



Verordnung über die Natura
2000-Gebiete in Hessen
Vom 16. Januar 2008
GVBl. I S. 30
Aufgrund des §
32 Abs. 1 in Verbindung mit § 62
des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), wird nach
Anhörung der in § 48 Abs. 1 des
Hessischen Naturschutzgesetzes genannten Verbände verordnet:
§ 1
Festsetzung der Natura
2000-Gebiete
(1) Als Teile des kohärenten europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 werden
zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der
natürlichen Lebensräume und Populationen von Arten von gemeinschaftlichem
Interesse, für die die Gebiete bestimmt sind, als besondere Schutzgebiete
(Natura 2000-Gebiete) festgesetzt:
1. die in Anlage 3a
aufgeführten Gebiete als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete)
nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie
2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),
2. die in Anlage 3b
aufgeführten Gebiete als Europäische Vogelschutzgebiete (Vogelschutzgebiete)
nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April
1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S.
1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November
2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368).
(2) Die Ausweisung der in Anlage 5
aufgeführten Gebiete bleibt unberührt und gilt jeweils auch als Festsetzung als
Europäisches Vogelschutzgebiet.
§ 2
Lage und Abgrenzung
(1) Die örtliche Lage der nach § 1 Abs. 1 festgesetzten Gebiete ergibt sich aus
der als Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1: 220000. Darin
sind die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung grau und die Europäischen
Vogelschutzgebiete gelb dargstellt. Überlagern sich Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung mit Europäischen Vogelschutzgebieten, sind diese
Überlagerungsflächen grau und gelb schraffiert dargestellt.
(2) Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in den als
Anlage 1a, die
Europäischen Vogelschutzgebiete in den als Anlage 1b veröffentlichten
Abgrenzungskarten in der Farbe Electron Gold oder durch unterschiedliche
Blautöne dargestellt. Die Grenzen der Gebiete folgen im Regelfall
Flurstücksgrenzen oder Nutzungsartengrenzen des Liegenschaftskatasters.
(3) Weicht die Grenze von den Flurstücksgrenzen oder Nutzungsartengrenzen des
Liegenschaftskatasters ab, erfolgt eine geometrisch eindeutig bestimmte
Grenzziehung anhand von topografischen Strukturen, wie sie von der amtlichen
Geotopographie nach § 7 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes
vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) beschrieben sind.
(4) In den Bereichen, in denen der Grenzverlauf weder Flurstücksgrenzen oder
Nutzungsartengrenzen des Liegenschaftskatasters noch erkennbaren topografischen
Strukturen in einem hinterlegten entzerrten Luftbild folgt, erfolgt eine
textliche Beschreibung der Abgrenzung. Diese textliche Beschreibung ist für die
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der
Anlage 4a und für die Europäischen
Vogelschutzgebiete in der Anlage 4b
enthalten.
(5) Besteht eine Schutzgebiet oder ein Teil eines Schutzgebietes ausschließlich
aus einem Fließgewässer oder einem Fließgewässerabschnitt, wird die
Schutzgebietsfläche schematisch dargestellt. In diesem Fall umfasst die
Schutzgebietsfläche das jeweils bestehende dunkelblau dargestellte
Fließgewässerbett von Böschungsoberkante zu Böschungsoberkante. Soweit die Karte
entlang des Gewässers einen hellblauen Randstreifen aufweist, erstreckt sich die
Schutzgebietsfläche auf einen sich an die Böschungsoberkante anschließenden
Streifen von zehn Metern Breite. Innerhalb dieses Streifens gelegene Straßen,
Schienen oder versiegelte Wege sind nicht Bestandteil des Natura 2000-Gebietes.
Sofern darüber hinaus einzelne Flurstücke nicht Bestandteil des Gebietes sind
oder zusätzlich einbezogen werden, ergibt sich dies aus der Kartendarstellung in
Verbindung mit der textlichen Beschreibung der Gebietsabgrenzung.
§ 3
Niederlegung und Bereithaltung
(1) Die Abgrenzungskarten nach § 2 Abs. 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Abgrenzungskarten werden archivmäßig geordnet beim
Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz
- oberste Naturschutzbehörde -
Mainzer Straße 82
65189 Wiesbaden
niedergelegt.
(3) Ausfertigungen der Abgrenzungskarten werden in unveränderlicher digitaler
Form archivmäßig geordnet beim
Regierungspräsidium Darmstadt,
- obere Naturschutzbehörde -
Wilhelminenstraße 1 – 3
64283 Darmstadt
Regierungspräsidium Gießen
- obere Naturschutzbehörde -
Schanzenfeldstraße 8
35578 Wetzlar
Regierungspräsidium Kassel
- obere Naturschutzbehörde -
Steinweg 6
34117 Kassel
Kreisausschuss des Landkreises Bergstraße
- untere Naturschutzbehörde -
Gräffstraße 5
64646 Heppenheim
Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg
- untere Naturschutzbehörde -
Jägertorstraße 207
64289 Darmstadt
Kreisausschuss des Landkreises Groß-Gerau
- untere Naturschutzbehörde -
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau
Kreisausschuss des Hochtaunuskreises
- Fb 60.00 -
- untere Naturschutzbehörde -
Ludwig-Erhard-Anlage 1-4
61352 Bad Homburg vor der Höhe
Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises
- untere Naturschutzbehörde -
Barbarossastraße 20
63571 Gelnhausen
Hessisches Forstamt Schlüchtern
Schloßstraße 24
36381 Schlüchtern
Kreisausschuss des Main-Taunus-Kreises
- untere Naturschutzbehörde -
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim am Taunus
Kreisausschuss des Odenwaldkreises
- untere Naturschutzbehörde -
Michelstädter Straße 12
64711 Erbach
Kreisausschuss des Landkreises Offenbach
- untere Naturschutzbehörde -
Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach
Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises
- untere Naturschutzbehörde -
Heimbacher Straße 7
65307 Bad Schwalbach
Kreisausschuss des Wetteraukreises
- untere Naturschutzbehörde -
Europaplatz
61169 Friedberg
Magistrat der Stadt Bad Homburg vor der Höhe
- untere Naturschutzbehörde -
Rathausplatz 1
61348 Bad Homburg vor der Höhe
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Amt für Stadtökologie
- untere Naturschutzbehörde -
Bessunger Straße 125
64295 Darmstadt
Magistrat der Stadt Offenbach
- untere Naturschutzbehörde -
Berliner Str. 50 -52
63065 Offenbach am Main
Magistrat der Stadt Hanau
- untere Naturschutzbehörde -
Hessen-Homberg-Platz 7
63452 Hanau
Magistrat der Stadt Rüsselsheim
- untere Naturschutzbehörde -
Mainzer Straße 7
65428 Rüsselsheim
Magistrat der Stadt Frankfurt am Main
- untere Naturschutzbehörde -
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden
Umweltamt
- untere Naturschutzbehörde -
Luisenstraße 23
65185 Wiesbaden
Kreisausschuss des Landkreises Gießen
- untere Naturschutzbehörde -
Ostanlage 33-45
35390 Gießen
Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises
- untere Naturschutzbehörde -
Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar
Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises
Kreisaussenstelle Dillenburg
Wilhelmstrasse 16
35683 Dillenburg
Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg
Umweltamt
- untere Naturschutzbehörde -
Schiede 43
65549 Limburg
Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf
- untere Naturschutzbehörde -
Im Lichtenholz 60
35043 Marburg an der Lahn
Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf
Kreisverwaltung – Außenstelle in Biedenkopf
Kiesackerstraße 10-12
35216 Biedenkopf
Kreisausschuss des Vogelsbergkreises
- untere Naturschutzbehörde -
Goldhelg 20
36341 Lauterbach
Magistrat der Stadt Marburg
- untere Naturschutzbehörde -
Ockershäuser Allee 15
35037 Marburg an der Lahn
Magistrat der Stadt Wetzlar
- untere Naturschutzbehörde -
Neues Rathaus
Ernst-Leitz-Straße 30
35578 Wetzlar
Universitätsstadt Gießen
Der Magistrat
Amt für Umwelt und Natur
- untere Naturschutzbehörde -
Aulweg 45
35392 Gießen
Kreisausschuss des Landkreises Fulda
- untere Naturschutzbehörde -
Wörthstraße 15
36037 Fulda
Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
- untere Naturschutzbehörde -
Hubertusweg 19
36251 Bad Hersfeld
Kreisausschuss des Landkreises Kassel
- untere Naturschutzbehörde -
Ritterstraße 1
34466 Wolfhagen
Landrat des Landkreises Kassel
- Amt für den ländlichen Raum -
Manteuffel-Anlage 5
34369 Hofgeismar
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises
- untere Naturschutzbehörde -
Parkstraße 6
34576 Homberg (Efze)
Landrat des Schwalm-Eder-Kreises
Fachbereich 83.0
- Landwirtschaft und Landentwicklung -
Arbeitsgruppe 83.5
Agrarumweltmaßnahmen
Schladenweg 39
34560 Fritzlar
Kreisausschuss des Landkreises Waldeck-Frankenberg
- untere Naturschutzbehörde -
Südring 2
34497 Korbach
Kreisausschuss des Landkreises Waldeck-Frankenberg
- Verwaltungsstelle Frankenberg -
Bahnhofstraße 8-12
35066 Frankenberg/Eder
Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises
- untere Naturschutzbehörde -
Schloßplatz 1
37269 Eschwege
Magistrat der Stadt Kassel
- untere Naturschutzbehörde -
Bosestraße 15
34121 Kassel
Magistrat der Stadt Fulda
- untere Naturschutzbehörde -
Schloßstraße 1
36037 Fulda
bereit gehalten.
(4) Sie können bei den in Abs. 2 und 3 genannten Stellen von jeder Person während
der Dienststunden eingesehen werden.
§ 4
Erhaltungsziele
Für die nach § 1 festgesetzten Natura 2000-Gebiete werden die in den
Anlagen 3a und
3b aufgeführten Erhaltungsziele
gebietsbezogen festgesetzt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
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Weitere Informationen und weiteres Kartenmaterial
finden Sie im Internet-Angebot des
Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz (HMULV)


