



Verordnung über die
Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien (Deponieeigenkontroll-Verordnung -
DEKVO)
Vom 6. Dezember 2004
GVBl. I S. 432
Verkündet am 16. Dezember 2004
Aufgrund des
§ 22 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 30 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252), wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Betreiber von oberirdischen Deponien zur Ablagerung
von Abfällen, soweit diese nach der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar
2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S.
2807) oder der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190) zur Durchführung
von Eigenkontrollen verpflichtet sind.
§ 2
Kontrollen, Messungen und
Untersuchungen
(1) Der Betreiber einer Deponie der Klassen II oder III nach der
Deponieverordnung ist verpflichtet, während der Betriebsphase Kontrollen,
Messungen und Untersuchungen in dem sich aus dem
Anhang 1 und 2 ergebenden Umfang
durchzuführen. Für Deponien der Klasse III soll von der zuständigen Behörde die
Notwendigkeit zusätzlicher Anforderungen geprüft werden.
(2) Der Betreiber einer Deponie der Klassen 0 oder I kann von der zuständigen
Behörde verpflichtet werden, während der Betriebsphase Kontrollen, Messungen und
Untersuchungen in dem sich aus dem Anhang 1
und 2 ergebenden Umfang durchzuführen.
(3) Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, während der Nachsorgephase im
Sinne des § 2 der Deponieverordnung die Kontrollen, Messungen und Untersuchungen
nach Abs. 1 oder 2 weiterzuführen. Auf Antrag des Betreibers kann der Umfang und
die Häufigkeit der Eigenkontrollen von der zuständigen Behörde entsprechend dem
Erfordernis des Einzelfalls verringert werden.
§ 3
Untersuchungsstellen
(1) Der Betreiber einer Deponie hat Untersuchungen von Deponiesickerwasser,
Oberflächen- und Grundwasser durch eine nach der
Abwassereigenkontrollverordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 11. November 2003 (GVBl. I S. 301), in der jeweils
geltenden Fassung, anerkannte Untersuchungsstelle durchführen zu lassen.
(2) Der Betreiber einer Deponie hat Untersuchungen von Deponie-Rohgas und nach §
6 Abs. 2 angeordnete Geruchs- und Lärmmessungen von einer nach § 26 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit
§
7 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 11. Dezember 2002 (GVBl. I S. 773) vom
Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie bekannt gegebenen Stelle
durchführen zu lassen.
§ 4
Nachweis der Eigenkontrolle
(1) Der Betreiber einer Deponie hat für die Jahresübersicht und die Erklärung
zum Deponieverhalten nach § 10 Abs. 1 und 3 der Deponieverordnung oder nach § 3
Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung die nach § 2 durchzuführenden
Eigenkontrollen auszuwerten und nach Anhang 2
darzustellen.
(2) Die Vorlage der Jahresübersicht nach
§ 22 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz und der Erklärung zum Deponieverhalten kann im Einvernehmen
mit der Abfallbehörde auch in digitalisierter Form erfolgen.
§ 5
Veröffentlichung
Der Betreiber einer Deponie der Klasse II oder III hat die Jahresübersicht in
dem Jahr, in dem sie zu erstellen ist, für die Dauer von zwei Monaten zur
Einsichtnahme für die Öffentlichkeit auszulegen. Ort und Zeitdauer der Auslegung
hat der Betreiber im Einzugsbereich der Anlage ortsüblich bekannt zu machen.
§ 6
Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen
Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn diese zur Beurteilung des
bestimmungsgemäßen Betriebes nicht erforderlich sind.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zusätzliche, über die
Anforderungen dieser Verordnung hinausgehende Überwachungsmaßnahmen (Messungen,
Untersuchungen und Kontrollen) anordnen, wenn diese erforderlich sind, um den
bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage oder die ordnungsgemäße Nachsorge zu
beurteilen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 29 Abs. 1 Nr. 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 die nach
Anhang 1 und
2 vorgeschriebenen Kontrollen, Messungen
und Untersuchungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
termingerecht durchführt;
2. entgegen § 3 Untersuchungen nicht durch eine dort
bezeichnete Untersuchungsstelle durchführen lässt;
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2,
§ 2 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 zuwiderhandelt.
§ 8
Übergangsvorschriften
Betreiber von Deponien, die nicht der
Deponieeigenkontroll-Verordnung vom 30. März 2000 (GVBl. I S. 184)
unterlagen und mit dieser Verordnung zur Eigenkontrolle verpflichtet werden,
haben die Anforderungen innerhalb von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieser
Verordnung zu erfüllen. Die Anforderungen nach der Deponieverordnung und der
Abfallablagerungsverordnung bleiben hiervon unberührt.
§ 9
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Deponieeigenkontroll-Verordnung vom
30. März 2000 wird aufgehoben.
§ 10
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 außer Kraft.


