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Verordnung über die
Allgemeinverbindlichkeit des Abfallwirtschaftsplanes Hessen Vom 12. Mai 2005
Aufgrund des § 16 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 520), wird verordnet:
§ 1 Die Bestimmung von Einzugsbereichen unter Nr. 3.5.3 des als Anlage beigefügten Auszuges aus dem Abfallwirtschaftsplan Hessen vom 16. März 2005 wird allgemein verbindlich festgestellt.
Die Abfallwirtschaftsplan-Verordnung Industrielle Abfälle vom 4. Februar 2000 (GVBl. I S. 106) wird aufgehoben.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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