... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Verordnung zur Bestimmung des Trägers der Altlastensanierung
(Altlastensanierungsträger-Verordnung)

Vom 30. Oktober 1989
GVBl. I S. 436

Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Hessischen Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1989 (GVBl. I S. 198, 247) wird verordnet:


§ 1


Träger der Sanierung von Altlasten ist die Hessische Industriemüll Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wiesbaden.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen