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§ 1

Abgabepflicht für Dritte

(zu § 9 Abs. 2 Abwasserabgabengesetz)


Die Gemeinden oder die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, außer für eigene Einleitungen, anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten.

    


 

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