ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Ziele des Bodenschutzes
Die Funktionen des Bodens sind auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes
vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser
Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nachhaltig zu sichern oder
wiederherzustellen. Dies beinhaltet insbesondere
1. die Vorsorge gegen das Entstehen
schadstoffbedingter schädlicher Bodenveränderungen,
2. den Schutz der Böden vor Erosion, Verdichtung und
vor anderen nachteiligen Einwirkungen auf die Bodenstruktur,
3. einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem
Boden, unter anderem durch Begrenzung der Flächeninanspruchnahme und
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß,
4. die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen
und Altlasten sowie hierdurch verursachten Gewässerverunreinigungen.
§ 2
Aufgaben und Anordnungen der
Bodenschutzbehörde
(1) Die Bodenschutzbehörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des
Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze
erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt
werden.
(2) Zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, kann die
Bodenschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.
§ 3
Pflichten der öffentlichen Hand
(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Zielsetzungen
und Grundsätze des § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des § 1 erreicht
werden.
(2) Bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren ist im Rahmen der
planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht
baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob eine Wiedernutzung von
bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen
möglich ist.
(3) Soweit Belange des Bodenschutzes berührt sind, ist die Bodenschutzbehörde zu
beteiligen.
§ 4
Mitwirkungspflichten
(1) Die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten
haben ihnen bekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen
Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der Bodenschutzbehörde mitzuteilen.
Sie haben ihr und ihren Beauftragten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen
und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze
erlassenen Rechtsverordnungen benötigen. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2
bestehen nicht, soweit die verpflichteten Personen durch die Mitteilung oder die
Auskunft sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würden.
(2) Ergeben sich im Zuge von Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen,
Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen Hinweise auf schadstoffbedingte
schädliche Bodenveränderungen, so sind Maßnahmen, die die Feststellung des
Sachverhalts oder die Sanierung behindern können, bis zur Freigabe durch die
Bodenschutzbehörde zu unterlassen. Die Bodenschutzbehörde hat über die Freigabe
unverzüglich zu entscheiden.
(3) Wer Materialien in einer Gesamtmenge je Vorhaben von über 600 m3 auf oder in
den Boden einbringt oder einbringen lässt, hat dies vor Beginn der Maßnahme
unter Angabe der betroffenen Fläche, der Art und des Zwecks der Maßnahme, des
Materials sowie dessen Inhaltsstoffen und Menge der Bodenschutzbehörde
anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn es sich um
Maßnahmen nach
§ 13 Abs. 3 Nr. 10 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006
(GVBl. I S. 619) handelt, deren Beteiligung nach anderen Rechtsvorschriften
sichergestellt oder die Maßnahme Gegenstand einer Zulassung nach anderen
Rechtsvorschriften ist.
(4) Die Bodenschutzbehörde kann verlangen, dass Sanierungspflichtige Angaben
über Tatsachen, die ihre Sanierungsverantwortlichkeit oder ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse betreffen, durch eine Versicherung an Eides statt glaubhaft machen.
§ 5
Duldungspflichten, Betretungs-
und Untersuchungsrechte
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von
Grundstücken sind verpflichtet, Bediensteten und anderen von der
Bodenschutzbehörde beauftragten Personen zur Durchführung ihrer Aufgaben nach
dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze
erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und
Betriebsräume zu gestatten sowie die Vornahme von Ermittlungen, die Einrichtung
von Messstellen und die Durchführung von Beprobungen zu dulden. Bestehen
Anhaltspunkte dafür, dass von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast
eine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht, haben die Eigentümerinnen
und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte auch das Betreten der Wohnung
und die Durchführung von Messungen zu gestatten. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und
Art. 8 der
Verfassung des Landes Hessen) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Sind für die Sanierung von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen
Maßnahmen auf anderen Grundstücken, insbesondere im möglichen Einwirkungsbereich
einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung, notwendig, so haben deren
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von
Grundstücken diese Maßnahmen zu dulden.
(3) Soweit Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von
Grundstücken zur Duldung von Maßnahmen nach Abs. 1 verpflichtet sind, die
ausschließlich für das Bodeninformationssystem erforderlich sind, ist ihnen für
einen dadurch entstehenden Schaden ein angemessener Ausgleich zu leisten. Das
Gleiche gilt, wenn eine Person infolge von Maßnahmen nach Abs. 2 oder durch
rechtswidrige Maßnahmen nach Abs. 1 einen Schaden erleidet. Die §§
64 bis
70
des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom
14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober
2005 (GVBl. I S. 674), gelten entsprechend.
§ 6
Sachverständige und
Untersuchungsstellen
(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes werden auf Antrag zugelassen, wenn sie die
erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen. Die Zulassung kann
befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt sowie widerrufen werden.
(2) Durch Rechtsverordnung können geregelt werden
1. Einzelheiten der an Sachverständige und
Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu
stellenden Anforderungen,
2. Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden
Aufgaben,
3. Einzelheiten zur Vorlage von Unterlagen sowie der
Ergebnisse ihrer Tätigkeit,
4. das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen,
5. die für die Zulassung zuständige Stelle,
6. die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen
und Untersuchungsstellen sowie
7. die Voraussetzungen für Befristung, Widerruf und
Erlöschen der Zulassung.
ZWEITER TEIL
Bodeninformationen, Datenschutz
§ 7
Bodeninformationssystem
(1) Beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie wird zur Erfüllung der
Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund
dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ein Bodeninformationssystem
geführt. Das Bodeninformationssystem umfasst oder verweist auf
bodenschutzrelevante Daten, die bei den Behörden des Landes, den Gemeinden, den
Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
Beliehenen vorhanden oder verfügbar sind.
(2) Das Bodeninformationssystem kann insbesondere punkt- und flächenbezogene
Daten, bei Bedarf flurstücksbezogen und mit Bezeichnung, Größe und Lage von
Flächen, enthalten über
1. Art und Beschaffenheit der Böden und ihre
Funktionen,
2. Erkenntnisse aus Bodendauerbeobachtungsflächen und
anderen von Behörden eingerichteten Versuchsflächen,
3. die Festsetzung von Schutz- und
Beschränkungsmaßnahmen,
4. Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen,
Verdachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen, altlastverdächtige Flächen
und Altlasten,
5. schädliche Umwelteinwirkungen, die von Böden
ausgehen oder von dort zu besorgen sind,
6. Stoffeinträge, Materialauf- und -abträge,
Versiegelung sowie sonstige nicht stoffliche Veränderungen der Böden,
7. gegenwärtige, frühere und geplante Nutzungen,
insbesondere stillgelegte Anlagen und Einrichtungen, sowie die
Nutzungsfähigkeit,
8. Art, Menge und Beschaffenheit von Abfällen und
Stoffen, die abgelagert oder verwertet wurden oder mit denen umgegangen
worden ist,
9. derzeitige und ehemalige Eigentümer und
Nutzungsberechtigte sowie Inhaber von bestehenden und stillgelegten Anlagen,
10. sonstige für die Ermittlung und Abwehr von
Gefahren und die Feststellung der Ordnungspflichtigen bedeutsame
Sachverhalte und Rechtsverhältnisse.
(3) Durch Rechtsverordnung können Einzelheiten des Bodeninformationssystems,
insbesondere zu dessen Inhalt, Änderung, Führung und Nutzung, zur Einsicht und
zur Weitergabe gespeicherter Informationen, auch im automatisierten
Abrufverfahren, einschließlich zu erhebender Kosten bestimmt werden.
§ 8
Altflächendatei
(1) Als Teil des Bodeninformationssystems wird eine Altflächendatei geführt.
Darin werden die Flächen nach § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
geführt. In die Altflächendatei sind die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse
aufzunehmen, die über diese Flächen erfasst und bei deren Untersuchung,
Bewertung und Sanierung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder der
Überwachung ermittelt werden. Durch Sicherungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 Nr. 2
des Bundes-Bodenschutzgesetzes sanierte Altlasten und schädliche
Bodenveränderungen (gesicherte Altlasten und gesicherte schädliche
Bodenveränderungen) sind besonders auszuweisen.
(2) Die Altflächendatei ist laufend fortzuschreiben. Die darin enthaltenen Daten
sind zeitlich unbeschränkt aufzubewahren. Dies gilt auch für Altablagerungen und
Altstandorte, bei denen sich ein Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung
oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit nicht bestätigt
hat, und für bereits sanierte Flächen. In diesen Fällen ist auf den Wegfall des
Verdachts oder auf die erfolgte Sanierung in der Altflächendatei besonders
hinzuweisen.
(3) Werden Grundstücke in der Altflächendatei als altlastverdächtige Flächen
oder Verdachtsflächen ausgewiesen, ist dies den Eigentümerinnen oder Eigentümern
sowie sonstigen Nutzungsberechtigten, soweit bekannt, mitzuteilen. Diese können
die Berichtigung der Daten verlangen, wenn die über ein Grundstück in der
Altflächendatei vorhandenen Daten unrichtig sind. Personenbezogene Daten sind zu
löschen, soweit ihre Aufbewahrung für die Aufgabenerfüllung der zuständigen
Behörden nicht mehr erforderlich ist.
(4) Gemeinden und öffentlich-rechtliche Entsorgungspflichtige sind verpflichtet,
die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über schadstoffbedingte Verdachtsflächen
nach § 2 Abs. 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, Altablagerungen und Altstandorte
unverzüglich dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie mitzuteilen. Zu
diesem Zweck haben sie verfügbare Daten zu erheben, die Gewerberegister
auszuwerten und bereits erhobene Daten fortzuschreiben. Die Daten sind dem
Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie so zu übermitteln, dass sie im
Bodeninformationssystem nach § 7 erfasst werden können.
(5) Angaben zu Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen sind zur
nachrichtlichen Führung im Liegenschaftskataster der dafür zuständigen Behörde
mitzuteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn die entsprechenden
Inhalte des Bodeninformationssystems nach § 7 gemeinsam mit den
Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters über öffentliche
Telekommunikationsmittel für jedermann zugänglich präsentiert werden können.
§ 9
Datenverarbeitung
(1) Die Bodenschutzbehörden, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie,
die Gebietskörperschaften und der Träger der Altlastensanierung sind berechtigt,
die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem
Gesetz sowie den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen
erforderlichen Daten zu erheben und weiterzuverarbeiten. Soweit die
Überwachungs- und Kontrollbefugnisse nicht abschließend geregelt sind, ist eine
Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die
Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 3 genannten Zwecke gefährdet würde.
Zwecke nach Satz 1 sind:
1. Vorbereitung, Überwachung und Durchführung der
ordnungsgemäßen bodenschutzrechtlichen Verfahren sowie Bauleitplanung und
Baugenehmigungsverfahren,
2. Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-,
Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang
mit den Zwecken nach Nr. 1 stehen.
Die zu einem der in Satz 3 genannten Zwecke verarbeiteten
personenbezogenen Daten dürfen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 13 Abs. 2
des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl.
I S. 98) zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden.
(2) An die in Abs. 1 genannten und an die für die Aufnahme in das
Liegenschaftskataster zuständigen Stellen können Daten auch durch automatisierte
Abrufverfahren gegeben werden.
(3) Die in § 7 Abs. 2 genannten Daten zu Bodeneigenschaften und -funktionen
dürfen im Blattschnitt topografischer Karten, blattschnittfrei, gemarkungs- und
flurstücksbezogen in Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden.
(4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes in
der jeweils geltenden Fassung unberührt.
DRITTER TEIL
Sanierung von Altlasten und
schädlichen Bodenveränderungen
§ 10
Ergänzende Vorschriften bei
schädlichen Bodenveränderungen
Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder
Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann
die Bodenschutzbehörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von
Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die
§§ 13 und 14, § 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten
entsprechend.
§ 11
Verfahrensvorschriften bei der
Sanierung
(1) Wer beabsichtigt, eine Altlast oder ein Grundstück mit einer schädlichen
Bodenveränderung nach § 10 zu sanieren oder anderweitig zu verändern, hat der
Bodenschutzbehörde vorher sein Vorhaben schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht,
wenn die von der Altlast oder schädlichen Bodenveränderung ausgehenden Gefahren,
erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen mit einfachen Mitteln
beseitigt werden können. Die Anzeige nach Satz 1 hat mindestens Angaben über den
Ist-Zustand mit den bekannten und vermuteten Verunreinigungen und baulichen
Anlagen bezogen auf einen Auszug aus der Liegenschaftskarte sowie die
vorgesehenen Sanierungs- und Nachsorgemaßnahmen zu enthalten. Die Behörde kann
weitere Unterlagen fordern.
(2) Die Durchführung einer Sanierung oder sonstigen Veränderung bedarf der
Zustimmung der Behörde, soweit es sich nicht um Maßnahmen der unmittelbaren
Gefahrenabwehr handelt. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Vorlage der Darstellung gilt als Antrag für alle für die Durchführung
der geplanten Sanierung oder sonstigen Veränderung erforderlichen Zulassungen.
(4) Die Zustimmung zur Sanierung oder sonstigen Veränderung kann insbesondere
mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die Erfüllung der Sanierungspflicht
sicherstellen, die Anforderungen an den Nachweis des Erfolges festlegen und die
Gefahren und Schäden aufgrund der Durchführung der Maßnahme für die Betroffenen
nach § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, für die Bodenfunktionen und das
Grundwasser minimieren sollen.
(5) Ist streitig, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt,
kann die Bodenschutzbehörde die Sanierungsbedürftigkeit durch Verwaltungsakt
feststellen.
(6) Ist streitig, ob eine Person zum Kreis der Sanierungspflichtigen gehört,
kann die Bodenschutzbehörde die Sanierungspflichtigkeit durch Verwaltungsakt
feststellen.
(7) Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach
§ 75 Abs. 1 der
Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), kann auch die
Aufrechterhaltung von Sicherungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2
Abs. 7 und Abs. 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sein. Diese Maßnahmen sind nur
zulässig, wenn ihre Aufrechterhaltung durch Eintragung einer Baulast gesichert
ist.
§ 12
Träger der Altlastensanierung
(1) In den Fällen, in denen Sanierungsverantwortliche nicht oder nicht
rechtzeitig herangezogen werden können, insbesondere wegen der Dringlichkeit der
Sanierung der Altlast oder schädlichen Bodenveränderungen nach § 10 die
Bestandskraft einer Anordnung nicht abgewartet werden kann, oder die
Sanierungsverantwortlichen zur Durchführung der Sanierung nicht in der Lage
sind, kann die Bodenschutzbehörde dem Träger der Altlastensanierung die
Durchführung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3, §§ 9, 10 und 15 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes übertragen, ohne dass dieser
Sanierungsverantwortlicher wird. Sie legt die Zielvorgaben fest. Sie kann ihm in
den Fällen, in denen eine behördliche Sanierungsplanung nach § 14 Abs. 1 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 10 zulässig ist, auch die Erstellung des
Sanierungsplanes übertragen.
(2) Mit der Übertragung wird ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis
begründet. Die §§ 662 bis 674 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende
Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Nach der Übertragung der Sanierung auf den Träger der Altlastensanierung
darf nur dieser die Sanierung durchführen. Die Pflicht zur unmittelbaren
Gefahrenabwehr bleibt davon unberührt. Die Bodenschutzbehörde nimmt die
Übertragung zurück, wenn vor Beginn der Durchführung von Maßnahmen die Gründe
der Übertragung wegfallen. Nach Beginn der Sanierung erfolgt eine Rücknahme nur
nach Abschluss von Untersuchungs- oder Sanierungsabschnitten.
(4) Der Träger der Altlastensanierung wird durch Rechtsverordnung bestimmt. In
einem Vertrag zwischen der obersten Bodenschutzbehörde und dem Träger der
Altlastensanierung werden die Vergütung, die Anforderungen an ein
Sanierungsprogramm, in dem alle Vorhaben im Zuständigkeitsbereich dieses
Gesetzes aufgeführt werden, die Art der Finanzierungspläne, die Rechnungsprüfung
und die Zuständigkeit der Behörden bei der Überwachung und in der Ausgestaltung
der einzelnen Verträge geregelt.
(5) Wird der Träger der Altlastensanierung mit der Durchführung einer
Ersatzvornahme beauftragt, gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 13
Kostenerstattung, öffentliche
Last, Verjährung
(1) Die Kosten der nach § 2 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen tragen die zur
Durchführung Verpflichteten. Die §§ 24 und 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
gelten entsprechend.
(2) In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat das Land gegenüber den
Sanierungsverantwortlichen einen Kostenerstattungsanspruch. Dieser wird durch
Verwaltungsakt geltend gemacht. Es können ab Wegfall des Hinderungsgrundes der
Heranziehung auch die bis dahin entstandenen Aufwendungen vor Abschluss der
Sanierung geltend gemacht werden.
(3) Kosten für Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme, der unmittelbaren
Ausführung oder vom Träger der Altlastensanierung durchgeführt werden, ruhen als
öffentliche Last auf dem Grundstück. Die öffentliche Last ist in das Grundbuch
einzutragen.
(4) Die Bodenschutzbehörde kann Grundstücke auf Antrag von der öffentlichen Last
befreien, wenn der staatliche Anspruch auf Erstattung nicht gefährdet wird.
(5) Der Anspruch auf Kostenerstattung verjährt mit dem Ende des vierten auf den
Abschluss der Sanierung folgenden Kalenderjahres. Ist die
Sanierungsverantwortlichkeit ungeklärt, so beginnt der Lauf der Frist mit
Bestandskraft der Heranziehung des Verantwortlichen.
§ 14
Altlastenfinanzierungsumlage
(1) Das Land erhebt jährlich von den entsorgungspflichtigen
Gebietskörperschaften eine Altlastenfinanzierungsumlage. Das Aufkommen der
Umlage wird zweckgebunden für die Untersuchung und Sanierung von
altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten verwendet, die kommunal verursacht
sind.
(2) Die Höhe der Umlage wird von dem für die Altlastensanierung zuständigen
Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für
kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und im Benehmen mit den
kommunalen Spitzenverbänden durch Verwaltungsakt festgelegt. Sie bemisst sich
nach dem vorgesehenen Untersuchungs- und Sanierungsaufwand.
(3) Umlagegrundlage ist die Einwohnerzahl im Gebiet der Umlagepflichtigen.
(4) Bei der Vergabe von Zuwendungen aus dem Umlageaufkommen ist die
Leistungsfähigkeit der kommunalen Sanierungsverantwortlichen nach Maßgabe des
§
33 Abs. 3 und Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai
2007 (GVBl. S. 310) durch einen angemessenen eigenen Anteil zu berücksichtigen.
VIERTER TEIL
Zuständigkeiten, Ausgleich,
Bußgeldvorschriften
§ 15
Bodenschutzbehörden
(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für die Altlastensanierung und den
Bodenschutz zuständige Ministerium.
(2) Obere Bodenschutzbehörde ist das Regierungspräsidium.
(3) Die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde werden dem Kreisausschuss und
dem Magistrat der kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken;
Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn
1. die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen
wahrgenommen werden,
2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher
Bedeutung vorliegen oder
4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
(5) Ist eine kreisfreie Stadt, ein Landkreis oder eine Gesellschaft oder
Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, an der eine kreisfreie Stadt oder
ein Landkreis mehrheitlich beteiligt ist, selbst Verpflichtete im Sinne des
Bundes-Bodenschutzgesetzes oder dieses Gesetzes, nimmt die obere
Bodenschutzbehörde die Aufgaben der zuständigen Bodenschutzbehörde wahr.
§ 16
Zuständigkeiten der
Bodenschutzbehörden
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem
Gesetz, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und dem
Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), soweit ein Umweltschaden
oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1 c des Umweltschadensgesetzes
vorliegt, obliegt der oberen Bodenschutzbehörde, wenn nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Durch Rechtsverordnung können abweichend von Abs. 1 die dort genannten
Aufgaben auf andere Behörden übertragen werden. Soweit Zuständigkeiten auf die
unteren Bodenschutzbehörden übertragen werden, bedarf es des Einvernehmens mit
der für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin
oder dem hierfür zuständigen Minister.
(3) Die oberste Bodenschutzbehörde kann die Zuständigkeit im Einzelfall darüber
hinaus auf eine andere Behörde übertragen, wenn dies wegen der besonderen
bodenschutzrechtlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, der
Zuständigkeit mehrerer Bodenschutzbehörden in derselben Sache oder für einen
einheitlichen Vollzug des Bodenschutzrechts zweckmäßig ist.
§ 17
Übergeordnete Aufgaben
(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erfasst, bewertet und
veröffentlicht fallweise die für den Bodenschutz erforderlichen quantitativen
und qualitativen Daten. Es erarbeitet fachliche Vollzugshilfen und nimmt
übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben für den Bereich des
Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf diese Gesetze gestützten
Rechtsverordnungen wahr. Es unterstützt die Bodenschutzbehörden bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung übergeordneter wissenschaftlich-fachlicher
Aufgaben durch andere Stellen kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
§ 18
Ausgleich für
Nutzungsbeschränkungen
(1) Über die Gewährung eines Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die Bodenschutzbehörde auf Antrag des
Betroffenen durch Verwaltungsakt.
(2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem
Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
§ 19
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2
zuwiderhandelt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht oder
nicht unverzüglich erstattet,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Auskünfte nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen
nicht oder nicht vollständig vorlegt,
4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder
nicht rechtzeitig erstattet,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt, oder
6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes in Verbindung mit § 10 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze
erlassenen Rechtsverordnungen ist die jeweils für die Vollzugsaufgabe zuständige
Behörde.
FÜNFTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 20
Erlass von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die für
Altlastensanierung und Bodenschutz zuständige Ministerin oder der hierfür
zuständige Minister, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 21
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1. das
Hessische Altlastengesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764) ,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1998 (GVBl. I S. 413),
2. das
Gesetz über
Zuständigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 9. November 2000
(GVBl. I S. 508) , geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S.
769), und
3. die
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen
über Sachverständige im Bereich des Bodenschutzes vom 19. Juli 2006
(GVBl. I S. 467) .
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 20 treten am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am ersten Tag des auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2012 außer Kraft.


