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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetz

Vom 3. Januar 2008
GVBl. I S. 7

 

Aufgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1, insoweit im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport, und des § 17 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 20, des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652) wird verordnet:

 

§ 1

Zuständigkeit der unteren Bodenschutzbehörde


(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes ist die untere Bodenschutzbehörde für schädliche Bodenveränderungen zuständig, die durch Bodenverunreinigungen hervorgerufen werden oder worden sind, soweit Grundstücke mit Anlagen oder sonstige Grundstücke betroffen sind, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird oder sich Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ereignet haben; dies gilt auch für Grundstücke, die durch einen solchen Umgang oder Unfall betroffen sein können oder sind. Satz 1 gilt nicht, wenn

1. eine altlastverdächtige Fläche oder Altlast vorliegt,

2. das Regierungspräsidium

a) als obere Wasserbehörde nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden vom 13. Mai 2005 (GVBl. I S. 419), geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2008 (GVBl. I S. 8), zuständig ist oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 der vorgenannten Verordnung in die Angelegenheit wegen ihrer besonderen Bedeutung oder Schwierigkeit eintritt oder

b) als obere Bodenschutzbehörde in die Angelegenheit wegen ihrer besonderen Bedeutung oder Schwierigkeit eintritt.


(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1 Buchst. c des Umweltschadensgesetzes vorliegt.


(3) Die untere Bodenschutzbehörde ist auch zuständig für Maßnahmen, die den Vorsorgebereich im Sinne des § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), betreffen, soweit der Kreisausschuss oder der Magistrat der kreisfreien Stadt für die Maßnahme nach anderen Vorschriften zuständig ist.


(4) Ist die untere Bodenschutzbehörde nach Abs. 1 zuständig, entscheidet sie über Anordnungen, die zu Beschränkungen oder Bewirtschaftungsauflagen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung führen, im Benehmen mit dem Forstamt.

 

§ 2

Übergeordnete Aufgaben


Neben dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie nehmen auch das Hessische Landeslabor, der Landesbetrieb Hessen-Forst und der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben im Sinne von § 17 Abs. 1 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes wahr.

 

§ 3

Übergangsvorschrift


Für Verwaltungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war, soweit nicht die obere Bodenschutzbehörde mit Rücksicht auf den Verfahrensstand eine andere Regelung trifft.

 

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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