Verordnung über die Entsorgung von
Sonderabfall-Kleinmengen
(Kleinmengen-Verordnung)
Vom 6. Juli 1990
GVBl. I S. 422
Auf Grund des § 4 Abs. 6 Satz 6 des Hessischen Abfallwirtschafts- und
Altlastengesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1989 (GVBl. I S. 198, 247) wird verordnet:
§ 1
Teilnehmer
(1) Die getrennte Sammlung von Sonderabfall-Kleinmengen nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des
Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes wird bei Haushaltungen,
Gewerbebetrieben und im Dienstleistungsbereich durchgeführt, bei Gewerbebetrieben und im
Dienstleistungsbereich jedoch nur dann, wenn nicht mehr als insgesamt fünfhundert
Kilogramm Sonderabfälle jährlich anfallen. Je Sammlung oder Sammeltag dürfen von einem
Abfallbesitzer nur höchstens hundert Kilogramm Sonderabfälle in Einzelbehältnissen
angeliefert werden. Das Gesamtgewicht oder das Gesamtvolumen eines Behältnisses darf
dreißig Kilogramm oder dreißig Liter nicht übersteigen. Für einzelne Abfallarten
können weitergehende Mengenbegrenzungen durch das für die Abfallentsorgung zuständige
Ministerium festgelegt werden, wenn deren sichere Entsorgung dies erfordert. Die Abfälle
sind unvermischt anzuliefern und nach Arten getrennt anzunehmen.
(2) Jedem Teilnehmer aus Gewerbebetrieben und dem Dienstleistungsbereich wird bei
Anlieferung der Sonderabfälle an der Sammelstelle oder dem Sammelfahrzeug ein
Anlieferbeleg ausgestellt, der Name, Anschrift, Abfallart und -menge sowie das
Anlieferdatum enthält.
§ 2
Sammlung
(1) Die Sonderabfall-Kleinmengensammlung kann ortsfest, durch Sammelfahrzeuge oder
kombiniert durchgeführt werden.
(2) Holsysteme, bei denen Abfälle unbeaufsichtigt auf öffentlichen Verkehrsflächen oder
sonst allgemein zugänglich abgestellt werden, sind aus sicherheitstechnischen Gründen
nicht zulässig. Im Hinblick auf eine sachgerechte Entsorgung kann in Ausnahmefällen auf
Abruf des Abfallbesitzers die Abholung des Sonderabfalls unter besonderen
sicherheitstechnischen Vorkehrungen geboten sein.
(3) Bei einer ortsfesten Sonderabfall Kleinmengen Sammlung ist für städtische Bereiche
bis zu jeweils 100 000 Einwohnern oder in ländlichen Bereichen für einen
Einzugsbereich von rund 15 km jeweils mindestens eine Sammelstelle einzurichten. Bei einer
durch Sammelfahrzeuge durchgeführten Sonderabfall-Kleinmengensammlung sind pro Gemeinde
oder Ortsteil mindestens zwei Sammlungen jährlich durchzuführen. Bei kombinierter
Sammlung ist das Entsorgungsangebot so abzustimmen, daß jedem Teilnehmer die Abgabe von
Sonderabfall Kleinmengen mindestens zweimal im Jahr ermöglicht wird.
(4) Die besonderen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben
unberührt.
§ 3
Lagerung
Der Träger der Sonderabfallentsorgung hat ausreichend bemessene Zwischenlager für
Sonderabfall-Kleinmengen einzurichten und zu betreiben.
§ 4
Abfalltrennung
(1) Die eingesammelten Sonderabfall-Kleinmengen sind nach Entsorgungswegen zu trennen.
Hausmüllähnliche Abfälle sind auszusondern und, soweit sie nicht verwertet werden
können, der Hausmüllentsorgung zuzuführen.
(2) Die als Sondermüll zu behandelnden oder abzulagernden Abfälle sind entsprechend den
sicherheitstechnischen Anforderungen an die Zwischenlagerung, den Transport und die
weitere ordnungsgemäße Behandlung und Entsorgung nach Abfallarten getrennt zu behandeln
und zu verpacken.
§ 5
Fachpersonal
(1) Die Sonderabfall-Kleinmengensammlung darf nur durch fachkundiges Personal
durchgeführt und überwacht werden. Fachkundig sind insbesondere Chemiker,
Chemotechniker, Umwelttechniker oder Chemielaboranten. Sofern Dritte beauftragt werden,
haben sie die Fachkunde nachzuweisen.
(2) Das Fachpersonal hat sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit einer angemessenen
Unterweisung im Rahmen einer Kurzausbildung durch den Träger der Sonderabfallentsorgung
zu unterziehen und jährlich an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
§ 6
Kosten
Die Entsorgungspflichtigen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Abfallwirtschafts- und
Altlastengesetzes können zur Deckung ihrer Kosten von den Teilnehmern aus
Gewerbebetrieben und dem Dienstleistungsbereich Benutzungsgebühren erheben.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung,
§ 3 am 13. Juni 1991 in Kraft.