Verordnung über die Andienung und Zuweisung besonders
überwachungsbedürftiger Abfälle (Andienungs- und Zuweisungsverordnung - AnZuVO)
Vom 4. Dezember 1998
GVBl. I S. 554
Aufgrund des §
11 Abs. 4 Satz 3 und 4 und des § 12 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit §
30 Abs. 1, des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 23. Mai 1997
(GVBI. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 1998 (GVBl. I S. 418),
wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Andienung durch
1. Erzeugerinnen und Erzeuger sowie Besitzerinnen und Besitzer von in Hessen
angefallenen Abfällen und
2. Entsorgungspflichtige,
die nach Maßgabe von §
4 Abs. 4 Satz 1 und §
12 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz der Andienungspflicht an den Zentralen Träger unterliegen
(Andienungspflichtige).
(2) Diese Verordnung regelt ferner die Zuweisung der von den Andienungspflichtigen
angedienten Abfälle durch den Zentralen Träger.
§ 2
Verfahren, Form und Inhalt der Andienung
(1) Die Andienungspflichtigen haben die anzudienenden Abfälle dem Zentralen Träger
schriftlich anzuzeigen und dabei deren Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit anzugeben
(Andienung). Dazu sind die Verantwortliche Erklärung und die Deklarationsanalyse nach
Anlage 1 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860)
in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Der Zentrale Träger kann von den
Andienungspflichtigen weitere Angaben sowie Proben verlangen, soweit dies für die
Zuweisungsentscheidung nach § 3 notwendig ist. Der Zentrale Träger kann auf die Vorlage
der in Satz 2 genannten Unterlagen verzichten, wenn andere geeignete Angaben über die
Abfälle vorgelegt werden.
(2) Überlassen Andienungspflichtige Abfälle an einen Einsammler, so gelten die
Regelungen nach Abs. 1 nur für den Einsammler.
(3) Notwendige Analysen haben die Andienungspflichtigen auf ihre Kosten zu erstellen oder
durch Dritte erstellen zu lassen.
(4) Sollen Abfälle nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1.
Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die
und aus der Europäischen Gemeinschaft (Abl. EG Nr. L 30 S. 1), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 20. Januar 1997 (Abl. EG Nr. L 22 S. 14), in der jeweils geltenden Fassung
verbracht werden, gelten sie mit der Vorlage der Notifizierung als angedient.
§ 3
Zuweisung durch den Zentralen Träger
(1) Der Zentrale Träger weist die von den Andienungspflichtigen nach § 2 Abs. 1
angedienten Abfälle unter Beachtung von § 4 Satz 2 durch Bescheid einer aufnahmefähigen
und aufnahmebereiten Anlage zu. Stehen mehrere Anlagen zur Verfügung, so sind die
Abfälle derjenigen Anlage zuzuweisen, die der Andienungspflichtige vorgeschlagen hat.
Ansonsten sind die Abfälle der Anlage zuzuweisen, die für den Andienungspflichtigen die
günstigsten Entsorgungskosten aufweist.
(2) Die Zuweisung ergeht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Nachweispflichten
nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der
Nachweisverordnung erfüllt werden. Im übrigen gilt das Hessische
Verwaltungsverfahrensgesetz.
(3) Sollen Abfälle nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1.
Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die
und aus der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden, entfällt eine Zuweisung. Die
für den Andienungspflichtigen zuständige Behörde am Versandort beteiligt den Zentralen
Träger bei der Prüfung der Einwandsgründe nach den Vorschriften der in Satz 1 genannten
Verordnung.
§ 4
Zuweisungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Zuweisung ist, dass angediente Abfälle ordnungsgemäß entsorgt
werden. Bei der Zuweisung sind daher insbesondere
1. der Grundsatz der Inlandsbeseitigung und der gebietsbezogenen Beseitigung,
2. der Grundsatz der ortsnahen Beseitigung und
3. die verbindlichen Festlegungen im Abfallwirtschaftsplan
zu beachten.
§ 5
Übergangsvorschriften
Zuweisungen nach §
31 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz gelten fort, solange die den Zuweisungen zugrunde liegenden Nachweise
gültig sind.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.