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Anlage zu § 2
Anforderungen an die erforderliche
Sachkunde
(Fachliche Voraussetzungen)
Die Sachverständigentätigkeit im Bereich
Bodenschutz/Altlasten erfordert ein weit gefächertes Spektrum natur- und
ingenieurwissenschaftlicher Kenntnisse und Erfahrungen. Erforderlich ist im
besonderen Maße ein fach- und medienübergreifendes Verständnis sowie in der
Regel interdisziplinäres Arbeiten.
Sachverständige haben die Anforderungen nach Nr. 1 und die
Anforderungen für mindestens ein Sachgebiet nach Nr. 2.1, 2.2, 2.3, 2.5 und 2.6
zu erfüllen.
Sachverständige für Bodenschutz und für Altlasten müssen
im besonderen Maße befähigt sein:-
 | Sachlagen, bei denen eine Entscheidung der zuständigen
Behörde über Sofortmaßnahmen herbeizuführen ist, zu erkennen und geeignete
Maßnahmen vorzuschlagen, |
 | Untersuchungsdefizite und gegebenenfalls noch offene
Fragen aufzuzeigen, |
 | Vorschläge für das weitere Vorgehen zu entwickeln, |
 | Untersuchungen zu koordinieren und Hilfsleistungen zu
veranlassen, |
 | zu erkennen, ob weitere Sachverständige hinzuzuziehen
sind und |
 | Sachverhalte abschließend zu beurteilen. |
1. Allgemeine Anforderungen
Im Einzelnen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1.1 Vor- und Fortbildung
1.1.1 Abgeschlossenes Studium an einer Universität oder
Fachhochschule der bei den einzelnen Sachgebieten genannten Fachrichtungen oder
eine gleichwertige Qualifikation
1.1.2 eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit im
Bereich Bodenschutz/Altlasten oder zumindest in Umweltbereichen mit engem Bezug
zum Bereich Bodenschutz/Altlasten (zum Beispiel Wasserwirtschaft,
Landwirtschaft, Abfallwirtschaft); davon mindestens drei Jahre eine Tätigkeit,
bei der eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen waren
1.1.3 erfolgreiche Teilnahme an geeigneten
Fortbildungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung.
1.2 Allgemeine fachliche Kenntnisse
1.2.1 Grundkenntnisse in Geologie, Hydrogeologie und
Bodenkunde
1.2.2 Grundkenntnisse in anorganischer, organischer,
physikalischer und technischer Chemie
1.2.3 Kenntnisse geeigneter Methoden der Erfassung,
Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung
1.2.4 Kenntnisse in der Bewertung von Bodenfunktionen in
Bezug auf deren Funktionserfüllung oder Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen
1.2.5 Grundkenntnisse in Arbeitsschutz und in
Gesundheitsschutz
1.2.6 Grundkenntnisse in Datenanalyse, Statistik und
Informationsverarbeitung
1.2.7 Kenntnisse der grundlegenden fachlichen Regelwerke.
1.3 Allgemeine rechtliche und verwaltungsorganisatorische
Kenntnisse
1.3.1 Grundkenntnisse der einschlägigen
Rechtsvorschriften, insbesondere
 | Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) |
 | Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) |
 | Landesbodenschutzgesetze und andere Ausführungsgesetze
der Länder und zugehörige Rechtsvorschriften |
 | Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) |
 | Landesabfallgesetze |
 | Wasserhaushaltsgesetz (WHG) |
 | Landeswassergesetze und zugehörige Rechtsvorschriften |
 | Baugesetzbuch (BauGB) |
 | Bundesberggesetz (BBergG) |
 | Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und zugehörige
Verordnungen |
 | Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Hessisches
Naturschutzgesetz (HENatG) |
 | Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) |
 | Grundwasserverordnung |
 | Umweltstrafrecht |
 | Unfallverhütungsvorschriften (insbesondere BGR
128:2000) |
 | Vertragsrecht (BGB, VOB, VOL, VOF, HOAI) |
1.3.2 Kenntnisse über Aufbau und Zuständigkeitsregelungen
der öffentlichen Verwaltung.
2. Sachgebietsspezifische Anforderungen
2.1 Sachgebiet flächenhafte und standortbezogene
Erfassung / Historische Erkundung
2.1.1 Fachrichtung
a) Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Geologie,
Bodenkunde, Physische Geographie, Geoökologie, Landschaftsökologie oder
Geodäsie mit für das Sachgebiet geeigneten Studienschwerpunkten
b) abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der
Natur-, Ingenieur- oder Geschichtswissenschaften, wenn der Nachweis einer für
das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
2.1.2 Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, die für die
Erhebungen über altlastverdächtige Flächen und Verdachtsflächen (standortbezogen
oder flächenhaft) bedeutsamen Verfahren der Archivrecherche und
Schriftgutauswertung, der multitemporalen Karten- und Luftbildauswertung, der
Zeitzeugenbefragung sowie Geländebegehungen sachgerecht auszuwählen und
durchzuführen. Sie müssen weiterhin die gewonnenen Tatsachen und Erkenntnisse
auswerten und so darstellen können, dass eine tragfähige Grundlage für die
Entscheidung über weitere Schritte und für deren Planung vorliegt. Hierzu
gehören insbesondere Kenntnisse über:
a) Recherche und Auswertung von Schriftgut in
öffentlichen, privaten (betrieblichen) oder behördlichen Archiven,
einschließlich vorhandener Gutachten
 | Änderungen in der öffentlichen Verwaltung im Zuge von
Verwaltungs- und Territorialreformen |
 | Gliederung des Archivwesens und Erschließung der
Bestände; rechtliche Beschränkungen der Einsichtnahme; Vorschriften zur
Aufbewahrung, Aussonderung und Weitergabe |
b) Recherche und Auswertung von Karten und Luftbildern
 | Fundstellen für historisches wie aktuelles Luftbild-
und Kartenmaterial |
 | Techniken der multitemporalen Auswertung von Karten
und Luftbildern |
 | spezifische Merkmale historischer Luftbilder |
 | Inhalte und Gestaltungsregeln amtlicher Kartenwerke
sowie deren Veränderungen |
 | Auswertung thematischer Karten, auch unter Einsatz
geografischer Informationssysteme, zur Abgrenzung von Verdachtsflächen,
altlastverdächtigen Flächen und Bewertung von Bodenfunktionen |
c) Befragung von Zeitzeugen; Entwicklung
einzelfallbezogener Befragungskonzepte
d) altlast- und bodenrelevante Herstellungsverfahren,
Betriebs- und Arbeitsabläufe
e) Ortsbegehungen und Geländeaufnahmen unter
Berücksichtigung altlastrelevanter Aspekte
f) fachliche Beurteilung der Ergebnisse von Erhebungen /
Historischen Erkundungen bezüglich
 | Art, Lage und Umfang möglicher Kontaminationen |
 | Lage und Veränderungen altlastrelevanter
Anlagenteile, Produktionsprozesse und Betriebsabläufe |
 | Ablagerungsorten und -zeiträumen, Art, Menge und
Herkunft der abgelagerten Stoffe |
 | Kriegseinwirkungen, Havarien, Betriebsstörungen und
so weiter. |
g) fachliche Beurteilung von Anhaltspunkten für das
Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast
h) spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.
2.2 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den
Wirkungspfad Boden-Gewässer
2.2.1 Fachrichtung
a) Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Geologie,
Geoökologie, Chemie oder Bauingenieurwesen mit für das Sachgebiet geeigneten
Studienschwerpunkten
b) abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der
Naturwissenschaften oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für
das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
2.2.2 Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, alle
Untersuchungen von Gewässergefährdungen und -schäden im Zusammenhang mit
Altlasten und flächenhaften Bodenbelastungen zu planen, die Ergebnisse zu
beurteilen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich
zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:
a) Boden- und Gesteinsarten, Stratigraphie und Tektonik,
regionale Geologie, hydraulische Leitfähigkeit von Gesteinen und
Gesteinsverbänden
b) hydrologische und hydrogeologische Zusammenhänge
c) gewässerrelevante Stoffe, einschließlich deren
Herkunft und Eintragspfaden in den Boden
d) physikalische und chemische Stoffeigenschaften und
Stoffwirkungen
e) hydrogeochemische und mikrobiologische Vorgänge im
Boden und im Gewässer, Schadstoffmobilität
f) stoffliche Ausbreitungsvorgänge und Rückhaltevermögen
in der gesättigten und ungesättigten Zone
g) Sanierungsverfahren für Boden und Grundwasser,
einschließlich Mobilitätsverminderung
h) Ortsbegehungen und Geländeaufnahmen
i) bodenkundliche Ansprache von Böden, insbesondere
anthropogen veränderter Böden
j) Planung und Koordinierung von Maßnahmen zur Erfassung
und Erkundung der geologischen und hydrogeologischen Randbedingungen;
Hintergrundgehalte und -konzentrationen
k) Probenentnahme, -behandlung und -analytik von Böden,
Bodenmaterialien und sonstigen Materialien, Oberflächen-, Sicker- und
Grundwasser, Bodenluft und Deponiegas einschließlich analytischer
Schnellverfahren und Vor-Ort-Bestimmungen
l) Ausarbeitung von Untersuchungsprogrammen,
Kostenschätzung, Qualitätssicherung
m) Ausschreibung und Begleitung von Untersuchungen, zum
Beispiel Sondier- und Bohrarbeiten, Bau von Grundwassermessstellen,
Pumpversuche, Probennahme und -behandlung, Analytikleistungen
n) Einsatz von Modellen zur Simulation der Freisetzung
und Ausbreitung von Schadstoffen und deren Einwirkung auf Gewässer
o) spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen
p) fachliche Beurteilung der Ergebnisse, insbesondere
 | Aussagefähigkeit von Untersuchungsergebnissen,
Übertragbarkeit von Laboruntersuchungen |
 | Feststellung altlastbedingter Verunreinigungen und
aktueller Schadensfälle |
 | Verfahren und Methoden zur weiteren
Sachverhaltsermittlung und -beurteilung bei Prüfwertüberschreitung |
 | Prognose der Schadstoffausbreitung im Boden, in das
Grundwasser und in oberirdische Gewässer |
 | Art, Umfang und Prognose der Ausbreitung von
Grundwasserverunreinigungen |
 | abschließende Darstellung des Sachverhalts und
Empfehlung weiterer Maßnahmen unter Berücksichtigung der einschlägigen
Rechtsvorschriften. |
2.3 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den
Wirkungspfad Boden-Pflanze / Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den
Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien
2.3.1 Fachrichtung
a) Abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen
Bodenwissenschaften, Agrarwissenschaften, Gartenbauwissenschaften,
Landespflege, Geographie, Ökologie, Geoökologie oder Biologie mit für das
Sachgebiet geeigneten Studienschwerpunkten
b) abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der
Naturwissenschaften oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für
das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
2.3.2 Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, alle
Untersuchungen und Beurteilungen von Kulturböden und Pflanzen im Zusammenhang
mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten
sowie der Begrenzung von Stoffeinträgen, insbesondere beim Auf- und Einbringen
von Materialien auf und in Böden durchzuführen und die Vergabe und Ausführung
der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere
folgende Kenntnisse:
a) Vorkommen, stoff- und bodenspezifisches Verhalten von
Schadstoffen in (Kultur-) Böden
 | Hintergrundgehalte von Schadstoffen in Abhängigkeit
von Nutzung und Siedlungsstruktur, bei anorganischen Stoffen zusätzlich
differenziert nach Substrat und Ausgangsgestein |
 | Puffer, Rückhalte- und Freisetzungspotential von
Böden bezüglich Schadstoffe |
 | Sorption/Desorption/Mobilität von Schadstoffen in
Böden und Einflussfaktoren |
 | Zusammenhänge zwischen
Gesamtgehalten/mobilisierbaren/mobilen Schadstofffraktionen in Abhängigkeit
von Stoffbestand und Eigenschaften der Böden |
 | Bioverfügbarkeit von Schadstoffen in Böden und
Einflussfaktoren (u.a. „räumliche Verfügbarkeit“, biochemische und
mikrobiologische Besonderheiten in der Rhizosphäre) |
 | Abbau / Metabolisierung organischer Schadstoffe in
Böden |
b) Schadstoffübergang Boden – Pflanze
 | Bedeutung verschiedener Kontaminationspfade
(Schadstoff-, Pflanzenart-, Pflanzenorgan-, Standort- und
Bewirtschaftungs-Einfluss) |
 | Art-, Sorten- und Organspezifität der
Schadstoffakkumulation in Pflanzen („Transferfaktoren“) |
 | phytotoxische Wirkungen (Schadsymptome) |
 | Überlagerung durch den Kontaminationspfad Atmosphäre
– Pflanze |
c) Durchführung von Geländebegehungen und -aufnahme
unter schadstoffspezifischen Fragestellungen, insbesondere auch
 | Erkennen von signifikanten biologischen
Auffälligkeiten (pflanzensoziologische Besonderheiten/Veränderungen,
Symptome toxischer Schadstoffkonzentrationen bei Pflanzen und so weiter) |
 | Deutung der Geländemorphologie und -befunde im
Hinblick auf anthropogene Einflüsse (Stoffeinträge, Ablagerungen,
Auffüllungen, Bodenumlagerungen und so weiter) |
d) Technik der Bodenkartierung auf anthropogen
überprägten Flächen (zum Beispiel Kartierhilfsmittel, Leitprofile,
Kartierschlüssel) in Anlehnung an die Methoden der Stadtbodenkartierung
e) Planung, Ausschreibung, Vergabe und Begleitung von
gewerblichen Arbeiten, zum Beispiel Sondier- und Bohrarbeiten,
geophysikalische Untersuchungsverfahren, Probennahme und -behandlung,
Analytikleistungen, Arbeitssicherheit
f) bodenkundliche Ansprache im Gelände, insbesondere
anthropogen veränderter Böden (Horizontierung, Bodenart, Gefügeform-/
besonderheiten, Lagerungsdichte, Humusgehalt, Fremdmaterial und so weiter)
g) Gewinnung repräsentativer Boden- und Pflanzenproben
unter Berücksichtigung statistischer Erfordernisse (Probennahmestrategie,
Messnetzaufbau, Probennahmeverfahren, Probennahmegeräte etc.)
h) fachliche Beurteilung erzielter Ergebnisse im
Hinblick auf den Pfad Boden – Pflanze (-Tier) unter Berücksichtigung
lebensmittel-/futtermittelrechtlicher Vorgaben beziehungsweise toxikologischer
Aspekte
i) Maßnahmen zur Reduzierung beziehungsweise
Unterbindung des Schadstofftransfers Boden/Pflanze und deren Effizienz
 | Schutz und Beschränkungsmaßnahmen (pH-Regulierung,
Pflanzenauswahl, Bewirtschaftungsverfahren, Nutzungsänderung/-beschränkung) |
 | Sicherungsmaßnahmen (Immobilisierungsverfahren,
Überdeckung) |
 | Maßnahmen zur Dekontamination |
j) spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.
2.4 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den
Wirkungspfad Boden-Mensch
Sachverständige für die Sachgebiete Nr. 2.2 oder 2.3, die
neben Fragen ihres Sachgebietes in dafür geeigneten Fällen auch den Wirkungspfad
Boden-Mensch anhand verbindlicher oder amtlich empfohlener Prüf- oder
Maßnahmenwerte beurteilen wollen, müssen erkennen und begründet darlegen können,
welche Fragestellungen der Beurteilung durch einen auf dem Gebiet Altlasten
erfahrenen Fachmann mit abgeschlossenem Studium geeigneter Fachrichtung und
abgeschlossener Weiterbildung in Hygiene und Umweltmedizin oder Pharmakologie
und Toxikologie oder dem öffentlichen Gesundheitswesen bedürfen. Sachverständige
nach Satz 1 müssen zusätzlich aufgrund ihrer Aus- und Weiterbildung sowie
praktischen Erfahrung über folgende Kenntnisse verfügen:
a) Eigenschaften boden- und altlastrelevanter
Schadstoffe
b) Grundkenntnisse über die Toxikologie boden- und
altlastrelevanter Schadstoffe (Aufnahme, Wirkungen, Kombinationswirkungen,
toxikologische Endpunkte)
c) Kenntnisse über Bioverfügbarkeit, Resorption und
Hintergrundbelastung
d) Vergleichbarkeit von Natur- und Laborbedingungen
e) spezifische Vorgehensweise bei der Ableitung von
Prüf- und Maßnahmenwerten (Methoden, Grundlagen) unter Beachtung der
bodenschutzrechtlichen Vorgaben
f) Einzelfallbeurteilung in Bezug zu den
Ableitungsmodalitäten von Prüf- und Maßnahmenwerten
g) Verfahren und Methoden zur weiteren
Sachverhaltsermittlung und -beurteilung bei Prüfwertüberschreitung
h) Erstellung begründeter Programme zur Probennahme und
-behandlung sowie Analytik von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen
Materialien, Bodenluft, Raumluft und Deponiegas einschließlich analytischer
Schnellverfahren und Vor-Ort-Bestimmung
i) Planung, Ausschreibung, Vergabe und Begleitung von
gewerblichen Arbeiten, zum Beispiel Sondier- und Bohrarbeiten,
geophysikalische Untersuchungsverfahren, Probennahme und -behandlung,
Analytikleistungen, Arbeitssicherheit
j) bodenkundliche Ansprache von Böden, insbesondere
anthropogen veränderter Böden
k) Probenansprache zur Beschreibung der Beschaffenheit
von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien
l) Expositionsabschätzung (quantitative Bedeutung der
Wirkungspfade, Verhalten boden- und altlasttypischer Stoffe,
einzelfallbezogene Expositionsunterschiede)
m) Modelle zur Gefährdungsabschätzung (zum Beispiel
Expositionsmodelle) unter Berücksichtigung ihrer Anwendbarkeit und Grenzen
n) nutzungsbezogene Beurteilung von
Untersuchungsergebnissen sowie der gegebenen Gefahrenlage und Ableitung von
Maßnahmenvorschlägen.
2.5 Sachgebiet Sanierung
2.5.1 Fachrichtung
a) Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung
Bauingenieurwesen, Geologie oder Verfahrenstechnik mit für das Sachgebiet
geeigneten Studienschwerpunkten
b) abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der
Naturwissenschaften oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für
das Sachgebiet hinreichender Ausbildung erbracht wird.
2.5.2 Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, alle
Untersuchungen und Beurteilungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen
durchzuführen (Sanierungsuntersuchungen), ein Sanierungskonzept und einen
Sanierungsplan zu erarbeiten, die Planung und Vergabe von Sanierungsmaßnahmen
durchzuführen und die Ausführung fachlich zu begleiten sowie deren Wirksamkeit
zu überwachen. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:
a) Probennahme, -behandlung und -analytik von Böden,
Bodenmaterialien, Oberflächen-, Sicker- und Grundwasser, Bodenluft und
Deponiegas
b) Grundlagen und Verfahren des Erd- und Grundbaus,
Verfahren zum Bodenaushub und zur Baugrubensicherung
c) Eignung, Einsatzgrenzen, Umweltauswirkungen, Art und
Menge anfallender Abfälle und Überwachung von Sicherungs- und
Dekontaminationsverfahren sowie Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
d) Struktur und Inhalt einer Sanierungsuntersuchung
e) Bestandsaufnahme und Beurteilung vorliegender
Untersuchungsergebnisse und Gutachten im Hinblick auf Sanierungsmaßnahmen und
die Notwendigkeit von Vor- oder Eignungsversuchen
f) Ausarbeitung erforderlicher Untersuchungsprogramme
zur Ermittlung geeigneter und verhältnismäßiger Sanierungs- oder sonstiger
Maßnahmen
g) Erarbeitung von Vorschlägen zur Konkretisierung von
Sanierungsstrategien sowie nutzungs- und schutzgutbezogenen Sanierungszielen
h) Einfluss von Schadstoff-, Matrix- und
Untergrundeigenschaften auf die Eignung von Sanierungsverfahren
i) Notwendigkeit begleitender Immissions- und
Arbeitsschutzmaßnahmen
j) Organisation von Arbeitsabläufen
k) Anforderungen an Zwischenlager für kontaminiertes
Material
l) Möglichkeiten der Verwertung und Beseitigung von
Bodenmaterialien und Abfällen
m) Durchführung von Kostenschätzungen,
Kostenvergleichsrechnungen und
Nutzen-Kosten-Untersuchungen/Kostenwirksamkeitsbetrachtungen zur Auswahl von
Sanierungsmaßnahmen
n) genehmigungsrechtliche Erfordernisse der
Sanierungsverfahren
o) Planung, Ausschreibung, Begleitung und Überwachung
von gewerblichen Arbeiten einschließlich Abbruch- und Rückbaumaßnahmen mit
kontaminierter Bausubstanz
p) Untersuchung und Beurteilung von Baumaterialien und
Bauteilen im Hinblick auf die Qualitätssicherung bei baulichen Maßnahmen (zum
Beispiel Sicherungsmaßnahmen)
q) Maßnahmen zur Überwachung der Wirksamkeit von
Sanierungsmaßnahmen (Planung, Durchführung und Beurteilung)
r) spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.
2.6 Sachgebiet Gefahrenermittlung, -beurteilung und
-abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch
Wasser
2.6.1 Fachrichtung
a) Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung
Bodenwissenschaften, Agrarwissenschaften, Geologie, Geoökologie, Geographie
mit für das Sachgebiet geeigneten Studienschwerpunkten
b) abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der
Naturwissenschaften
oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet
hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
2.6.2 Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, alle
Untersuchungen von Böden im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von
schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser
durchzuführen, Maßnahmen zur Begrenzung der Bodenerosion durch Wasser zu planen
und die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Planungen zu beurteilen sowie die
Vergabe von gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören
insbesondere folgende Kenntnisse:
a) Erkennen, Erfassen und Beurteilen aktueller
Erosionsformen im Gelände
b) Ermittlung und Abgrenzung von Erosionsflächen
c) Bodenansprache im Gelände (insbesondere
Horizontierung, Bodenart, Bodengefüge, Humusgehalt)
d) Gewinnung repräsentativer Bodenproben
e) bodenphysikalische Untersuchungsmethoden
f) erosionsbestimmende Faktoren (Bodeneigenschaften,
Niederschlag, Relief, Bodenbedeckung)
g) nutzungs- und bewirtschaftungsbedingte Einflüsse auf
die Erosion
h) Simulations- und Prognosemodelle zur Beschreibung der
Erosion
i) Beurteilung von offsite-Schäden
j) Maßnahmen zu Erosionsminderung
k) Schutz und Beschränkungsmaßnahmen
(Bewirtschaftungsmaßnahmen, Nutzungsänderung/-beschränkung und so weiter)
l) Maßnahmen zur Beseitigung von Erosionsschäden
m) Sicherungsmaßnahmen
n) spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.
3. Gerätetechnische Ausstattung für das Sachgebiet Nr.
2.1
Sachverständige für das Sachgebiet Nr. 2.1 müssen
mindestens über folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen können:
 | Spiegelstereoskop mit Vergrößerungsaufsatz
(Fernrohrlupe mit dreifacher oder stärkerer Vergrößerung) zur Betrachtung der
Luftbilder als dreidimensionales Geländemodell und zur aufgabenbezogenen
Objektidentifikation |
 | Bildumzeichengerät zur Übertragung der zuvor
identifizierten und im Bild markierten altlastverdächtigen Areale in die
Basiskarte; das Gerät muss neben dem Ausgleich der Maßstabsunterschiede
zwischen Karte und Luftbild eine dem maßstabsgerechten Genauigkeitsgrad der
Kartierung adäquate Korrektur der Abbildungsfehler des Luftbildes
gewährleisten und |
 | Stereometer (Stereomikrometer) zur Parallaxenmessung
und zur Berechnung von Höhendifferenzen und damit zum Beispiel von
Ablagerungsmächtigkeiten |
 | DV-Ausstattung mit Eignung zum Einsatz geografischer
Informationssysteme. |
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