dies nicht Inhalt der
tierschutzrechtlichen Erlaubnis sein kann, die Betreiberpflichten des § 39
einzelfallbezogen festzulegen. Die Betriebserlaubnis kann mit weiteren
Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann nachträglich geändert werden, um die
Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos dem Stand der Wissenschaft
anzupassen.
(3) Die Einhaltung der Betriebserlaubnis ist durch regelmäßige Inspektionen zu
überwachen und sicherzustellen. Den Naturschutzbehörden und den von ihnen
Beauftragten sind alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen; § 50 des Bundesnaturschutzgesetzes findet Anwendung.
(4) Wird ein Zoo
1. ohne Betriebserlaubnis oder
2. unter Verletzung von Betreiberpflichten oder von
Nebenbestimmungen zu der Betriebserlaubnis
betrieben, so ist der Zoo ganz oder teilweise zu
schließen; eine Betriebserlaubnis ist ganz oder teilweise zu widerrufen oder zu
ändern. Im Fall von Nr. 2 ist der Betreiberin oder dem Betreiber zuvor eine
angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.
(5) Die von der Schließung nach Abs. 4 betroffenen Tiere sind vom
Verfügungsberechtigten angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den
Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG zu behandeln. Ist dies nach den Umständen
des Einzelfalls nicht möglich, ergreift die obere Naturschutzbehörde geeignete
Maßnahmen, um dies sicherzustellen.
(6) Die Genehmigungsbehörde ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nr. 20
Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I
S. 388), geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809).
S i e b e n t e r A b
s c h n i t t
Beschränkung von Rechten
§ 41
Duldungspflicht
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer und jede Person, der ein Recht an einem
Grundstück zusteht, haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
aufgrund dieses Gesetzes sowie zu seiner Ausführung ergangener
Rechtsverordnungen zu dulden, soweit die bisherige wirtschaftliche Nutzung
dadurch nicht in ihr oder ihm unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
(2) Den Naturschutzbehörden oder den von diesen beauftragten Personen ist der
Zutritt zu einem Grundstück, mit Ausnahme der Wohnung, zur Wahrnehmung der ihnen
nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben zu gestatten. Sie haben sich auf Verlangen
auszuweisen. Der Berechtigte soll vorher benachrichtigt werden; die
Benachrichtigung kann durch ortsübliche Bekanntgabe erfolgen. Satz 1 bis 3 gilt
entsprechend bei der Benutzung von Fahrzeugen; besondere Sorgfaltspflichten der
Duldungspflichtigen werden nicht begründet. Weitergehende Befugnisse bleiben
unberührt.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend für die Träger der Landschafts-, Bauleit- und
Eingriffs-Ausgleichsplanung oder vergleichbarer Untersuchungen in
landesplanerischen Verfahren und deren Beauftragten, soweit dies im Hinblick auf
die Erfüllung naturschutzrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist. Vor dem
Betreten des Grundstücks ist die Zustimmung der am Verfahren beteiligten
Naturschutzbehörde einzuholen.
(4) Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder sonst Berechtigte hat die
Kennzeichnung von Wander- und Uferwegen, die in der Landschaftsplanung
dargestellt sind, entschädigungslos zu dulden, soweit er nicht dadurch in seinen
Rechten unzumutbar beeinträchtigt wird.
§ 42
Befreiungen
Die obere Naturschutzbehörde kann von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes
und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften auf Antrag
Befreiungen gewähren, wenn
1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde
und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur
und Landschaft führen würde oder
2. höherrangiges Recht oder überwiegende Gründe des
Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
Abweichend von Satz 1 ist die untere Naturschutzbehörde
für Befreiungen von den Verboten und Geboten der von ihr ausgewiesenen
Schutzgegenstände nach § 28 zuständig.
§ 43
Enteignung und Entschädigung
Grundstücke können enteignet werden, sofern es zum Wohle der Allgemeinheit aus
Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erforderlich ist. Dies gilt
nur, wenn auf andere Weise die Ziele dieses Gesetzes nicht erreicht werden
können. Für das Enteignungsverfahren und die Entschädigung gilt das
Hessische Enteignungsgesetz
vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107).
§ 44
Entschädigung bei
Inhaltsbestimmung des Eigentums, Härteausgleich
(1) Ein angemessener Ausgleich in Geld ist unter den Voraussetzungen des Art. 14
des Grundgesetzes und des Art. 45 der Verfassung des Landes Hessen zu leisten,
wenn aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsverordnung der Eigentümer dadurch schwer und unzumutbar betroffen wird,
dass
1. eine rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr
fortgesetzt werden darf oder eingeschränkt wird und hierdurch die
wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstückes erheblich beschränkt wird oder
schutzwürdige Aufwendungen an Wert verlieren;
2. eine beabsichtigte Nutzung unmöglich gemacht wird,
die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstückes unmittelbar anbietet
und die der Eigentümer sonst unbeschränkt ausgeübt hätte.
Ein Ausgleichsanspruch besteht nur, soweit nicht eine
andere, für die Eigentümerin oder den Eigentümer zumutbare Regelung,
insbesondere durch Erteilung einer Befreiung, getroffen werden kann. Der
Ausgleich wird auf schriftlichen Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers
gezahlt. Der Antrag muss die Angaben enthalten, welche Grundstücke betroffen
sind, welche Beschränkungen als entschädigungspflichtig angesehen werden und
welcher Betrag für angemessen gehalten wird. Der zum Ausgleich zu zahlende
Betrag ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung nach dem Basiszinssatz nach § 247
des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. Der Ausgleich wird vom Land Hessen
geschuldet. Zugunsten des Landes ist eine Nutzungseinschränkung nach Satz 1
durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sichern,
soweit dies zur dauerhaften Durchsetzung der naturschutzrechtlichen
Beschränkungen erforderlich ist.
(2) Grundstückseigentümer können anstelle einer
Entschädigung die Übernahme des Grundstückes verlangen, soweit eine
wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht mehr zumutbar ist.
(3) Das Land kann nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes natürlichen Personen, die
nicht Eigentümer sind, insbesondere den Pächtern land- oder forstwirtschaftlich
genutzter Grundstücke auf Antrag einen Härteausgleich für erhebliche und nicht
nur vorübergehende wirtschaftliche Nachteile gewähren. Bei der Gewährung eines
Härteausgleichs ist insbesondere zu berücksichtigen, ob in den Fällen, in denen
der Eigentümer eine Entschädigung nach Abs. 1 erhalten hat, eine angemessene
Pachtzinsanpassung stattgefunden hat.
§ 45
Kostentragung des Verursachers
Werden von den Naturschutzbehörden Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vorgenommen, um rechtswidrige Veränderungen von Natur und
Landschaft abzuwenden oder die Folgen rechtswidriger Handlungen zu beseitigen,
so sind die dadurch entstehenden Kosten vom Verursacher der Veränderung oder
Handlung zu tragen. Hat die Verursacherin oder der Verursacher im Auftrag eines
Dritten gehandelt, so trägt dieser die Kosten.
§ 46
Geschützte Bezeichnungen
(1) Die Bezeichnungen „Natura-2000-Gebiet“, „Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung“, „Europäisches Vogelschutzgebiet“, „Naturschutzgebiet“,
„Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“, „Nationalpark“, „Biosphärenreservat“,
„Naturdenkmal“ und „Geschützter Landschaftsbestandteil“ dürfen nur für die
aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet
werden.
(2) Die Bezeichnungen „Vogelwarte“, „Vogelschutzwarte“, „Vogelschutzstation“,
„Zoo“, „Zoologischer Garten“, „Tiergarten“ oder „Tierpark“ dürfen nur mit
Genehmigung der Naturschutzbehörde geführt werden.
(3) Die amtlichen Schilder zum Schutz von Gebieten und Gegenständen im Sinne des
Abs. 1 dürfen nur mit Zustimmung der für die Ausweisung zuständigen Behörde
verwendet werden. Entsprechendes gilt für die zur Kennzeichnung von Pflanzen und
Tieren amtlich zugelassenen Ringe, Marken und sonstigen Zeichen.
(4) Abs. 1 bis 3 gilt für Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die zum Verwechseln
ähnlich sind, entsprechend.
A c h t e r A b s c h
n i t t
Anerkennung von
Naturschutzverbänden und deren Beteiligung in Verwaltungsverfahren
§ 47
Anerkennung von
Naturschutzverbänden
(1) Die oberste Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag einem in Hessen
eingetragenen Verein die Anerkennung, wenn dieser
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur
vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
fördert,
2. einen Tätigkeitsbereich hat, der das gesamte Land
umfasst,
3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre
besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nr. 1 tätig gewesen ist,
4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung
bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der
Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen,
5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs.
1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl.
I S. 3416), von der Körperschaftsteuer befreit ist, und
6. jedem, der die Ziele des Vereins unterstützen möchte,
den Eintritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
ermöglicht. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen
sind, kann von der in Satz 1 genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern
die Mehrzahl der juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
(2) In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die
Anerkennung gilt, zu bezeichnen. Die Anerkennung ist im Staatsanzeiger für das
Land Hessen bekannt zu machen.
(3) Naturschutzverbände, die von der obersten Naturschutzbehörde nach § 29 Abs.
2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung
anerkannt wurden, gelten als nach Abs. 1 und 2 anerkannt. Die Befugnis zur
Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung bleibt hiervon unberührt.
§ 48
Beteiligung der
Naturschutzverbände
(1) Den anerkannten Naturschutzverbänden, den zuständigen Bauern-,
Waldbesitzer-, Jagd- und Fischereiverbänden ist Gelegenheit zur Stellungnahme
und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im
Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden des Landes, der Städte und Landkreise,
2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im
Sinne der §§ 10 und 11,
3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35
Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und
sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen
verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz
von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen
Schutzgebieten nach § 32 Abs. 2,
6. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des
Landes durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit
Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind; die Fristen des jeweiligen
Fachrechts für Einwendungen gelten entsprechend.
(2) In Fällen, in denen keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und
Landschaft zu erwarten sind, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden. Die
obere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung nach
Maßgabe von § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu regeln.
N e u n t e r A b s c
h n i t t
Organisation, Zuständigkeiten
und weitere Aufgaben der Naturschutzverwaltung
§ 49
Naturschutzbehörden
(1) Oberste Naturschutzbehörde ist das für den Naturschutz zuständige
Ministerium.
(2) Obere Naturschutzbehörde ist das Regierungspräsidium.
(3) Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde werden in den Landkreisen den
Kreisausschüssen, in den kreisfreien Städten und den Städten mit mehr als 50 000
Einwohnerinnen oder Einwohnern den Magistraten zur Erfüllung nach Weisung
übertragen. In Nationalparken nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren
Naturschutzbehörde wahr.
(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken;
Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn
1. die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen
wahrgenommen werden,
2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung
vorliegen oder
4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Kommt eine untere Naturschutzbehörde Weisungen nach Satz 1
innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach und sind dadurch erhebliche
Nachteile für Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu besorgen,
so kann die obere Naturschutzbehörde auf deren Kosten die erforderlichen
Anordnungen, auch gegen Dritte, treffen.
§ 50
Zuständigkeiten
(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist die untere
Naturschutzbehörde zuständige Behörde für den Vollzug des Naturschutzrechts. Ist
aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums
gegeben, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, für den auch eine
naturschutzrechtliche Entscheidung auf der unteren Verwaltungsstufe erforderlich
wäre, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig.
(2) Außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen ist die obere
Naturschutzbehörde zuständig:
1. für die Verwaltung von Naturschutzgebieten,
2. für den Vollzug des Fünften Abschnittes des
Bundesnaturschutzgesetzes, außer für Befreiungen nach § 62 des
Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 42 Abs. 1, auch in Verbindung
mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, und Genehmigungen nach § 43
Abs. 8 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
3. für den Vollzug der Bundesartenschutzverordnung vom
16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), außer für Entscheidungen über
Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bundesartenschutzverordnung,
4. für den Vollzug aller in die Zuständigkeit des Landes
fallenden Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzes, die sich
aus Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder aus internationalen Verträgen ergeben, insbesondere § 39 und § 40,
5. für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem
Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), soweit ein
Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1a des
Umweltschadensgesetzes vorliegt.
(3) Wären in der gleichen Sache mehrere Naturschutzbehörden örtlich zuständig,
so ist die Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Schwerpunkt der
Angelegenheit beziehungsweise der überwiegende Flächenanteil liegt; im Zweifel
bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Naturschutzbehörde die zuständige Behörde.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für:
1. die Aufsicht über die Biosphärenreservate; die
Verwaltung des Biosphärenreservats Rhön nimmt der Landrat des Landkreises
Fulda als Auftragsangelegenheit nach
§ 4 Abs. 2
der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I
S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),
wahr;
2. die Erfüllung der sich aus § 33 Abs. 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes ergebenden Aufgaben.
(5) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung andere
Zuständigkeiten bestimmen.
(6) Die für Naturschutz zuständigen Behörden haben für ihren Aufgabenbereich die
nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Natur und
Landschaft zu schützen; die §§ 6 bis 9 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung finden entsprechende Anwendung. Duldet eine
Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft keinen Aufschub, so kann jede
örtlich zuständige Naturschutzbehörde das Erforderliche veranlassen; die
gesetzlichen Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
§ 51
Verfahren bei bestimmten
Genehmigungen, naturschutzrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen
(1) Wird ein Antrag auf eine Genehmigung nach § 17 Abs. 2, § 31 Abs. 2 oder § 37
Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung zur Ausweisung eines
Landschaftsschutzgebietes, Naturdenkmals oder geschützten
Landschaftsbestandteils gestellt, so hat die Naturschutzbehörde innerhalb einer
Frist von einem Monat nach Antragseingang über die Vollständigkeit der
Unterlagen und binnen weiterer zwei Monate über die Erteilung der Genehmigung zu
entscheiden. Sie kann die Frist für die Entscheidung über die Genehmigung aus
wichtigem Grund um einen weiteren Monat verlängern. Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach Satz 1 oder 2
maßgeblichen Frist entschieden worden ist; § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Satz 3
gilt nicht für Genehmigungstatbestände in Verordnungen nach § 32 Abs. 2.
(2) Eine nach § 31 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung zur Ausweisung eines
Landschaftsschutzgebietes, Naturdenkmals oder geschützten
Landschaftsbestandteils erforderliche Genehmigung wird durch eine nach anderen
Rechtsvorschriften erforderliche behördliche Zulassung ersetzt. Die Beurteilung
der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 oder der jeweiligen Verordnung
erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
(3) Bedarf die Zulassung oder Ausführung eines Vorhabens oder einer sonstigen
Maßnahme einer Ausnahme oder einer Befreiung nach § 43 Abs. 8 oder § 62 des
Bundesnaturschutzgesetzes, nach § 42 oder aufgrund einer
Naturschutzgebietsverordnung, so sind die Entscheidungen nach §§ 14 bis 16, § 31
Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung zur Ausweisung eines
Landschaftsschutzgebietes, Naturdenkmals oder geschützten
Landschaftsbestandteils von der Naturschutzbehörde in dem Ausnahme- oder
Befreiungsverfahren mit zu treffen; eine planfeststellungsrechtliche
Konzentrationswirkung bleibt hiervon unberührt. Die Entscheidung kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 52
Naturschutzbeiräte
(1) Bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden
werden unabhängige und sachverständige Naturschutzbeiräte gebildet.
(2) Die Naturschutzbeiräte beraten die Naturschutzbehörden in grundsätzlichen
Angelegenheiten des Naturschutzes. Der Beirat ist von der Naturschutzbehörde
über grundsätzliche Angelegenheiten des Naturschutzes rechtzeitig zu
unterrichten, dies gilt insbesondere für:
1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen;
2. Planungen und Planfeststellungen nach anderen
Rechtsvorschriften von überörtlicher Bedeutung, bei denen die
Naturschutzbehörde mitwirkt;
3. für das gesamte Kreis- oder Stadtgebiet bedeutsame
Vorgänge, bei denen die untere Naturschutzbehörde eine Entscheidungs- oder
Mitwirkungsbefugnis hat.
Durch die Beteiligung der Naturschutzbeiräte sollen
Verwaltungs- und Entscheidungsverfahren nicht über das nötige Maß hinaus
verzögert werden.
(3) Die Mitglieder des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde werden durch
die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür
zuständigen Minister, die Mitglieder der Beiräte bei den unteren
Naturschutzbehörden werden vom Kreisausschuss, in den Städten vom Magistrat
berufen. Die Zahl der zu berufenden Mitglieder der Beiräte wird von der
zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister oder den anderen nach Satz
1 zuständigen Stellen unter Berücksichtigung fachlicher oder regionaler Belange
festgelegt; hierbei darf die Zahl zwölf nicht überschritten werden. Mindestens
die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der anerkannten
Naturschutzverbände berufen. Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und
sachkundige Personen sein. Bedienstete derjenigen Behörden, bei denen der Beirat
eingerichtet wird, können nicht berufen werden. Die Amtsdauer beträgt vier
Jahre. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(4) Die Beiräte können bis zu drei Beauftragte für örtliche oder sachliche
Teilbereiche ihres Aufgabengebietes wählen. Wählt der Beirat Beauftragte, die
nicht Mitglieder des Beirates sind, so haben diese im Beirat ein Beratungsrecht.
Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten
die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen
Zuständigkeitsbereich.
(5) Die bei den unteren Naturschutzbehörden gebildeten Beiräte sind nach Maßgabe
von Abs. 2 für ihren Geschäftsbereich auch bei Entscheidungen zuständig, die der
Landrat oder die Landrätin im Rahmen der Auftragsverwaltung trifft.
(6) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über das Verfahren, insbesondere die
näheren Voraussetzungen für die Berufung der Mitglieder, das Ausscheiden aus dem
Beirat, die Grundzüge der Geschäftsordnung, die Geschäftsführung und den Ersatz
von Kosten, geregelt werden.
§ 53
Ehrenamtliche Beratung auf dem
Gebiet des Vogelschutzes
Die Beauftragten der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz
und Saarland beraten Gemeinden, Behörden und Privatpersonen über Aufgaben des
Vogelschutzes ehrenamtlich. Sie führen einen von der Vogelschutzwarte
ausgestellten Lichtbildausweis mit sich.
§ 54
Betreuung von Schutzgebieten,
Naturschutzakademie
(1) Die Naturschutzverbände, der Landesbetrieb Hessen-Forst, die Träger der
Naturparke sowie Wasser-, Boden- und Landschaftspflegeverbände können von der
zuständigen Naturschutzbehörde mit der Pflege und Überwachung von
Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten
Landschaftsbestandteilen betraut werden. Vertragliche Vereinbarungen mit den
Grundstückseigentümern bleiben unberührt.
(2) In Nationalparken, Biosphärenreservaten und großräumigen Naturschutzgebieten
kann eine hauptamtliche oder ehrenamtliche Naturschutzwacht eingesetzt werden.
Die ehrenamtlichen Mitglieder der Naturschutzwacht sind während der Ausübung des
Dienstes Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst und dürfen
Amtshandlungen nur in deren Dienstbezirk vornehmen. Die Bestellung der hiermit
beauftragten Personen erfolgt durch die für den Erlass der
Schutzgebietsverordnung zuständige Naturschutzbehörde. Die Naturschutzwacht hat
insbesondere die Aufgabe, Besucher und die örtliche Bevölkerung zu informieren,
zu beraten und Verletzungen der zum Schutz dieser Gebiete erlassenen
Rechtsvorschriften durch Aufklärung und Belehrung zu verhüten. Das Nähere wird
durch Rechtsverordnung geregelt.
(3) Im Rahmen einer Naturschutzakademie Hessen nimmt das Land, auch in
Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Einrichtungen, bestimmte Aufgaben der
Fort- und Weiterbildung im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege wahr.
§ 55
Naturschutzdatenhaltung
(1) Die Naturschutzbehörden führen für ihren Zuständigkeitsbereich Register, in
die alle nach den §§ 21, 22, 24 bis 27 und § 32 Abs. 1 geschützten Gebiete sowie
alle Grundstücke, auf denen rechtliche Beschränkungen zugunsten des
Naturschutzes lasten, einzutragen sind.
(2) Für das gesamte Land wird ein Naturschutzinformationssystem (NATUREG)
eingerichtet, in dem die übermittelten Daten aufbereitet, zusammengefasst und
für jedermann zugänglich gemacht werden. Alle Behörden des Landes, die
Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen öffentlichen Planungsträger
übermitteln die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder Aufgaben erhobenen
Naturschutzfachdaten an das Naturschutzinformationssystem. Dies gilt für:
1. gutachterlich erhobene Daten zu Biotopen, Tier- und
Pflanzenarten;
2. flächengebundene Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere Förderungen, Kompensationsmaßnahmen, auch nach
§ 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs;
3. Maßnahmen nach § 16.
(3) Die Naturschutzbehörden haben darauf hinzuwirken, dass der Datenaustausch
digital und über definierte Schnittstellen oder einheitliche Werkzeuge erfolgen
kann. Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann die Datenformate und
Dateninhalte durch Verwaltungsvorschrift festlegen.
§ 56
Überwachung von Verboten des
Artenschutzes
Die unteren Naturschutzbehörden sowie die Polizeibehörden, Kreisordnungsbehörden
und örtlichen Ordnungsbehörden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die
Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Ihnen stehen
auch die Befugnisse nach § 50 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach §
4 Abs. 3 und § 5 der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S.
2040), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258),
zu. Sie unterrichten die obere Naturschutzbehörde über festgestellte
Zuwiderhandlungen. Die Veterinärbehörden, die Jagdbehörden und die Behörden der
Landwirtschafts- und Forstverwaltung unterrichten die zuständige
Naturschutzbehörde über Zuwiderhandlungen, die sie bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben feststellen.
Z e h n t e r A b s c
h n i t t
Ahndungsvorschriften
§ 57
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein einstweilig
sichergestelltes oder ausgewiesenes Naturdenkmal oder Naturschutzgebiet
nachhaltig oder wesentlich beschädigt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig zum Ausgleich
eines Eingriffes begonnene oder durchgeführte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen
beeinträchtigt, insbesondere die dafür in Anspruch genommenen Flächen einer mit
der Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Nutzung zuführt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 oder § 51 Abs. 1 einen
Eingriff ohne vorherige Zulassung vornimmt;
2. einen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 untersagten
Eingriff in Natur oder Landschaft fortsetzt;
3. entgegen § 31 Abs. 1 Biotope beeinträchtigt;
4. entgegen § 33 Abs. 1 ein Natura 2000-Gebiet
beeinträchtigt;
5. einer Vorschrift des § 36 Abs. 1 zum Schutze wild
wachsender Pflanzen oder wild lebender Tiere und deren Lebensräume
zuwiderhandelt;
6. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Tiere oder Pflanzen
aussetzt oder ansiedelt;
7. entgegen § 40 einen Zoo ohne Betriebserlaubnis
errichtet, wesentlich ändert oder betreibt;
8. entgegen § 46 Bezeichnungen, Kennzeichen oder
Schilder verwendet oder führt;
9. den Vorschriften
a) einer aufgrund des § 28 Abs. 1, § 33 Abs. 4 oder §
37 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung oder
b) einer nach § 7 Abs. 3 oder § 30 erlassenen Satzung
zuwiderhandelt,
soweit die jeweilige Rechtsverordnung oder Satzung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
10. den Vorschriften einer aufgrund des § 29 Abs. 1 Satz
1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
oder einer auf diese Vorschriften gestützten Anordnung zur einstweiligen
Sicherstellung von Teilen von Natur oder Landschaft zuwiderhandelt;
11. einer von der zuständigen Naturschutzbehörde
getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt;
12. eine Auflage oder andere Nebenbestimmung nach § 17
Abs. 1 oder 2, § 19 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2
Satz 1, § 38 Satz 2, § 40 Abs. 2, § 42 oder § 50 Abs. 6, auch nach § 51,
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt.
(4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2 sowie Ordnungswidrigkeiten nach Abs.
3 Nr. 1, 2, 3, 4, 7 und 9 bis 11 können mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro
geahndet werden; die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 können mit einer
Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde, soweit nicht in einer
Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten etwas
anderes bestimmt ist. Sie ist auch, soweit in Satz 3 nicht abweichende
Zuständigkeiten begründet sind, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die obere
Naturschutzbehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 65 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8, Abs. 3
Nr. 3 und 4 sowie Abs. 4 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 57 Abs.
3 Nr. 4.
(6) Neben der nach Abs. 5 zuständigen Behörde sind die unteren
Naturschutzbehörden und die Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für
die Verfolgung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 einschließlich der
Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Städte und
Gemeinden sind zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3
Nr.9 b).
§ 58
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 57 bezieht oder die zur
Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen
sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
anzuwenden.
§ 59
Überleitung bisheriger
Ahndungsbestimmungen
(1) Soweit in Bußgeldvorschriften, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes
erlassen sind, auf § 21 Abs. 2 oder 3 des Reichsnaturschutzgesetzes verwiesen
wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf § 57 Abs. 3 Nr. 9 bis 11
dieses Gesetzes; soweit in solchen Bußgeldvorschriften auf § 22 des
Reichsnaturschutzgesetzes verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als
Verweisungen auf § 58 dieses Gesetzes.
(2) Soweit in Bußgeldvorschriften, die aufgrund des
Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 19. September
1980 (GVBl. I S. 309) in der jeweils gültigen Fassung erlassen sind, auf dessen
§ 43 Abs. 2 Nr. 15 bis 17 oder auf
§ 43 Abs. 3 Nr. 9 bis 11 verwiesen wird, gilt dies als Verweisung auf
§ 57 Abs. 3 Nr. 9 bis 11.
E l f t e r A b s c h
n i t t
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 60
Übergangsvorschriften
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den
bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.
(2) Sind Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden,
kann von dem Antragsteller die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung
geltenden Recht verlangt werden. Wird nach der Verkündung, jedoch vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen Antrag entschieden, kann der
Antragsteller verlangen, dass der Entscheidung die materiellen Vorschriften
dieses Gesetzes zugrunde gelegt werden.
(3) § 11 gilt nicht für in Aufstellung befindliche Landschaftspläne oder
Flächennutzungspläne, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. Diese Landschaftspläne sind bis zum
31. Dezember 2011 nach
§ 4 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und
Landschaftspflege aufzustellen. Für sie gilt
§ 4 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen
Naturschutzgesetzes in der bis zum 7. Dezember 2006 geltenden Fassung fort.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getretene Satzungen der
Städte und Gemeinden über den Schutz von Grünbeständen, die den Anforderungen
von § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht genügen, sind unverzüglich aufzuheben.
(5) § 34 ist auf die Zulassung eines Projekts, das sich auf ein Gebiet auswirkt,
welches nach § 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes an die
Kommission gemeldet wurde, bis zu dessen Eintragung in die Liste der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie
92/43/EWG nicht anzuwenden, soweit der Träger dies beantragt und ein
angemessener Schutz des Gebietes im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie
92/43/EWG gewährleistet ist.
§ 61
Aufhebung und Fortgeltung
bisherigen Rechts
(1) Das
Hessische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung vom
16. April 1996 (GVBl I. S. 145) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November
2005 (GVBl. I S. 769), wird aufgehoben.
(2) Die folgenden Rechtsverordnungen treten am Tage nach dem Inkrafttreten der
Verordnung nach § 32 Abs. 1 außer Kraft:
1. Für den Regierungsbezirk Darmstadt:
a) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Bergstraße-Odenwald“ vom 22. April 2002 (StAnz. S. 1777), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 15. Februar 2005 (StAnz. S. 1033);
b) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Osttaunus“ vom 30. August 2002 (StAnz. S. 3481), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 20. April 2005 StAnz. S. 1881);
c) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Rhein-Taunus“ vom 19. November 2001 (StAnz. S. 4466), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 19. Juli 2005 (StAnz. S. 3106);
d) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Vogelsberg-Hessischer Spessart“ vom 12. September 2003 (StAnz. S. 3876),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2005 (StAnz. S. 3103).
2. Für den Regierungsbezirk Gießen:
a) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Hessischer Westerwald“ vom 28. Februar 2001 (StAnz. S. 1184), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2005 (StAnz. S. 812);
b) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Lahn-Dill-Bergland“ vom 21. August 2000 (StAnz. S. 3323), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 21. Januar 2005 (StAnz. S. 813);
c) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Taunus“ vom 6. April 1995 (StAnz. S. 1473), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 17. Dezember 2004 (StAnz. 2005 S. 355);
d) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Vogelsberg-Hessischer Spessart“ vom 31. Juli 1975 (StAnz. S. 1486), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2005 (StAnz. S. 811).
3. Für den Regierungsbezirk Kassel:
a) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Edersee“ vom 30. November 1968 (StAnz. S. 1822), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 22. Juli 2005 (StAnz. S. 3218);
b) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Kellerwald“ vom 11. August 1972 (StAnz. S. 1626), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 21. Dezember 2004 (StAnz. 2005 S. 130);
c) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Meißner-Kaufunger
Wald“ vom 5. November 1968 (StAnz. S. 1820), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 26. Mai 2004 (StAnz. S. 1977);
d) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Naturpark Habichtswald“ vom 11. Dezember 1968 (StAnz. 1969, S. 82), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 15. April 2005 (StAnz. S. 1660);
e) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Naturpark Diemelsee“ vom 14. März 1969 (Waldeck'sche Landeszeitung vom 19.
März 1969), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2005 (StAnz. S.
3218);
f) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Südöstlich des Naturparks Meißner-Kaufunger Wald“ vom 14. März 1978
(Hessisch-Niedersächsische Allgemeine vom 25. März 1978), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 15. April 2005 (StAnz. S. 1656).
4. Für die Regierungsbezirke Gießen und Kassel:
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Burgwald“
vom 28. Februar 2000 (StAnz. S. 977), zuletzt geändert durch Verordnung vom
26. März 2003 (StAnz. S. 1621).
Die oberen Naturschutzbehörden teilen das Außerkrafttreten
der Rechtsverordnungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen unverzüglich mit.
(3) Die Vorläufige Hessischen
Artenschutzverordnung vom 16. Mai 1984 (GVBl. I S. 166) , zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775), wird aufgehoben.
(4) Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörden, in denen Grünbestände
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu geschützten
Landschaftsbestandteilen erklärt werden, werden aufgehoben. Die unteren
Naturschutzbehörden teilen die Aufhebung der Rechtsverordnungen ortsüblich mit.
(5) Rechtsverordnungen, die aufgrund des nach Abs. 1 aufgehobenen Gesetzes oder
von Vorschriften ergangen sind, die nach
§ 48 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 4. Dezember
2006 (GVBl I S. 619) geltenden Fassung aufgehoben wurden, bleiben mit den sich
aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Kraft.
(6) Verweisungen in den nach Abs. 5 in Kraft bleibenden Rechtsverordnungen auf
Vorschriften, die nach
§ 48 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 4. Dezember
2006 (GVBl. I S. 619) geltenden Fassung aufgehoben wurden, gelten als
Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
(7) Durch Rechtsverordnung können Rechtsverordnungen, die aufgrund von
Vorschriften des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 4. Dezember 2006
(GVBl. I S. 619) geltenden Fassung ergangen sind oder aufgrund von Vorschriften
ergangen sind oder geändert wurden, die nach
§ 48 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 4. Dezember
2006 (GVBl. I S. 619) geltenden Fassung aufgehoben wurden, neu befristet oder
aufgehoben werden.
§ 62
Zuständigkeit für den Erlass
von Rechtsverordnungen
Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der hierfür
zuständige Minister erlässt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die zur
Ausführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.
§ 63
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


