Verordnung über die Bekämpfung tierischer
Schädlinge
(Schädlingsbekämpfungsverordnung)
Vom 18. Mai 1971
GVBl. I S. 111
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1012), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird verordnet:
§ 1
(1) Die Eigentümer von
1. bebauten Grundstücken,
2. unbebauten sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken
innerhalb geschlossener Ortschaften,
3. Lager- und Schuttplätzen, Kanalisationen, Garten- und Parkanlagen, Friedhöfen,
4. Binnenschiffen,
5. Hafen- und Eisenbahnanlagen innerhalb geschlossener Ortschaften
sind verpflichtet, wenn sie den Befall mit tierischen Schädlingen, wie Ratten,
feststellen, durch die Krankheitserreger verbreitet werden können, unverzüglich der
Gemeinde Anzeige zu erstatten und eine Bekämpfung der Schädlinge nach den Vorschriften
dieser Verordnung durchzuführen. Sie sind ebenso zur Schädlingsbekämpfung verpflichtet,
wenn die Gemeinde auf andere Weise Kenntnis vom Auftreten solcher Schädlinge erlangt und
deshalb eine Schädlingsbekämpfung anordnet. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind
nötigenfalls solange zu wiederholen, bis sämtliche Schädlinge vertilgt sind.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über die in Abs. 1 genannten Grundstücke oder
Örtlichkeiten ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Schädlingsbekämpfung
verantwortlich. Er ist an Stelle des Eigentümers verantwortlich, wenn er die
tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausübt oder auf einen im
Einverständnis mit dem Eigentümer schriftlich oder zur Niederschrift gestellten Antrag
von der zuständigen Verwaltungsbehörde als allein verantwortlich anerkannt ist.
§ 2
Wer zur Schädlingsbekämpfung verpflichtet ist, hat den Beauftragten der Gemeinde zur
Feststellung des Schädlingsbefalls und zur Überwachung der Bekämpfung auf Verlangen
Auskunft zu erteilen sowie das Betreten der Grundstücke zu gestatten. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 8 der Hessischen
Verfassung) wird insoweit eingeschränkt.
§ 3
(1) Als Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nur Mittel verwendet werden, die von der
Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft in Braunschweig zugelassen sind.
(2) Die Vorschriften über den Handel mit Giften und den Verkehr mit giftigen
Pflanzenschutzmitteln werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 4
Vor Beginn der Schädlingsbekämpfung sind Abfallstoffe, vor allem Küchen- und
Futterabfälle, Müll und Gerümpel von allen den Schädlingen leicht zugänglichen Orten
zu entfernen.
§ 5
(1) Das Gift ist so auszulegen, daß Dritte nicht gefährdet werden. Giftköder dürfen im
Freien oder in unverschlossenen Räumen nicht unbedeckt und nicht ungesichert ausgelegt
werden.
(2) Auf die Auslegung ist durch auffallende Warnzettel deutlich hinzuweisen. Die Warnung
muß das verwendete Präparat und den Wirkstoff nennen und für den Fall der Vergiftung
von Haustieren das Gegenmittel bezeichnen.
(3) Schädlingsbekämpfungsunternehmen dürfen das Gift nur in Gegenwart eines nach
§ 1 Verpflichteten oder seines Beauftragten auslegen.
§ 6
(1) Fünf Tage nach jeder Giftauslegung sind die ausgelegten Giftköder restlos zu
vernichten, nach Möglichkeit zu verbrennen. Giftköderreste, die Thalliumverbindungen
enthalten, darf nur entfernen und unschädlich machen, wer sie ausgelegt hat.
(2) Giftköder dürfen länger ausgelegt bleiben, wenn der Giftstoff nur aus
Cumarinverbindungen besteht oder wenn die Auslegestellen ständig überwacht und so
gesichert werden, daß eine Gefährdung von Menschen und Haustieren ausgeschlossen ist.
§ 7
Nach Entfernung der Giftköder sind die Schlupfstellen der Schädlinge und die
Durchtrittsstellen mit einem Gemenge von Zement oder Lehm und Glasscherben oder anderen
geeigneten Mitteln fest zu verschließen und Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten
Schädlingsbefall erschweren.
§ 8
Wer zur Schädlingsbekämpfung verpflichtet ist, hat auf Verlangen der Gemeinde
mitzuteilen, welche Bekämpfungsmaßnahmen er durchgeführt hat und ob der
Schädlingsbefall beseitigt worden ist.
§ 9
(1) Die Gemeinde hat bei der Zuwanderung von Schädlingen deren Herd zu ermitteln und
dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(2) Sind in einer Gemeinde oder in einem Teil des Gemeindegebietes die Mehrzahl der in
§ 1 Abs. 1 genannten Örtlichkeiten von Schädlingen befallen, so kann der
Gemeindevorstand eine allgemeine Schädlingsbekämpfung durch die nach § 1
Verpflichteten für die ganze Gemeinde oder den Teil des Gemeindegebietes nach Maßgabe
der §§ 3 bis 8 anordnen. In der Anordnung ist der Zeitraum festzulegen,
währenddessen die Schädlingsbekämpfung durchzuführen ist.
§ 10
§ 11
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.