Aufgehoben; vgl. GVBl.
2000 I S. 588, 617
Verordnung zur Errichtung einer Bewertungskommission
(Bewertungskommissions-Verordnung)
Vom 29. Januar 1990
GVBl. I S. 35
Auf Grund des § 18 Satz 3 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
in der Fassung vom 10. Juli 1989 (GVBl. I S. 198; 247) wird verordnet:
§ 1
Aufgabe
(1) Die Bewertungskommission hat die Aufgabe, der zuständigen Behörde Empfehlungen zu
geben,
a) wie die Gefahren einer altlastenverdächtigen Fläche zu beurteilen sind, die das
Wohl der Allgemeinheit nach § 2 Abs. 1 des Abfallgesetzes beeinträchtigen können,
b) ob eine Altlast vorliegt und
c) in welcher Rangfolge Altlasten saniert werden sollen.
(2) Die Bewertungskommission wird bei der Hessischen Landesanstalt für Umwelt
gebildet. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 2
Verfahren
(1) Die Bewertungskommission entscheidet über ihre Empfehlungen auf Grund der von der
Hessischen Landesanstalt für Umwelt zusammengefaßten und mit einem Bewertungsvorschlag
versehenen Untersuchungsergebnisse (Altlastendossier).
(2) Die Bewertungskommission kann von dem Vorschlag der Hessischen Landesanstalt für
Umwelt abweichen, insbesondere wenn Standortgegebenheiten, fachliche oder nutzungsbedingte
Beurteilungskriterien nicht oder nur ungenügend berücksichtigt wurden.
(3) Die Bewertungskommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Das Ergebnis
der Beratung einschließlich der Begründung wird in einer Niederschrift festgehalten und
zusammen mit dem Altlastendossier der zuständigen Behörde zugeleitet. In die
Niederschrift sind abweichende Voten aufzunehmen.
§ 3
Zusammensetzung der Bewertungskommission
(1) Die Bewertungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch
das für die Altlastensanierung zuständige Ministerium für die Dauer von drei Jahren
berufen. Wiederberufung ist möglich.
(2) Je zwei Mitglieder werden vom Land und den Kommunen, drei Mitglieder von der
gewerblichen Wirtschaft benannt. Die Mitglieder der Kommunen werden von dem Hessischen
Landkreistag, dem Hessischen Städtetag und dem Hessischen Städte- und Gemeindebund in
einem gemeinsamen Vorschlag benannt. Der Hessische Handwerkstag, die Vereinigung der
hessischen Unternehmerbände e. V. (VhU) sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hessischen
Industrie- und Handelskammern benennen jeweils ein Mitglied für die Bewertungskommission.
Die Benennung der Mitglieder geschieht durch schriftliche Erklärung an das für die
Altlastensanierung zuständige Ministerium.
(3) Die Mitglieder der Bewertungskommission müssen sachkundig in den Fachbereichen
Hydrogeologie, Chemie, Toxikologie, Wasser- oder Abfallwirtschaft sein.
(4) An den Sitzungen der Bewertungskommission nehmen Vertreter der Hessischen
Landesanstalt für Umwelt mit beratender Stimme teil.
§ 4
Vorsitz der Bewertungskommission
Die Mitglieder der Bewertungskommission wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Dieser soll der jeweils anderen Gruppe nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 angehören.
§ 5
Anhörung Dritter
Die Bewertungskommission kann Sachverständige, Vertreter der Öffentlichkeit sowie
betroffene Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte oder private Betreiber anhören.
§ 6
Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder der Bewertungskommission erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe
sich nach der Reisekostenstufe I des Hessischen Reisekostengesetzes in der jeweils
geltenden Fassung bestimmt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.