§ 1
Anerkennung von
Sachverständigen
(1) Sachverständige, die nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannt
werden, sind im Umfang dieser Anerkennung Sachverständige nach § 18 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214).
(2) Die Anerkennung kann für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete
erfolgen:
1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung /
historische Erkundung,
2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden -
Gewässer,
3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden -
Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf-
und Einbringen von Materialien,
4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden -
Mensch,
5. Sanierung,
6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von
schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser.
(3) Zuständige Stelle für die Anerkennung ist die örtlich zuständige Industrie-
und Handelskammer oder die Ingenieurkammer des Landes Hessen. Das Hessische
Landesamt für Umwelt und Geologie wirkt bei der Anerkennung mit.
§ 2
Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Als Sachverständige werden natürliche Personen anerkannt, die die
erforderliche Sachkunde besitzen, über die erforderliche gerätetechnische
Ausstattung verfügen und gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die erforderliche Sachkunde besitzen Personen, die den allgemeinen und den
sachgebietsspezifischen Anforderungen für mindestens ein Sachgebiet nach der
Anlage zu dieser Verordnung genügen. Die
gerätetechnische Ausstattung muss die in der Anlage genannten Anforderungen für
das jeweilige Sachgebiet erfüllen.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nur Personen, von denen eine
gewissenhafte, unabhängige und unparteiliche Erfüllung ihrer Aufgaben und
Pflichten zu erwarten ist.
§ 3
Pflichten von anerkannten
Sachverständigen
(1) Anerkannte Sachverständige müssen die Gewähr für die Erfüllung der in § 2
genannten Anforderungen bieten.
(2) Anerkannte Sachverständige haben dafür Sorge zu tragen, dass sie über den
erforderlichen aktuellen Wissensstand in den Sachgebieten verfügen, für die sie
anerkannt sind. Hierzu haben sie sich in geeigneter Weise fortzubilden und den
notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Die Fortbildung ist der zuständigen
Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer auf Verlangen, spätestens
jedoch mit einem Antrag auf Verlängerung der Anerkennung nachzuweisen.
(3) Anerkannte Sachverständige müssen eigenverantwortlich eine
Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe, mindestens jedoch zwei Millionen
Euro, abschließen und während der Zeit der Anerkennung aufrechterhalten. Sie
müssen sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit prüfen.
(4) Anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, der Auftraggeberin oder dem
Auftraggeber unaufgefordert und unverzüglich Auskünfte über alle Umstände zu
geben, die geeignet sind, Zweifel an ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
zu wecken.
(5) Gemeinschaftsgutachten mit anderen Sachverständigen müssen zweifelsfrei
erkennen lassen, wer für welche Teile verantwortlich ist. Übernehmen
Sachverständige Leistungen Dritter, müssen sie darauf hinweisen.
(6) Anerkannte Sachverständige haben bei der Erstellung von Gutachten
insbesondere darzustellen:
1. Anlass und Zweck des Gutachtens,
2. die zu berücksichtigenden Informationen und
Randbedingungen,
3. das Ergebnis in schlüssiger und nachvollziehbarer
Form,
4. eine für die Betroffenen im Sinne des § 12 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes nachvollziehbare Begründung.
§ 4
Anerkennungsverfahren
(1) Antragstellerinnen und Antragsteller haben das Sachgebiet, für das sie
anerkannt werden wollen, entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung zu
bezeichnen und die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung nachzuweisen.
Dem Antrag sind mindestens drei selbstverfasste Gutachten oder gleichwertige
Arbeitsproben mit entsprechendem Eigenanteil aus dem jeweiligen Sachgebiet
beizufügen. Die Gutachten oder Arbeitsproben sollen nicht älter als zwei Jahre
sein. Sie können hinsichtlich der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und der
Ortsbezeichnung anonymisiert werden. Die zuständige Industrie- und Handelskammer
oder Ingenieurkammer kann die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.
(2) Die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer überprüft
das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen; sie kann dazu zusätzlich
Referenzen einholen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen und weitere
Erkenntnisquellen nutzen. Zur Überprüfung der erforderlichen Sachkunde bedient
sich die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer eines
Fachgremiums.
(3) Die Bewertung der Sachkunde erfolgt aufgrund der eingereichten Gutachten
oder Arbeitsproben sowie einer Überprüfung der Antragstellerin oder des
Antragstellers. Das Fachgremium gibt hinsichtlich der erforderlichen Sachkunde
gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer ein
Votum ab.
(4) Vor einer von dem Votum nach § 5 Abs. 4 abweichenden Entscheidung über die
Sachkunde ist dem Fachgremium und dem Hessischen Landesamt für Umwelt und
Geologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Die Anerkennung erfolgt durch öffentliche Bestellung und Vereidigung nach §
36 der Gewerbeordnung sowie die Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land
Hessen.
§ 5
Fachgremium
(1) Das Fachgremium nach § 4 Abs. 2 arbeitet auf der Grundlage einer Geschäfts-
und Verfahrensordnung, die von den Industrie- und Handelskammern oder der
Ingenieurkammer im Einvernehmen mit dem Hessischen Landesamt für Umwelt und
Geologie erlassen wird.
(2) Die Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer, bei der das
Fachgremium seinen Sitz hat, beruft im Einvernehmen mit dem Hessischen Landesamt
für Umwelt und Geologie, das ein eigenes Benennungsrecht hat, für die Dauer von
fünf Jahren geeignete Personen in das Fachgremium. Bei der Berufung ist
anzugeben, auf welchem Sachgebiet nach dem Anhang dieser Verordnung eine Person
an der Überprüfung mitwirkt.
(3) Das Fachgremium besteht aus mindestens drei Personen. Seine Zusammensetzung
richtet sich nach den im Einzelfall beantragten Sachgebieten. In jedem
Fachgremium muss eine der vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie
benannten Personen vertreten sein.
(4) Das Fachgremium überprüft die Sachkunde sowie die gerätetechnische
Ausstattung der Antragstellerin oder des Antragstellers. Es gibt ein Votum ab,
das einstimmig erfolgen soll.
(5) Als Fachgremium zur Überprüfung der Sachkunde und der gerätetechnischen
Ausstattung können im Einvernehmen zwischen den Industrie- und Handelskammern
oder der Ingenieurkammer und dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie
auch Stellen benannt werden, die in anderen Bundesländern für die Überprüfung
der Sachkunde von Sachverständigen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
zuständig sind und deren Besetzung den sachgebietsspezifischen Anforderungen an
die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung entspricht.
§ 6
Befristung der Anerkennung
(1) Die Anerkennung nach § 1 und deren Verlängerung wird jeweils auf fünf Jahre
befristet erteilt. Bei einer Erstanerkennung kann die Frist von fünf Jahren
unterschritten werden.
(2) Die Verlängerung der Anerkennung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach §
7.
§ 7
Vereinfachtes Verfahren
(1) Personen, die bereits von einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Institution in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften als Sachverständige im Bereich Bodenschutz überprüft und
anerkannt oder öffentlich bestellt und vereidigt sind oder waren, können auf
Antrag im vereinfachten Verfahren als Sachverständige im Sinne dieser Verordnung
anerkannt werden. Sie müssen dazu nachweisen, dass sie die wesentlichen
Anforderungen nach § 2 bereits aufgrund der Anerkennung oder der öffentlichen
Bestellung und Vereidigung nach Satz 1 erfüllen. Sie müssen zusätzlich die
Erfüllung solcher Anforderungen nachweisen, die nicht bereits im anderen
Verfahren nachgewiesen worden sind oder aufgrund des Zeitablaufs eines
neuerlichen Nachweises bedürfen.
(2) Bei der Verlängerung der Anerkennung ist die Einhaltung der Pflichten nach §
3 besonders zu prüfen. Auf Verlangen der zuständigen Industrie- und
Handelskammer oder Ingenieurkammer sind Gutachten oder Arbeitsproben aus den
letzten fünf Jahren vorzulegen.
(3) Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben, bevor im vereinfachten Verfahren eine Anerkennung
ausgesprochen oder verlängert wird, soweit nicht das Fachgremium beteiligt wird.
§ 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 8
Bekanntgabe
(1) Die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer macht die
Anerkennung der Sachverständigen in ihrem Mitteilungsorgan bekannt. Das
Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie veranlasst die Veröffentlichung im
Staatsanzeiger für das Land Hessen. Die Sachgebiete, die Gegenstand der
Anerkennung sind, sind in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
(2) Name, Adresse, Telekommunikationsdaten und Sachgebietsbezeichnung der
Sachverständigen werden sowohl durch die Industrie- und Handelskammer oder
Ingenieurkammer oder durch einen von ihr beauftragten Dritten als auch durch das
Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie gespeichert und können in Listen
oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur
Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntmachung im Internet ist nur zulässig,
wenn die Sachverständigen zugestimmt haben.
§ 9
Erlöschen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
1. mit Ablauf der nach § 6 Abs. 1 festgelegten Frist
2. durch Rücknahme oder Widerruf oder
3. wenn die Sachverständigen auf die Anerkennung
verzichten oder das 68. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Für die Bekanntgabe des Erlöschens der Anerkennung gilt § 8 Abs. 1
entsprechend.
§ 10
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


