



Verordnung über Zuständigkeiten
der Naturschutzbehörden
(Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatZuV)
Vom 8. Juni 2008
GVBl. I S. 736
Verkündet am 16. Juni 2008
Aufgrund des §
50 Abs. 5 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I
S. 619), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851),
wird nach Anhörung der in § 48 des
Hessischen Naturschutzgesetzes genannten Verbände verordnet:
§ 1
Bedarf ein Vorhaben oder eine sonstige Maßnahme einer Befreiung nach
§ 42 des Hessischen
Naturschutzgesetzes von den Verboten oder Geboten einer
Naturschutzgebietsverordnung, so ist die obere Naturschutzbehörde für alle
weiteren naturschutzrechtlichen Zulassungen zuständig.
§ 2
(1) Abweichend von § 34 Abs. 8 Satz 1
des Hessischen Naturschutzgesetzes ist eine Verträglichkeitsprüfung nach §
34 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686), und
§ 34 des Hessischen
Naturschutzgesetzes im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde
durchzuführen, wenn über die Zulassung des Projekts von einer Behörde eines
Kreises oder einer Gemeinde zu entscheiden ist und die untere Naturschutzbehörde
eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die
Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch das
Projekt für möglich hält.
(2) Abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 1
des Hessischen Naturschutzgesetzes ist für die Entgegennahme von Anzeigen
und Entscheidungen nach § 34 Abs. 1a des Bundesnaturschutzgesetzes die obere
Naturschutzbehörde zuständig.
§ 3
Abweichend von § 50 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes ist die Staatliche
Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland für die Erteilung von
Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 4 Abs. 3 der
Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), geändert
durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873), für die Beringung von
Vögeln zu Forschungszwecken zuständig.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2013 außer Kraft.


