Verordnung über die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung von Luftfahrzeugen
Vom 7. Dezember 1988
GVBl. I S. 441
Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl.
I S. 1505) wird verordnet:
§ 1
Luftfahrzeuge dürfen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung oder
Verhütung des Auftretens oder der Ausbreitung von Schadorganismen oder Krankheiten nur
eingesetzt werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erfüllt sind.
§ 2
(1) Das Regierungspräsidium Gießen, im
Weinbau das Regierungspräsidium Darmstadt, gibt jeweils die Schadorganismen und
Pflanzenkrankheiten bekannt, die zu bekämpfen und deren Auftreten und Ausbreitung zu
verhüten sind und welche Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen.
(2) Zu anderen Zeiten als den vom Regierungspräsidium Gießen, im Weinbau von dem
Regierungspräsidium Darmstadt,
bekanntgegebenen Zeiträumen ist der Einsatz von Luftfahrzeugen zur Ausbringung von
Pflanzenschutzmitteln verboten.
(3) Die Bekanntmachung nach Abs. 1 und 2 erfolgt in ortsüblicher Weise.
§ 3
(1) In jedem Jahr ist vor dem ersten Einsatz (Ersteinsatz) von Luftfahrzeugen zur
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln von dem Auftraggeber ein Plan der zu befliegenden
Parzellen (Einsatzplan) aufzustellen und bis zum Ende des letzten Einsatzes zur
Einsichtnahme auszulegen. Ort und Zeitpunkt der Auslegung sind ortsüblich
bekanntzumachen.
(2) Jeder Einsatz ist erst nach Unterrichtung der Bevölkerung zulässig. Die
Unterrichtung muß mindestens achtundvierzig Stunden vorher durch ortsübliche
Bekanntmachung erfolgen; die Einsatzzeiten und die Dauer des Einsatzes sind dabei
anzugeben.
(3) An wichtigen Wirtschaftswegen sind unmittelbar vor jedem Einsatz Warnschilder (Anlage) aufzustellen. Die Warnschilder sind
unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes wieder zu entfernen.
§ 4
(1) Mindestens zwei Wochen vor Beginn des Ersteinsatzes ist der vom Auftraggeber
aufgestellte Einsatzplan dem Gesundheitsamt, dem zuständigen Vertreter des
Hessischen Imkerbundes, dem Regierungspräsidium Gießen, bei Maßnahmen im Weinbau dem
Regierungspräsidium Darmstadt, zur Kenntnisnahme einzureichen.
(2) Der Auftraggeber hat vor jedem Einsatz die Einsatzzeiten und die Start- und
Landeplätze der Kreispolizeibehörde und dem Regierungspräsidium Gießen, bei Maßnahmen im Weinbau auch dem
Regierungspräsidium Darmstadt, bekanntzugeben. Bei dem Einsatz über Grundstücken, die an Wald
angrenzen, ist auch die untere Forstbehörde zu unterrichten.
§ 5
(1) Bei dem Einsatz am Rande von öffentlichen Straßen, Gewässern, Bundesbahnanlagen,
bebauten Grundstücken und Garten- und Obstkulturen ist ein Sicherheitsabstand von 50
Metern einzuhalten. Dieser Sicherheitsabstand gilt für eine Windstärke von 2 Beaufort
(1,8 bis 3,3 m/sec). Bei einer Windstärke von 3 Beaufort (3,4 bis 5,2 m/sec) ist der
Sicherheitsabstand auf 100 Meter zu erhöhen; bei Wendemanövern beträgt der
Sicherheitsabstand jeweils das Eineinhalbfache. Die Vorschriften über den
Sicherheitsabstand gelten nicht für Wirtschaftswege. Bei anliegenden Waldgrundstücken
ist eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zulässig, jedoch nur mit schriftlicher
Erlaubnis der unteren Forstbehörde.
(2) Die Kreispolizeibehörde kann Ausnahmen von der Einhaltung des Sicherheitsabstandes an
öffentlichen Straßen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß der Verkehr auf ihnen durch
den Einsatz nicht gefährdet wird.
(3) Bei Windböen, bei anhaltender Windstärke von über 5,4 m/sec oder Temperaturen über
25° C ist der Einsatz abzubrechen.
(4) Erfolgt eine Abtrift von Pflanzenschutzmitteln auf eine andere Kultur, ist der
Nutzungsberechtigte unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Die Sonderanweisungen für Führer von Luftfahrzeugen sowie die Beschränkungen in
Trinkwasserschutzgebieten bleiben unberührt. Der Auftraggeber nach § 4 hat den
Führer des Luftfahrzeugs über die Grenzen von Wasserschutzgebieten im Einsatzbereich zu
unterrichten.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 b des Pflanzenschutzgesetzes handelt,
wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 zur Bekämpfung von Schadorganismen oder
Pflanzenkrankheiten Pflanzenschutzmittel anwendet,
2. Pflanzenschutzmittel mit Luftfahrzeugen entgegen § 2 Abs. 2 außerhalb der
zulässigen Zeiten ausbringt,
3. entgegen § 3 Abs. 1 einen Einsatzplan nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig aufstellt oder auslegt oder die Auslegung nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig bekanntmacht,
4. entgegen § 3 Abs. 2 den Einsatz nicht oder nicht vollständig mindestens
achtundvierzig Stunden vorher ortsüblich bekanntmacht,
5. entgegen § 3 Abs. 3 Schilder nicht oder nicht rechtzeitig aufstellt oder sie
nicht unverzüglich wieder entfernt,
6. entgegen § 4 Abs. 1 den zuständigen Behörden die Einsatzpläne nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
7. entgegen § 4 Abs. 2 die Einsatzzeiten oder die Start- und Landeplätze den
zuständigen Behörden nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekanntgibt,
8. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 den Sicherheitsabstand nicht einhält,
9. entgegen § 5 Abs. 3 den Einsatz nicht abbricht,
10. entgegen § 5 Abs. 4 den Nutzungsberechtigten nicht oder nicht unverzüglich
benachrichtigt.
§ 7
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 7 mit Ablauf des 31. Dezember 2010
außer Kraft.