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Hessische Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes

Vom 27. September 2006
GVBl. I S. 534

 

Aufgrund des § 20 des Hessischen Altlastengesetzes vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1998 (GVBl. I S. 413), und des § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen über Sachverständige im Bereich des Bodenschutzes vom 19. Juli 2006 (GVBl. I S. 467) wird verordnet:

 

Inhaltsübersicht

bullet§ 1 Anerkennung von Sachverständigen
bullet§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
bullet§ 3 Pflichten von anerkannten Sachverständigen
bullet§ 4 Anerkennungsverfahren
bullet§ 5 Fachgremium
bullet§ 6 Befristung der Anerkennung
bullet§ 7 Vereinfachtes Verfahren
bullet§ 8 Bekanntgabe
bullet§ 9 Erlöschen der Anerkennung
bullet§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
bulletAnlage

 

§ 1

Anerkennung von Sachverständigen


(1) Sachverständige, die nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannt werden, sind im Umfang dieser Anerkennung Sachverständige nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214).


(2) Die Anerkennung kann für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete erfolgen:

1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung / historische Erkundung,

2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer,

3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien,

4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch,

5. Sanierung,

6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser.


(3) Zuständige Stelle für die Anerkennung ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Ingenieurkammer des Landes Hessen. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie wirkt bei der Anerkennung mit.

 

§ 2

Anerkennungsvoraussetzungen


(1) Als Sachverständige werden natürliche Personen anerkannt, die die erforderliche Sachkunde besitzen, über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen und gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.


(2) Die erforderliche Sachkunde besitzen Personen, die den allgemeinen und den sachgebietsspezifischen Anforderungen für mindestens ein Sachgebiet nach der Anlage zu dieser Verordnung genügen. Die gerätetechnische Ausstattung muss die in der Anlage genannten Anforderungen für das jeweilige Sachgebiet erfüllen.


(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nur Personen, von denen eine gewissenhafte, unabhängige und unparteiliche Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten zu erwarten ist.

 

§ 3

Pflichten von anerkannten Sachverständigen


(1) Anerkannte Sachverständige müssen die Gewähr für die Erfüllung der in § 2 genannten Anforderungen bieten.


(2) Anerkannte Sachverständige haben dafür Sorge zu tragen, dass sie über den erforderlichen aktuellen Wissensstand in den Sachgebieten verfügen, für die sie anerkannt sind. Hierzu haben sie sich in geeigneter Weise fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Die Fortbildung ist der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer auf Verlangen, spätestens jedoch mit einem Antrag auf Verlängerung der Anerkennung nachzuweisen.


(3) Anerkannte Sachverständige müssen eigenverantwortlich eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe, mindestens jedoch zwei Millionen Euro, abschließen und während der Zeit der Anerkennung aufrechterhalten. Sie müssen sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit prüfen.


(4) Anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber unaufgefordert und unverzüglich Auskünfte über alle Umstände zu geben, die geeignet sind, Zweifel an ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu wecken.


(5) Gemeinschaftsgutachten mit anderen Sachverständigen müssen zweifelsfrei erkennen lassen, wer für welche Teile verantwortlich ist. Übernehmen Sachverständige Leistungen Dritter, müssen sie darauf hinweisen.


(6) Anerkannte Sachverständige haben bei der Erstellung von Gutachten insbesondere darzustellen:

1. Anlass und Zweck des Gutachtens,

2. die zu berücksichtigenden Informationen und Randbedingungen,

3. das Ergebnis in schlüssiger und nachvollziehbarer Form,

4. eine für die Betroffenen im Sinne des § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes nachvollziehbare Begründung.

 

§ 4

Anerkennungsverfahren


(1) Antragstellerinnen und Antragsteller haben das Sachgebiet, für das sie anerkannt werden wollen, entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung zu bezeichnen und die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung nachzuweisen. Dem Antrag sind mindestens drei selbstverfasste Gutachten oder gleichwertige Arbeitsproben mit entsprechendem Eigenanteil aus dem jeweiligen Sachgebiet beizufügen. Die Gutachten oder Arbeitsproben sollen nicht älter als zwei Jahre sein. Sie können hinsichtlich der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und der Ortsbezeichnung anonymisiert werden. Die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer kann die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.


(2) Die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer überprüft das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen; sie kann dazu zusätzlich Referenzen einholen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen und weitere Erkenntnisquellen nutzen. Zur Überprüfung der erforderlichen Sachkunde bedient sich die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer eines Fachgremiums.


(3) Die Bewertung der Sachkunde erfolgt aufgrund der eingereichten Gutachten oder Arbeitsproben sowie einer Überprüfung der Antragstellerin oder des Antragstellers. Das Fachgremium gibt hinsichtlich der erforderlichen Sachkunde gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer ein Votum ab.


(4) Vor einer von dem Votum nach § 5 Abs. 4 abweichenden Entscheidung über die Sachkunde ist dem Fachgremium und dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


(5) Die Anerkennung erfolgt durch öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36 der Gewerbeordnung sowie die Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen.

 

§ 5

Fachgremium


(1) Das Fachgremium nach § 4 Abs. 2 arbeitet auf der Grundlage einer Geschäfts- und Verfahrensordnung, die von den Industrie- und Handelskammern oder der Ingenieurkammer im Einvernehmen mit dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie erlassen wird.


(2) Die Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer, bei der das Fachgremium seinen Sitz hat, beruft im Einvernehmen mit dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, das ein eigenes Benennungsrecht hat, für die Dauer von fünf Jahren geeignete Personen in das Fachgremium. Bei der Berufung ist anzugeben, auf welchem Sachgebiet nach dem Anhang dieser Verordnung eine Person an der Überprüfung mitwirkt.


(3) Das Fachgremium besteht aus mindestens drei Personen. Seine Zusammensetzung richtet sich nach den im Einzelfall beantragten Sachgebieten. In jedem Fachgremium muss eine der vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie benannten Personen vertreten sein.


(4) Das Fachgremium überprüft die Sachkunde sowie die gerätetechnische Ausstattung der Antragstellerin oder des Antragstellers. Es gibt ein Votum ab, das einstimmig erfolgen soll.


(5) Als Fachgremium zur Überprüfung der Sachkunde und der gerätetechnischen Ausstattung können im Einvernehmen zwischen den Industrie- und Handelskammern oder der Ingenieurkammer und dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie auch Stellen benannt werden, die in anderen Bundesländern für die Überprüfung der Sachkunde von Sachverständigen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständig sind und deren Besetzung den sachgebietsspezifischen Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung entspricht.

 

§ 6

Befristung der Anerkennung


(1) Die Anerkennung nach § 1 und deren Verlängerung wird jeweils auf fünf Jahre befristet erteilt. Bei einer Erstanerkennung kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden.


(2) Die Verlängerung der Anerkennung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 7.

 

§ 7

Vereinfachtes Verfahren


(1) Personen, die bereits von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Institution in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften als Sachverständige im Bereich Bodenschutz überprüft und anerkannt oder öffentlich bestellt und vereidigt sind oder waren, können auf Antrag im vereinfachten Verfahren als Sachverständige im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden. Sie müssen dazu nachweisen, dass sie die wesentlichen Anforderungen nach § 2 bereits aufgrund der Anerkennung oder der öffentlichen Bestellung und Vereidigung nach Satz 1 erfüllen. Sie müssen zusätzlich die Erfüllung solcher Anforderungen nachweisen, die nicht bereits im anderen Verfahren nachgewiesen worden sind oder aufgrund des Zeitablaufs eines neuerlichen Nachweises bedürfen.


(2) Bei der Verlängerung der Anerkennung ist die Einhaltung der Pflichten nach § 3 besonders zu prüfen. Auf Verlangen der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer sind Gutachten oder Arbeitsproben aus den letzten fünf Jahren vorzulegen.


(3) Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor im vereinfachten Verfahren eine Anerkennung ausgesprochen oder verlängert wird, soweit nicht das Fachgremium beteiligt wird. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

§ 8

Bekanntgabe


(1) Die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer macht die Anerkennung der Sachverständigen in ihrem Mitteilungsorgan bekannt. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie veranlasst die Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Die Sachgebiete, die Gegenstand der Anerkennung sind, sind in der Veröffentlichung zu bezeichnen.


(2) Name, Adresse, Telekommunikationsdaten und Sachgebietsbezeichnung der Sachverständigen werden sowohl durch die Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer oder durch einen von ihr beauftragten Dritten als auch durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie gespeichert und können in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntmachung im Internet ist nur zulässig, wenn die Sachverständigen zugestimmt haben.

 

§ 9

Erlöschen der Anerkennung


(1) Die Anerkennung erlischt

1. mit Ablauf der nach § 6 Abs. 1 festgelegten Frist

2. durch Rücknahme oder Widerruf oder

3. wenn die Sachverständigen auf die Anerkennung verzichten oder das 68. Lebensjahr vollendet haben.


(2) Für die Bekanntgabe des Erlöschens der Anerkennung gilt § 8 Abs. 1 entsprechend.

 

§ 10

Inkrafttreten; Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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