



Verordnung über Zuständigkeiten
nach dem Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetz
Vom 3. Januar 2008
GVBl. I S. 7
Aufgrund des
§ 16 Abs. 2 Satz 1,
insoweit im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport, und des
§ 17 Abs. 2, jeweils in
Verbindung mit § 20, des
Hessischen Altlasten- und
Bodenschutzgesetzes vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652) wird verordnet:
§ 1
Zuständigkeit der unteren
Bodenschutzbehörde
(1) Abweichend von § 16 Abs.
1 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes ist die untere
Bodenschutzbehörde für schädliche Bodenveränderungen zuständig, die durch
Bodenverunreinigungen hervorgerufen werden oder worden sind, soweit Grundstücke
mit Anlagen oder sonstige Grundstücke betroffen sind, auf denen mit
wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird oder sich Unfälle mit
wassergefährdenden Stoffen ereignet haben; dies gilt auch für Grundstücke, die
durch einen solchen Umgang oder Unfall betroffen sein können oder sind. Satz 1
gilt nicht, wenn
1. eine altlastverdächtige Fläche oder Altlast
vorliegt,
2. das Regierungspräsidium
a) als obere Wasserbehörde nach
§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden
vom 13. Mai 2005 (GVBl. I S. 419), geändert durch Verordnung vom 3.
Januar 2008 (GVBl. I S. 8), zuständig ist oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 14
der vorgenannten Verordnung in die Angelegenheit wegen ihrer besonderen
Bedeutung oder Schwierigkeit eintritt oder
b) als obere Bodenschutzbehörde in die
Angelegenheit wegen ihrer besonderen Bedeutung oder Schwierigkeit
eintritt.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1462), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2
Nr. 1 Buchst. c des Umweltschadensgesetzes vorliegt.
(3) Die untere Bodenschutzbehörde ist auch zuständig für Maßnahmen, die den
Vorsorgebereich im Sinne des § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März
1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl.
I S. 3214), betreffen, soweit der Kreisausschuss oder der Magistrat der
kreisfreien Stadt für die Maßnahme nach anderen Vorschriften zuständig ist.
(4) Ist die untere Bodenschutzbehörde nach Abs. 1 zuständig, entscheidet sie
über Anordnungen, die zu Beschränkungen oder Bewirtschaftungsauflagen der
forstwirtschaftlichen Bodennutzung führen, im Benehmen mit dem Forstamt.
§ 2
Übergeordnete Aufgaben
Neben dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie nehmen auch das Hessische
Landeslabor, der Landesbetrieb Hessen-Forst und der Landesbetrieb Landwirtschaft
Hessen übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben im Sinne von
§ 17 Abs. 1 des Hessischen
Altlasten- und Bodenschutzgesetzes wahr.
§ 3
Übergangsvorschrift
Für Verwaltungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind,
bleibt die Behörde zuständig, die bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war, soweit
nicht die obere Bodenschutzbehörde mit Rücksicht auf den Verfahrensstand eine
andere Regelung trifft.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


