Verordnung zur Durchführung des
Pflanzenschutzgesetzes
Vom 4. April 1990
GVBl. I S. 102
Auf Grund des § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 bis 6, § 9 Satz 2
und 3, des § 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 und des § 44 Abs. 4 des
Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), jeweils in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlaß und zur Aufhebung
von Rechtsverordnungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 7. Juli 1987 (GVBl. I S. 132)
verordnet der Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
und
auf Grund des § 10 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 2 des
Pflanzenschutzgesetzes, des § 5
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), und des § 36
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1988 (BGBl. I S. 606),
verordnet die Landesregierung:
Erster Abschnitt
Anzeigepflichten
§ 1
Anzeige
(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist in den Fällen des § 9 Satz 1 des
Pflanzenschutzgesetzes dem Regierungspräsidium Gießen - Pflanzenschutzdienst -
vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:
1. Name und Anschrift des Betriebes und des Betriebsinhabers,
2. Name und Anschrift des Anwenders und der Personen, unter deren Leitung die Anwendung
der Pflanzenschutzmittel erfolgen soll,
3. für Personen nach Nr. 2 den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten (Sachkundenachweis) sowie die Angabe über die Dauer der Tätigkeit auf dem
Gebiete des Pflanzenschutzes,
4. die Angabe, ob die Pflanzenschutzmittel im Bereich der allgemeinen Landwirtschaft,
des Rebschutzes, der Forstwirtschaft oder in einem anderen Bereich angewendet werden
sollen,
5. Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit und der Örtlichkeit nach Landkreis und
kreisfreier Stadt.
Die nach Satz 1 zuständige Stelle kann die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses
für die in Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Personen verlangen.
(2) Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 4 und 5 gilt entsprechend für die
Anwenderberatung in den Fällen des § 9 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes. Die
Anzeige muss ferner den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten (Sachkundenachweis) enthalten.
(3) Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von
Pflanzenschutzmitteln in den Fällen des § 21a des Pflanzenschutzgesetzes. Die
Anzeige muss enthalten:
1. im Falle des Inverkehrbringens Name, Anschrift und Ort des Betriebssitzes,
geplante Dauer der Tätigkeit und Nachweis der erforderlichen fachlichen
Kenntnisse,
2. im Falle der Einfuhr Name, Anschrift und Ort des Betriebssitzes
oder der Niederlassung.
(4) Änderungen der Angaben zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5, zu Abs. 2 oder Abs.
3 Satz 2 sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
Zweiter Abschnitt
Sachkundenachweis
§ 2
Errichtung von Prüfungsausschüssen, Zusammensetzung und
Berufung, Durchführung der Prüfung
(1) Das Regierungspräsidium Gießen errichtet Prüfungsausschüsse zur Abnahme
der Prüfungen
1 . nach § 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987
(BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl. I S.
885), für
a) Landwirtschaft beim Kreisausschuss, der in § 1 des Gesetzes zum
Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der
Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen
Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden
Fassung aufgeführten Landkreise,
b) Weinbau beim Regierungspräsidium Darmstadt,
c) Gartenbau beim Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,
d) Forstwirtschaft bei den Versuchs- und Lehrbetrieben für Waldarbeit
und Forsttechnik in Diemelstadt und Weilburg,
e) den kommunalen Bereich und den Bereich sonstiger öffentlicher Stellen,
soweit sie nicht unter Buchst. a bis d fallen, beim Regierungspräsidium
Gießen – Pflanzenschutzdienst,
2. nach § 3 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für die Abgabe
von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel beim Regierungspräsidium Gießen
-Pflanzenschutzdienst.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Zum Mitglied eines
Prüfungsausschusses darf nur berufen werden, wer für die Mitwirkung bei den Prüfungen
fachlich und persönlich geeignet ist. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen
jeweils die für die Prüfungsgebiete erforderliche Sachkunde besitzen.
(3) In jedem Prüfungsausschuß soll je ein Mitglied
1. Beamter des höheren Dienstes aus den Fachbereichen Landwirtschaft, Gartenbau,
Weinbau oder Forstwirtschaft oder des Pflanzenschutzdienstes,
2. Fachkraft für Pflanzenschutz,
3. Leiter oder Mitarbeiter eines Betriebes aus dem jeweiligen Fachbereich
sein.
(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Regierungspräsidium
Gießen berufen. Vorschlagsberechtigt sind:
1. der Kreisausschuss, der in § 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in
den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und
Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus in der jeweils geltenden
Fassung aufgeführten Landkreise,
2. der Gebietsagrarausschuss,
3. das Regierungspräsidium,
4. der Landesverband der Lohnunternehmer in Landwirtschaft, Forstwirtschaft
und Weinbau Hessen e.V.,
5. die Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern und
6. der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen.
(5) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Amtsdauer der Mitglieder
des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der
Amtsdauer aus, beruft das Regierungspräsidium Gießen
für den Rest der Amtsdauer einen Stellvertreter zum Mitglied des Prüfungsausschusses und
dessen Stellvertreter.
(6) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter.
(7) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§ 3
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich innerhalb der von den Prüfungsausschüssen
bestimmten Anmeldefristen zu erfolgen. Die Anmeldefrist beträgt in der Regel vier Wochen.
Dritter Abschnitt
Schutz vor Borkenkäferbefall
§ 4
Pflanzenschutzmaßnahmen
(1) Nadelderbholz, das durch Holzeinschlag oder infolge von Naturereignissen angefallen
ist, darf in der Zeit vom 1. April bis 30. September im Wald oder außerhalb des Waldes in
einer Entfernung von weniger als zwei Kilometern von der Waldgrenze nur verbleiben, wenn
durch von der oberen Forstbehörde bestimmte Forstschutzmaßnahmen sichergestellt wird,
daß sich von diesem Holzrinden und holzbrütende forstschädliche Insekten nicht
ausbreiten können.
(2) Von rinden- und holzbrütenden Insekten befallene Bäume sind unverzüglich
einzuschlagen und zu entrinden oder mit einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel zu
behandeln, soweit nicht Abs. 3 Anwendung findet.
(3) Abs. 2 gilt nicht
1. für den von den Forstbehörden aus forstwissenschaftlichen oder ökologischen
Gründen ausgewiesene Bäume oder Baumgruppen,
2. für Käferfangbäume und
3. für Holz, das im Wasser lagert.
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist für die Anordnung
von Maßnahmen die obere Forstbehörde zuständig.
Vierter Abschnitt
Pflanzenschutzgerätekontrolle
§ 5
Kontrollstellen
Die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 7 Abs. 2 und 3 der
Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung vom 17. August 1998 (BGBl. I S.
2161), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird
durch amtliche oder amtlich anerkannte Kontrollstellen durchgeführt.
§ 6
Anerkennung der Kontrollstellen
Gewerbliche Betriebe, die Prüfungen von Pflanzenschutzgeräten durchführen wollen,
werden auf Antrag vom Regierungspräsidium Gießen -
Pflanzenschutzdienst - als Kontrollstelle anerkannt, wenn
1. der Betrieb die Gewähr bietet, daß die Kontrollen genau und zuverlässig
durchgeführt werden und er die "Kontrollordnung Pflanzenschutzgeräte" vom 18.
Februar 2003 (StAnz. S. 1489) anerkennt,
2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die in der Kontrolle von
Pflanzenschutzgeräten besonders fachlich geeignet sind,
3. der Betrieb über die für die Kontrollarbeiten notwendige Ausrüstung verfügt und
4. der Betrieb einvernehmlich mit dem Regierungspräsidium Gießen sicherstellt.
Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage
1.
§ 7
Berechtigung der Kontrollstellen
Die anerkannten Kontrollstellen sind berechtigt,
1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,
2. Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 2
zu vergeben und
3. Schilder über die Anerkennung als Kontrollstelle nach dem Muster der
Anlage 3 zu führen.
§ 8
Verpflichtung der Kontrollstellen
Die Kontrollstellen verpflichten sich,
1. den Beauftragten des Regierungspräsidiums Gießen - Pflanzenschutzdienst - während der ortsüblichen Geschäftszeit Zugang
zu den Kontrolleinrichtungen und -arbeiten zu gestatten,
2. auf Verlangen den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,
3. personelle Änderungen beim Kontrollpersonal dem Regierungspräsidiums
Gießen - Pflanzenschutzdienst - anzuzeigen,
4. die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Land der dort
zuständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen und
5. das Kontrollpersonal an regelmäßigen Schulungen, deren Abstände fünf
Jahre nicht überschreiten dürfen und deren Inhalte sich an der Kontrollordnung
nach § 6 Satz 1 Nr. 1 orientieren, teilnehmen zu lassen.
§ 9
Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung nach § 6 kann außer in den Fällen des
§ 49 Abs. 2
Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn
die Kontrollstelle ihren Verpflichtungen nach § 8 nicht nachkommt oder eine der
Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 6 nachträglich weggefallen ist.
Fünfter Abschnitt
Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 10
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 erforderlichen
Angaben in die Anzeige nicht aufnimmt oder entgegen § 1 Abs. 4 Änderungen
nicht oder nicht unverzüglich mitteilt,
2. Nadelderbholz entgegen § 4 Abs. 1 im Wald oder
außerhalb des Waldes in einer Entfernung von weniger als zwei Kilometern von der
Waldgrenze beläßt oder
3. entgegen § 4 Abs. 2 von rinden- und holzbrütenden
Insekten befallene Bäume nicht oder nicht unverzüglich einschlägt und entrindet oder
mit einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel behandelt.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist die obere Forstbehörde.
§ 11
Aufhebung von Vorschriften
Aufgehoben werden:
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ausnahme des § 10 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.