(zu § 9 Abs. 2 Abwasserabgabengesetz)
Die Gemeinden oder die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind, außer für eigene Einleitungen, anstelle der Einleiter
abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen
oder ähnliches Schmutzwasser einleiten.