|
|
|
|
Anlage zur Verordnung über die Allgemeinverbindlichkeit des
Abfallwirtschaftsplanes Hessen Auszug aus dem Abfallwirtschaftsplan Hessen
3.5.3 Bestimmung von Einzugsbereichen Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 HAKA wird Folgendes festgelegt: Die Andienungspflichtigen nach § 12 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 HAKA haben sich für die Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, mit Ausnahme oberirdisch abzulagernder Abfälle, unter Beachtung des Andienungs- und Zuweisungsverfahrens der nachfolgend genannten Anlagen der HIM GmbH oder der K+S Aktiengesellschaft zu bedienen, es sei denn, die Abfälle können in den betreffenden Anlagen nicht beseitigt werden:
|
|
|
© 2009 |