


Verordnung zur Durchführung
der Reblausbekämpfung
Vom 21. Februar 2001
GVBl. I S. 125
Aufgrund
1. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von
Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) und des § 36 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I
S. 2432),
verordnet die Landesregierung und
2. des § 3 Abs. 1 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes in
der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 972, 1527, 3512) in Verbindung mit §
1 Abs. 1 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und
Naturschutz vom 2. Juni 1999 (GVBl. I S. 319), geändert durch Verordnung vom
11. Juli 2000 (GVBl. I S. 354),
verordnet der Minister für Umwelt, Landwirtschaft und
Forsten:
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Reblausherd:
Mit Reblaus befallene Grundstücke oder
Grundstücksteile.
2. Sicherheitsgürtel:
Unmittelbar angrenzende Flächen zur Absicherung des
Reblausherdes.
3. Reblausfreie Gemeinden und Ortsteile:
Gemeinden und Ortsteile, in denen in den letzten fünf
Jahren kein Reblausbefall festgestellt wurde.
4. Drieschen:
Drieschen sind Weinberge, in denen die
ordnungsgemäße Pflege (Pflanzenschutz, Bodenpflege, Rebschnitt)
unterblieben ist.
§ 2
Anbaubeschränkungen
(1) In den hessischen Anbaugebieten gelten folgende
Beschränkungen:
1. Der Anbau von wurzelechten Reben der Art Vitis
vinifera und deren Abkömmlingen ist verboten.
2. Beim Anbau von Pfropfreben muss die Wurzelstange eine
Mindestlänge von 28 cm aufweisen und die Veredlungsstelle muss mehr als 5 cm
vom Boden entfernt sein.
(2) Die zuständige Behörde kann zur biologischen Bekämpfung der Reblaus bei
der Wiederbepflanzung mit Weinreben in ausgehauenen Reblausherden eine Brache
anordnen.
§ 3
Verkehrsbeschränkungen
(1) Der Markt- und Hausierverkehr mit Wurzel-, Blind- und Pfropfreben ist
verboten.
(2) Der zuständigen Behörde hat der Lieferant jede Rebenlieferung
unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt in einem Rebenbegleitschein;
dieser muss folgende Angaben enthalten:
1 . Name und Anschrift des Lieferanten und Empfängers,
2. Betriebsnummer des Erzeugers,
3. Stückzahl,
4. Rebsorte,
5. Unterlagensorte,
6. Kategorie,
7. Art der Herstellung.
§ 4
Herstellung von Pfropf - und
Wurzelreben
Die Herstellung von Pfropf- und Wurzelreben bedarf der
Genehmigung der zuständigen Behörde.
§ 5
Entfernung von Edelreiswurzeln,
Unterlagsreben und Rebstöcken in Drieschen
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet:
1. Wurzeln am Edelreis der Pfropfrebe,
2. unkontrolliert hochgewachsenen Aufwuchs von
Unterlagsreben mit Wurzeln und
3. in Drieschen vorhandene Rebstöcke
unverzüglich zu
entfernen. Wird der Verpflichtung nicht entsprochen, ordnet die zuständige
Behörde die erforderlichen Maßnahmen an. Dies gilt auch für Flächen
außerhalb der parzellenscharfen Abgrenzung der Rebflächen.
§ 6
Sicherheitsgürtel
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass zur ausreichenden Abgrenzung
des Reblausherdes ein Sicherheitsgürtel angelegt wird; die Breite des
Sicherheitsgürtels soll in der Regel nicht mehr als 15 Meter betragen.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in dem Reblausherd und dem
Sicherheitsgürtel
1. Reben und Unterstützungsmaterial zu entfernen und zu
vernichten sind,
2. der Boden zu entseuchen ist und
3. sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen sind, um der
Ausbreitung der Reblaus entgegenzuwirken.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Anbaubeschränkung des § 2 Abs. 1
zuwiderhandelt,
2. einer Verkehrsbeschränkung des § 3 Abs. 1
zuwiderhandelt,
3. entgegen § 3 Abs. 2 die Rebenlieferung nicht, nicht
vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
4. Pfropf - oder Wurzelreben entgegen § 4 ohne
Genehmigung herstellt oder
5. der Verpflichtung zur Entfernung von Edelreiswurzeln,
Unterlagsreben oder Rebstöcken in Drieschen entgegen § 5 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 3, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2, § 5 Satz 2, auch in Verbindung mit
Satz 3, oder § 6 zuwiderhandelt.
§ 8
Zuständige Behörde
Das Regierungspräsidium Darmstadt ist
1. zuständige Behörde
a) im Sinne dieser Verordnung,
b) im Sinne der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988
(BGBl. I S. 1203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 1999
(BGBl. I S.2070),
c) für die Ermittlung und Festsetzung der
angemessenen Entschädigung, die nach § 32 des Pflanzenschutzgesetzes
infolge von Reblausbekämpfungsmaßnahmen zu leisten ist,
d) für die Genehmigung der Anlage von
Vermehrungsflächen für Unterlagsreben,
e) für die Entgegennahme der Meldung über Wieder-
und Neuanpflanzungen von Reben,
f) für die Überwachung und Untersuchung von
Rebpflanzungen, Rebschulen und Schnittgärten auf Reblausbefall,
2. zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und
Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 7 der Reblausverordnung und § 7
dieser Verordnung, soweit die Zuständigkeit in § 40 Abs. 4 des
Pflanzenschutzgesetzes nicht abweichend geregelt ist.
§ 9
Aufhebungsvorschrift
Die Verordnung
zur Durchführung der Reblausbekämpfung vom 6. Juni 1989 (GVBl. I S. 149),
geändert durch Verordnung vom 5. Juni 1998 (GVBl. I S. 230), wird aufgehoben.
§ 10
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 9 mit Ablauf des 31. Dezember 2010
außer Kraft.

