aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 652,
GVBl. II 89-32 § 21
Gesetz über Zuständigkeiten nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz
Vom 9. November 2000
GVBl. I S. 508
§ 1
Die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17.
März 1998 (BGBl. I S. 502) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
obliegt den Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
(1) Die für Bodenschutz zuständige Minister oder der für Bodenschutz zuständige
Minister wird ermächtigt, die zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung abweichend
von § 1 zu bestimmen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten
abweichend von § 1 auf die Landkreise und kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung
zu übertragen. In diesen Fällen sollen sich die Weisungen auf allgemeine Anordnungen
beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Soweit ein
Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst Verpflichtete im Sinne des
Bundes-Bodenschutzgesetzes sind und unmittelbar Betroffene einer Anordnung sein können,
nimmt das Regierungspräsidium die Aufgaben wahr; das Gleiche gilt, wenn der Landkreis
oder die kreisfreie Stadt an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener
Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft; es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.