Verordnung über die Einrichtung und Führung einer
Verdachtsflächendatei
(Verdachtsflächendatei-Verordnung)
Vom 1. Oktober 1991
GVBl. I S. 314
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 4 und des § 31 des Hessischen
Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes in der Fassung vom 26. Februar 1991 (GVBl. I S.
106), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1991 (GVBl. I S. 218), wird im Einvernehmen mit
dem Minister des Innern und für Europaangelegenheiten verordnet:
§ 1
Gegenstand der Verdachtsflächendatei
(1) In der Verdachtsflächendatei werden Daten über altlastenverdächtige Flächen
erfaßt, die für eine Ermittlung und Bewertung der von diesen Flächen ausgehenden
Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, für die Entscheidung über das Vorliegen
einer Altlast und für die Durchführung oder Anordnung von Überwachungs-,
Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen notwendig sind.
(2) Der Umfang der in die Verdachtsflächendatei aufzunehmenden Daten ergibt sich aus der Anlage.
§ 2
Dateiführung und -fortschreibung
(1) Die Verdachtsflächendatei wird von dem Hessischen Landesamt für Umwelt und
Geologie geführt. Es erhebt die Daten von den Mitwirkungspflichtigen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des
Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes und nimmt die Mitteilungen der
Gemeinden und Entsorgungspflichtigen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen
Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes entgegen.
(2) Über die Aufnahme in die Datei entscheidet das für die Abfallentsorgung zuständige
Ministerium. In bestimmten Fällen kann diese Entscheidung dem Regierungspräsidium
übertragen werden. Wird festgestellt, daß eine altlastenverdächtige Fläche nicht
vorliegt, ist die erfaßte Fläche von dem Hessischen Landesamt für Umwelt und
Geologie aus der
Datei zu löschen.
§ 3
Einsichtnahme- und Auskunftsrechte
Einsicht in personenbezogene Daten der Verdachtsflächendatei wird nur gewährt, wenn ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
daß überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Satz 1
gilt für Auskünfte entsprechend.
§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.