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aufgehoben; vgl. GVBl. 2004 I S. 432, GVBl. II 87-29 § 9

 

Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien
(Deponieeigenkontroll-Verordnung - DEKVO)

Vom 30. März 2000
GVBl. I S. 184

 

Aufgrund des § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 23. Mai 1997 (GVBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 584), wird verordnet:


§ 1
Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Deponien zur Ablagerung von Abfällen.


(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Deponien, die ausschließlich zur Ablagerung von Bodenaushub und Bauschutt zugelassen sind.

 

§ 2
Kontrollen, Messungen und Untersuchungen


(1) Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, die während der Betriebsphase notwendigen Kontrollen, Messungen und Untersuchungen in dem sich aus den Anhängen 1 und 2 ergebenden Umfang durchzuführen.


(2) Die Ergebnisse der Kontrollen, Messungen und Untersuchungen der Eigenkontrolle sind unverzüglich in dem Betriebstagebuch zu erfassen.

 

§ 3
Untersuchungsstellen


(1) Der Betreiber der Deponie hat Untersuchungen von Deponiesickerwasser, Oberflächen- und Grundwasser durch eine nach der Abwassereigenkontrollverordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannte Untersuchungsstelle durchführen zu lassen.


(2) Der Betreiber der Deponie hat Untersuchungen von Deponie-Rohgas und nach § 5 Abs. 2 angeordnete Geruchsund Lärmmessungen von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 22. August 1997 (GVBl. I S. 346) vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.

 

§ 4
Nachweis der Eigenkontrolle


(1) Der Deponiebetreiber hat eine Jahresübersicht nach
Anhang 2 zu erstellen. Hierzu sind die Ergebnisse der Eigenkontrolle in dem erforderlichen Umfang auszuwerten und darzustellen.


(2) Die Vorlage der Jahresübersicht nach
§ 22 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz kann im Einvernehmen mit der Abfallbehörde auch in digitalisierter Form erfolgen.

 

§ 5
Ausnahmen


(1) Die Abfallbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn diese zur Beurteilung des bestimmungsgemäßen Betriebes nicht erforderlich sind.


(2) Die Abfallbehörde kann im Einzelfall zusätzliche, über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehende Überwachungsmaßnahmen (Messungen, Untersuchungen und Kontrollen) anordnen, wenn diese erforderlich sind, um den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage zu beurteilen.

 

§ 6
Veröffentlichung


Der Deponiebetreiber hat die Jahresübersicht in dem Jahr, in dem sie zu erstellen ist, für die Dauer von zwei Monaten zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit auszulegen. Ort und Zeitdauer der Auslegung hat der Betreiber im Einzugsbereich der Anlage ortsüblich bekannt zu machen.

 

§ 7
Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des
§ 29 Abs. 1 Nr. 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 die nach Anhang 1 vorgeschriebenen Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht termingerecht durchführt;

2. entgegen § 2 Abs. 2 die Ergebnisse der Eigenkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich im Betriebstagebuch erfasst;

3. entgegen § 3 Untersuchungen nicht durch eine dort bezeichnete Untersuchungsstelle durchführen lässt;

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt.

 

§ 8
Übergangsvorschriften

Betreiber von Deponien, die nicht der Deponieeigenkontroll-Verordnung vom 13. März 1992 (GVBl. I S. 112), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), unterlagen und mit dieser Verordnung zur Eigenkontrolle verpflichtet werden, haben die Anforderungen innerhalb von zwölf Monaten nach Verkündung dieser Verordnung zu erfüllen.

 

§ 9
Aufhebung bisherigen Rechts


Die
Deponieeigenkontroll-Verordnung vom 13. März 1992 (GVBl. I S. 112), wird aufgehoben.

 

§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt sieben Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

 

Anhang 1

Anhang 2

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