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Verordnung über die Einrichtung und Führung einer Verdachtsflächendatei
(Verdachtsflächendatei-Verordnung)

Vom 1. Oktober 1991
GVBl. I S. 314

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 4 und des § 31 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes in der Fassung vom 26. Februar 1991 (GVBl. I S. 106), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1991 (GVBl. I S. 218), wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Europaangelegenheiten verordnet:


§ 1

Gegenstand der Verdachtsflächendatei


(1) In der Verdachtsflächendatei werden Daten über altlastenverdächtige Flächen erfaßt, die für eine Ermittlung und Bewertung der von diesen Flächen ausgehenden Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, für die Entscheidung über das Vorliegen einer Altlast und für die Durchführung oder Anordnung von Überwachungs-, Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen notwendig sind.


(2) Der Umfang der in die Verdachtsflächendatei aufzunehmenden Daten ergibt sich aus der Anlage.

 

§ 2

Dateiführung und -fortschreibung


(1) Die Verdachtsflächendatei wird von dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie geführt. Es erhebt die Daten von den Mitwirkungspflichtigen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes und nimmt die Mitteilungen der Gemeinden und Entsorgungspflichtigen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes entgegen.


(2) Über die Aufnahme in die Datei entscheidet das für die Abfallentsorgung zuständige Ministerium. In bestimmten Fällen kann diese Entscheidung dem Regierungspräsidium übertragen werden. Wird festgestellt, daß eine altlastenverdächtige Fläche nicht vorliegt, ist die erfaßte Fläche von dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie aus der Datei zu löschen.

 

§ 3

Einsichtnahme- und Auskunftsrechte


Einsicht in personenbezogene Daten der Verdachtsflächendatei wird nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Satz 1 gilt für Auskünfte entsprechend.

 

§ 4

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

 

bulletAnlage zu § 1 Abs. 2 der Verdachtsflächendatei-Verordnung

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