Anlage

zur Verordnung über die Allgemeinverbindlichkeit des Abfallwirtschaftsplanes Hessen
(Abfallwirtschaftsplanverordnung )

Auszug aus dem Abfallwirtschaftsplan Hessen
- Siedlungsabfälle und Industrielle Abfälle -

 

3.5.3 Bestimmung von Einzugsbereichen

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 HAKA wird Folgendes festgelegt:

Die Andienungspflichtigen nach § 12 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 HAKA haben sich für die Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, mit Ausnahme oberirdisch abzulagernder Abfälle, unter Beachtung des Andienungs- und Zuweisungsverfahrens der nachfolgend genannten Anlagen der HIM GmbH oder der K+S Aktiengesellschaft zu bedienen, es sei denn, die Abfälle können in den betreffenden Anlagen nicht beseitigt werden:

- Verbrennungsanlage und thermische Emulsionstrennanlage Biebesheim am Rhein

- chemisch-physikalische Behandlungsanlage Frankfurt am Main

- chemisch-physikalische Behandlungsanlage und Emulsionstrennanlage Kassel

- Untertage-Deponie Herfa-Neurode.

     

 

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