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Aufgehoben; vgl. GVBl. 2000 I S. 588, 617

 

Verordnung zur Errichtung einer Bewertungskommission
(Bewertungskommissions-Verordnung)

Vom 29. Januar 1990
GVBl. I S. 35

Auf Grund des § 18 Satz 3 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1989 (GVBl. I S. 198; 247) wird verordnet:


§ 1

Aufgabe


(1) Die Bewertungskommission hat die Aufgabe, der zuständigen Behörde Empfehlungen zu geben,

a) wie die Gefahren einer altlastenverdächtigen Fläche zu beurteilen sind, die das Wohl der Allgemeinheit nach § 2 Abs. 1 des Abfallgesetzes beeinträchtigen können,

b) ob eine Altlast vorliegt und

c) in welcher Rangfolge Altlasten saniert werden sollen.

(2) Die Bewertungskommission wird bei der Hessischen Landesanstalt für Umwelt gebildet. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 2

Verfahren


(1) Die Bewertungskommission entscheidet über ihre Empfehlungen auf Grund der von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt zusammengefaßten und mit einem Bewertungsvorschlag versehenen Untersuchungsergebnisse (Altlastendossier).


(2) Die Bewertungskommission kann von dem Vorschlag der Hessischen Landesanstalt für Umwelt abweichen, insbesondere wenn Standortgegebenheiten, fachliche oder nutzungsbedingte Beurteilungskriterien nicht oder nur ungenügend berücksichtigt wurden.


(3) Die Bewertungskommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Das Ergebnis der Beratung einschließlich der Begründung wird in einer Niederschrift festgehalten und zusammen mit dem Altlastendossier der zuständigen Behörde zugeleitet. In die Niederschrift sind abweichende Voten aufzunehmen.

 

§ 3

Zusammensetzung der Bewertungskommission


(1) Die Bewertungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch das für die Altlastensanierung zuständige Ministerium für die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich.


(2) Je zwei Mitglieder werden vom Land und den Kommunen, drei Mitglieder von der gewerblichen Wirtschaft benannt. Die Mitglieder der Kommunen werden von dem Hessischen Landkreistag, dem Hessischen Städtetag und dem Hessischen Städte- und Gemeindebund in einem gemeinsamen Vorschlag benannt. Der Hessische Handwerkstag, die Vereinigung der hessischen Unternehmerbände e. V. (VhU) sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Industrie- und Handelskammern benennen jeweils ein Mitglied für die Bewertungskommission. Die Benennung der Mitglieder geschieht durch schriftliche Erklärung an das für die Altlastensanierung zuständige Ministerium.


(3) Die Mitglieder der Bewertungskommission müssen sachkundig in den Fachbereichen Hydrogeologie, Chemie, Toxikologie, Wasser- oder Abfallwirtschaft sein.


(4) An den Sitzungen der Bewertungskommission nehmen Vertreter der Hessischen Landesanstalt für Umwelt mit beratender Stimme teil.

 

§ 4

Vorsitz der Bewertungskommission


Die Mitglieder der Bewertungskommission wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Dieser soll der jeweils anderen Gruppe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 angehören.

 

§ 5

Anhörung Dritter


Die Bewertungskommission kann Sachverständige, Vertreter der Öffentlichkeit sowie betroffene Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte oder private Betreiber anhören.

 

§ 6

Aufwandsentschädigung


Die Mitglieder der Bewertungskommission erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe sich nach der Reisekostenstufe I des Hessischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.

 

§ 7

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

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